Hallo,
angenommen, ein Handwerker macht einen schriftlichen Kostenvoranschlag für eine Reparatur am Haus. Nach Fertigstellung eines Teiles meint der Handwerker, dass noch etwas anderes verschönert werden sollte. Man bespricht dies und der Auftraggeber sagt, machen sie das. Nach Abschluß der gesamten Arbeit kommt die Rechnung. Der Auftraggeber ist erschrocken über die Art der durchgeführten Arbeit, die verarbeitenden Materialien und über die Rechnungshöhe und sagt, so war es nicht vereinbart. Diesen Umfang und diese teueren Materialien hätte er nie in Auftrag gegeben.
In der nun folgenden mündlichen Besprechung mit dem Handwerker kommt es zu keiner beidseitigen Einigung. Der Handwerker besteht darauf, die Arbeit auftragsgemäß durchgeführt zu haben und die Rechnung dem entspreche. Der Auftraggeber widerspricht.
Auf welchem Rechtsweg wird der Handwerker vermutlich seine Forderung durchsetzen wollen? Nimmt der Auftraggeber sinnvollerweise zu diesem Zaitpunkt bereits einen Rechtsanwalt zu beauftragen? Mit welchem Fachgebiet? (ist rechtschutzversichert) Soll der Auftraggeber jetzt schon den unstrittigen Teil der Rechnung bezahlen? Wobei die unstrittigen Materialkosten höchtens geschätzt werden können. Wie und wo sucht man im Internet nach einsclägiger Rechtssprechung? Welche rechtlichen Regelungen sind hier anzuwenden? Bei Zugang zur Landesbibliothek und den dortigen Möglichkeiten, nach einschlägiger Rechtsprechung zu recherchieren. Nur wie?
Gruß
Otto
besser: Dienstleistung ohne schriftlichen Auftrag
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Guten Abend, Otto!
Soll der Auftraggeber jetzt :schon den unstrittigen Teil :der Rechnung bezahlen?
Den unstrittigen Teil der Rechnung solltest Du unbedingt bezahlen. Wenn Du berechtigte Forderungen nicht bezahlst, hilft Dir auch Deine Rechtsschutzversicherung nicht weiter. Nach Deiner Schilderung müßte mindestens ein dem Kostenvorschlag entsprechender Betrag unstrittig sein.
Zu den anderen Fragen kann ich nichts beitragen.
Gruß
Wolfgang
Hallo,
angenommen, ein Handwerker macht einen schriftlichen
Kostenvoranschlag für eine Reparatur am Haus. Nach
Fertigstellung eines Teiles meint der Handwerker, dass noch
etwas anderes verschönert werden sollte. Man bespricht dies
und der Auftraggeber sagt, machen sie das. Nach Abschluß der
gesamten Arbeit kommt die Rechnung. Der Auftraggeber ist
erschrocken über die Art der durchgeführten Arbeit, die
verarbeitenden Materialien und über die Rechnungshöhe und
sagt, so war es nicht vereinbart. Diesen Umfang und diese
teueren Materialien hätte er nie in Auftrag gegeben.
Nachfrage:
Wobei die unstrittigen Materialkosten höchtens geschätzt werden
können.
- Ist die Qualität des Materials für den Folgeauftrag (FA) wesentlich höher als die beim Erstauftrag (HA) (vgl: Erstauftrag. Lachsschnitzel von ALDi, Folgeauftrag: handparfürmierter Delikatess-Lachsfilet aus dem KaDeWe) ?
- Wurde durch den FA der HA wesentlich abgeändert ? (z.B. HA: BAU Carports, FA: stattdessen Bau eines Wintergarten)
- Sind durch den Handwerker wesentliche Planungsleitungen durch die Umplanung entstanden ?
- Liegen für die Auftragsserfüllung des FA erhöhte Qualitätsanforderungen gegenüber dem HA vor (z.B. statisch tragende vs. nichttragende Teile, Sachdecken Schuppen/Reinraumlabor ) ?
- Ist der Preis für die Leistungen des FA etwas proportional zum HA ?
- Was sagt die AGB/sonst. Vertragsgrundlagen aus ?
- Wie hoch ist nach deinem Empfinden die Überbezahlung (prozentual) des FA ?
Auf welchem Rechtsweg wird der Handwerker vermutlich seine
Forderung durchsetzen wollen?
Je nach AGB und konkreter Vorgehensweise ist wahrscheinlich ein Mahnverfahren etc. angesagt.
Nimmt der Auftraggeber sinnvollerweise zu diesem Zaitpunkt bereits
einen Rechtsanwalt zu beauftragen?
Streithöhe ?
Je nach Beantwortung der Fragen 1-7 kann eine Beauftragung eines RA sinnvoll sein.
Mit welchem Fachgebiet?
Vertragsrecht, Verbraucherschutzrecht
Soll der Auftraggeber jetzt schon den unstrittigen Teil der Rechnung
bezahlen?
klaro und dies erklären (Entsprechend ihrem Kostenvoranschlag vom … …)
Wie und wo sucht man im Internet nach einsclägiger
Rechtssprechung?
Es kommt ziemlich auf die Vertragsgrundlage an: BGB/VOB/AGB
Wurde eigentrlich eine Erbringung der Arbeitsleistung (Dienstvertrag9 oder die Errichtung eines Werkes (Werkvertrag) vereinbart? Üblich wäre letzteres: Suchstichwort Werkvertragsrecht
Welche rechtlichen Regelungen sind hier anzuwenden?
s.o.
Ciao maxet