Servus,
- Wie werden virtuelle Dienstleistungen bei
„Einfuhr“ aus dem asiatischen Raum besteuert? Werden Sie
überhaupt besteuert?
Ich nicht, aber die Leistungen schon:
(1) Umsatzsteuer: Ob USt anfällt, hängt vom Ort der Leistung ab. Wenn der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist - das nehme ich wegen der nachfolgenden Fragen an - sind einige Leistungen von ausländischen Unternehmern in D USt-pflichtig. Die Aufzählung im Einzelnen findet man in § 3a Absatz 4 UStG:
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html
Bei dem Wort „virtuell“ denke ich an eine sonstige Leistung, die auf elektronischem Weg erbracht wird. Ob die Leistung darunter fällt oder nicht, kann man bloß beurteilen, wenn man weiß, worin genau die Leistung besteht. Wenn die Leistung in den zitierten Katalog gehört, ist sie in D umsatzsteuerpflichtig und der deutsche Unternehmer, für den die Leistung erbracht wird, schuldet die Umsatzsteuer. Gleichzeitig kann er sie (in der Regel) als Vorsteuer abziehen - falls er nicht von der Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch macht.
(2) Einkommensteuer:
Unter Umständen kommt Steuerabzug gem. § 50a Absatz 4 EStG in Betracht - auch dieses hängt davon ab, worin genau die Leistung besteht. Zum Nachlesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__50a.html
- Wenn asiatische Dienstleister keine Rechnung
schicken können, sei es per Mail oder Post, kann man das
trotzdem als Unkosten verbuchen?
Grundsätzlich nicht. Eine Möglichkeit besteht dann, wenn die Einkünfte per „Überschussrechnung“ ge. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden - in diesem Fall müssen die Betriebsausgaben nicht nachgewiesen werden wie die Aufwendungen bei buchführenden Unternehmen, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden. Wenn man keine beweiskräftigen Belege hat, ist diese „Glaubhaftmachung“ nicht unbedingt einfach. Die Überweisung von Geldbeträgen reicht auf jeden Fall nicht aus. Minimum ist die Angabe einer präzisen (ggf. zustellfähigen) Adresse dessen, der die Leistung erbringt, und die Vorlage irgendeines Dokumentes (Vertrag…), aus dem der Auftrag und die Konditionen hervorgehen. Auf diese Dinge alleine täte ich mich aber, glaube ich, nicht verlassen.
- Bei einem größeren Gewerbe, z.B. GmbH, ist da eine Rechnung
des asiatischen Anbieters Pflicht, so dass das Finanzamt
die Unkosten anerkennt?
GmbH jeder Größe ist zur Führung von Büchern und zur Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet. Da gelten die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, u.a. „keine Buchung ohne Beleg“.
Auch Einzelunternehmen natürlicher Personen sind zur Führung von Büchern verpflichtet, wenn sie bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen überschreiten oder wenn es sich um Unternehmen von Kaufleuten handelt, es sei denn, das Unternehmen erfordert keine Einrichtung einer kaufmännischen Buchhaltung, weil es besonders einfach strukturiert ist.
4.Was für ein Gewerbe sollte man in Angriff nehmen, wenn sich
der Umsatz auf ca. 1000-2000Euro anfangs bezieht?
Solo: Ein Einzelunternehmen. Zu mehreren: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. OHG bei Handelstätigkeit. Wenn Risiken vorhanden sind, die es sinnvoll erscheinen lassen, von der Haftungsbeschränkung z.B. bei einer GmbH zu profitieren, sollte man - glaube ich - nicht damit anfangen: Im Fall einer kleinen Kapitalgesellschaft wird dieser Umsatz allein schon von der Administration der Gesellschaft weggeschluckt, Gewinn wirds dann keinen geben.
- Wie werden denn Dienstleistungen besteuert?
Es handelt sich dabei ertragsteuerlich in der Regel um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, in einzelnen Fällen um Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Beide unterliegen bei natürlichen Personen und Personengesellschaften der Einkommensteuer; bei Kapitalgesellschaften gibt es bloß Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die unterliegen der Körperschaftsteuer.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen auch der Gewerbesteuer, allerdings bei Einzelunternehmen erst ab einem Gewerbeertrag von 24.500 €.
Außerdem besteht Umsatzsteuerpflicht, falls der Ort der Leistung D ist und keine der Befreiungsvorschriften aus § 4 UStG greift:
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.htm
Schöne Grüße
MM