Dienstleistung als Tippgeberprovision

Hallo zusammen,

Unternehmer A lobt bei seinen Kunden ein Weiterempfehlungsprogramm aus und verspricht jedem Kunden, der einen neuen Kunden bringt, eine Dienstleistung ohne Berechnung in Höhe von 250 EUR zu erbringen. Die Kunden sind selbst Unternehmer.

Als Dankeschön für die Vermittlung eines Kunden leistet der Unternehmner dem Tippgeber also eine kostenlose Dienstleistung im Wert von 250 EUR für den Betrieb des Tippgebers.

Muss der Tippgeber den Wert dieser Diensteleistung versteuern?

VIELEN DANK

im Wert von 250 EUR für den Betrieb des Tippgebers.

Muss der Tippgeber den Wert dieser Diensteleistung versteuern?

ja, denn es findet ein leistungstausch statt. ertragsteuerlich passiert nichts.

gruß inder

Sorry, ich stehe auf dem Schlauch.
Du schreibst ja (es muss versteuert werden), aber dann dass doch nichts versteuert werden muss…

Wäre lieb, wenn du das nochmal kurz trennst. DANKE

Sorry, ich stehe auf dem Schlauch.

umsatzsteuer -> ja, da leistungstausch
ertragsteuer -> nein, da aufwand und ertrag sich aufheben

Vielen Dank Inder.
Das heißt, dass der Werbende, der die Dienstleistung enthält Umsatzsteuer zahlen muss???
19% von 250 EUR an das Finanzamt?
Und wenn ja, dann ist doch aber der Unternehmer A 8für den geworben wurde) nicht dafür verantwortlich, ob der Tippgeber daran denkt oder nicht, oder?

TAUSEND DANK

Hallo,

für Provisionen (auch für Tippgeberprovisionen) zahlt man Einkommensteuer, aber keine Umsatzsteuer. Dies ist z.B. auch im Versicherungsaußendienst üblich.

So viel mir bekannt ist, sind 450 € p.a. als Zusatzverdienst steuerfrei.
(kann sich allerdings auch zwischenzeitlich erhöht haben)

Gruß Merger

Vielen Dank Inder.
Das heißt, dass der Werbende, der die Dienstleistung enthält
Umsatzsteuer zahlen muss???
19% von 250 EUR an das Finanzamt?

beide müssen m.e. die USt berappen, denn es liegen ja 2 unabhängige leistungen vor. einmal die vermittlung gg. provision und dann die dienstleistung. also 2 x die USt auf 250,00.

gruß inder

Hallo,

für Provisionen (auch für Tippgeberprovisionen) zahlt man
Einkommensteuer, aber keine Umsatzsteuer. Dies ist z.B. auch
im Versicherungsaußendienst üblich.

das ist überwiegend so, aber hier liegt die besonderheit darin, dass 2 unternehmer im rahmen ihres unternehmens 2 leistungen, die getrennt betrachtet umsatzsteuerpflichtig sind, miteinander verrechnen.

dabei will schäuble natürlich kohle sehen, auch wenn kein geld fließt und das entgelt in form der gegenleistung ausfällt.

gruß inder

Sorry Inder… irgendetwas kann da nicht stimmen!

Der Vermittler vermittelt einen Kunden für Unternehmer A. Also Dankeschön kommt Unternehmer ins Büro vom Vermittler und macht kostenlos Fotos von ihm für seine Website. Unternehemr A behauptet, dass so ein Shooting ungefähr einen Wert von 250 EUR hat, wenn er es irgendwo anders gebucht hätte…

Dann kann doch nicht sein, dass bei Umsatzsteuer zahlen müssen?!?!
Auf diesen fiktiven Betrag?!?!
Das wäre doch auch doppeltgemoppelt, wenn du recht hättest, dann müsste Unternehmer A Umsatzsteuer bezahlen für die Vermittlung (die ja aber nicht beauftragt und erst recht nicht berechnet wurde)…

Ich bin absolut kein Profi, aber das kommt mir alles sehr komisch vor.

lg

Ich bin absolut kein Profi, aber das kommt mir alles sehr
komisch vor.

…das geht sogar den profis so…

Null mol Null ess Null bliif Null…
Servus,

Du vergisst dabei, dass sie die auf den Wert der jeweils bezogenen Leistung Vorsteuer abziehen können, falls diese ordentlich fakturiert wird (und falls bei der ganzen Aktion keine Kleinunternehmer im Spiel sind).

Also wie so oft ein Nullsummenspiel, wenn mans richtig aufzieht.

Schöne Grüße us der Kayjass’!

Dä Blumepeder

  • entfallende - fehlt
  • jo, eens im Eerns! -

Also wie so oft ein Nullsummenspiel, wenn mans richtig

aufzieht.

jo, aber wer schreibt sich schon rechnungen, wenn er verrechnet.

ich bin jetzt mal nur auf den sachverhalt eingegangen. wenn mans richtig macht, dann klappt auch mit dem gegenseitigen vorsteuerabzug, aber wie oben beschrieben habe ich da meine zweifel.

grußv inder

Hallo Inder,

klar wird diese Assymmetrie im Zweifelsfall meistens erst „hochploppen“, wenn man nicht mehr viel dran machen kann. Meine Bemerkung bezieht sich eher auf Nadines grundsätzliche Zweifel - und grundsätzlich funktioniert ein Leistungsaustausch zwischen Unternehmern halt nicht anders, wenn die Gegenleistung nicht in Geld erbracht wird: Wenn ein Unternehmer Geld für eine Leistung bezahlt, die ein anderer für ihn erbringt, das er irgendwann vorher mit seinem Unternehmen „verdient“ hat (oder bei Finanzierung irgendwann später „verdienen“ wird), ist der Umsatz, mit dem diese Einnahme von Geld generiert wird, ja auch der USt unterworfen. Wenn der „Umweg“ über das Geld wegfällt und Leistung gegen Leistung verrechnet wird, findet die Umsatzbesteuerung halt gleichzeitig statt und nicht vorher oder nachher.

Insofern ist das vom Grundsatz her nichts, was irgendwie „nicht stimmen kann“, sondern bloß ein ungewohnter Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder