Dienstleistung aus dem Ausland

Hallo zusammen!

Ich habe hier ein paar Fragen an euch und hoffe, dass mir das jemand beantworten kann:

Vorab noch kurz etwas allgememeines.
Ein Bekannter und ich stehen kurz vor einer Unternehmensgründung im Dienstelistungsbereich. Wir bieten bei ebay bzw in unserem Shop Dienstleistungen in bestimmten „ONLINE-ROLLENSPIELEN“ zb. „World of Warcraft“ oder „Dark Age of Camelot“ an. Da diese Diensteleistung rein virtuell stattfindet, gibt es somit keine Waren nur einen bestimmten Zeitaufwand der vom Kunden bezahlt wird. So nun der Knackpunkt. Wir selbst beziehen diese Dienstleistung aus dem asiatischen Raum von verschiedenen Firmen.

  1. Wie werden virtuelle Dienstleistungen bei vermeindlicher „Einfuhr“ besteuert? Werden Sie überhaupt besteuert?

  2. Wenn unserer asiatischer Diensteleister uns keine Rechnung schicken kann, sei es per Mail oder Post, wie können wir das trotzdem als Unkosten verbuchen?

  3. Bei einem größeren Gewerbe, z.B. GmbH, ist da eine Rechnung unseres asiatischen Anbieters pflicht, so dass das Finanzamt die Unkosten anerkennen?

  4. Welches Gewerbe ratet ihr uns? Anfangs wird es sich bei ca. 1000-2000Euro Umsatz handeln.

  5. Und nun noch etwas allgemeines. Wir werden Dienstleistungen hier in Deutschland besteuert?

Ich hoffe auf zahlreiche Antworten und bin für jede Antwort sehr dankbar. Es wird wohl auch schwer sein, einen Steuerbearter zu finden, der sich mit so etwas auskennt.

Aber nochmal ganz wichtig: Es handelt sich nur um virtuelle Waren(DIENSTLEISTUNG). Die Artikel die angeboten werden, gehören den Spielebetreibern. Deshalb darf man nur die Zeit verkaufen und nicht die virtuellen Waren selbst. So handelt es sich nicht um Software oder ähnliches!!!

Hallo,

das ist nicht das was ich unter einer abstrakten Frage verstehe, daher kann ich die leider nicht beantworten.

Es wird wohl auch schwer sein, einen
Steuerbearter zu finden, der sich mit so etwas auskennt.

Und: Es wird sehr einfach sein, einen Steuerberater zu finden, der sich damit auskennt. Das ist sein täglich Brot.

Gruß

Berta

Hallo nochmal,

ich las meine Antwort eben nochmal durch. Das ist nicht so zickig gemeint, wie man denken könnte.

Stell bitte die Frage doch einmal so, dass man sie reinen Gewissens beantworten kann.

Vielen Dank.

Berta

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Ich meinte das mit dem Steuerberater so:

Diese Branche gibt es noch nicht wirklich lange. Ein Steuerberater, der sich mit Dienstleistung aus dem asiatischen Raum im Bereich MMORPG´s auskennt, so nennen sich solche Spiele, ist einfach selten.
Daher wird es nicht leicht sein einen zu finden.

Servus,

die Fragen, die Du formuliert hast, sind nicht schwer zu beantworten - da braucht es keinen Spezialisten. Wenn Du Bertas Hinweis beherzigt und die Frage so vorgelegt hättest, dass sie hier diskutiert werden darf, hättest Du aus der Diskussion alles Notwendige erfahren. Schade eigentlich, ich mag USt-Fälle gerne…

Schöne Grüße

MM

Hallo zusammen!

Ich habe hier ein paar Fragen an euch und hoffe, dass mir das
jemand beantworten kann:

  1. Wie werden virtuelle Dienstleistungen bei
    „Einfuhr“ aus dem asiatischen Raum besteuert? Werden Sie überhaupt besteuert?

  2. Wenn asiatische Diensteleister keine Rechnung
    schicken können, sei es per Mail oder Post, kann man das trotzdem als Unkosten verbuchen?

  3. Bei einem größeren Gewerbe, z.B. GmbH, ist da eine Rechnung
    des asiatischen Anbieters Pflicht, so dass das Finanzamt
    die Unkosten anerkennt?

4.Was für ein Gewerbe sollte man in Angriff nehmen, wenn sich der Umsatz auf ca. 1000-2000Euro anfangs bezieht?

  1. Wie werden denn Dienstleistungen besteuert?

Ich hoffe auf zahlreiche Antworten und bin für jede Antwort
sehr dankbar.

Servus,

  1. Wie werden virtuelle Dienstleistungen bei
    „Einfuhr“ aus dem asiatischen Raum besteuert? Werden Sie
    überhaupt besteuert?

Ich nicht, aber die Leistungen schon:

(1) Umsatzsteuer: Ob USt anfällt, hängt vom Ort der Leistung ab. Wenn der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist - das nehme ich wegen der nachfolgenden Fragen an - sind einige Leistungen von ausländischen Unternehmern in D USt-pflichtig. Die Aufzählung im Einzelnen findet man in § 3a Absatz 4 UStG:

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html

Bei dem Wort „virtuell“ denke ich an eine sonstige Leistung, die auf elektronischem Weg erbracht wird. Ob die Leistung darunter fällt oder nicht, kann man bloß beurteilen, wenn man weiß, worin genau die Leistung besteht. Wenn die Leistung in den zitierten Katalog gehört, ist sie in D umsatzsteuerpflichtig und der deutsche Unternehmer, für den die Leistung erbracht wird, schuldet die Umsatzsteuer. Gleichzeitig kann er sie (in der Regel) als Vorsteuer abziehen - falls er nicht von der Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch macht.

(2) Einkommensteuer:

Unter Umständen kommt Steuerabzug gem. § 50a Absatz 4 EStG in Betracht - auch dieses hängt davon ab, worin genau die Leistung besteht. Zum Nachlesen:

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__50a.html

  1. Wenn asiatische Dienstleister keine Rechnung
    schicken können, sei es per Mail oder Post, kann man das
    trotzdem als Unkosten verbuchen?

Grundsätzlich nicht. Eine Möglichkeit besteht dann, wenn die Einkünfte per „Überschussrechnung“ ge. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden - in diesem Fall müssen die Betriebsausgaben nicht nachgewiesen werden wie die Aufwendungen bei buchführenden Unternehmen, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden. Wenn man keine beweiskräftigen Belege hat, ist diese „Glaubhaftmachung“ nicht unbedingt einfach. Die Überweisung von Geldbeträgen reicht auf jeden Fall nicht aus. Minimum ist die Angabe einer präzisen (ggf. zustellfähigen) Adresse dessen, der die Leistung erbringt, und die Vorlage irgendeines Dokumentes (Vertrag…), aus dem der Auftrag und die Konditionen hervorgehen. Auf diese Dinge alleine täte ich mich aber, glaube ich, nicht verlassen.

  1. Bei einem größeren Gewerbe, z.B. GmbH, ist da eine Rechnung
    des asiatischen Anbieters Pflicht, so dass das Finanzamt
    die Unkosten anerkennt?

GmbH jeder Größe ist zur Führung von Büchern und zur Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet. Da gelten die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, u.a. „keine Buchung ohne Beleg“.

Auch Einzelunternehmen natürlicher Personen sind zur Führung von Büchern verpflichtet, wenn sie bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen überschreiten oder wenn es sich um Unternehmen von Kaufleuten handelt, es sei denn, das Unternehmen erfordert keine Einrichtung einer kaufmännischen Buchhaltung, weil es besonders einfach strukturiert ist.

4.Was für ein Gewerbe sollte man in Angriff nehmen, wenn sich
der Umsatz auf ca. 1000-2000Euro anfangs bezieht?

Solo: Ein Einzelunternehmen. Zu mehreren: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. OHG bei Handelstätigkeit. Wenn Risiken vorhanden sind, die es sinnvoll erscheinen lassen, von der Haftungsbeschränkung z.B. bei einer GmbH zu profitieren, sollte man - glaube ich - nicht damit anfangen: Im Fall einer kleinen Kapitalgesellschaft wird dieser Umsatz allein schon von der Administration der Gesellschaft weggeschluckt, Gewinn wirds dann keinen geben.

  1. Wie werden denn Dienstleistungen besteuert?

Es handelt sich dabei ertragsteuerlich in der Regel um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, in einzelnen Fällen um Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Beide unterliegen bei natürlichen Personen und Personengesellschaften der Einkommensteuer; bei Kapitalgesellschaften gibt es bloß Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die unterliegen der Körperschaftsteuer.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen auch der Gewerbesteuer, allerdings bei Einzelunternehmen erst ab einem Gewerbeertrag von 24.500 €.

Außerdem besteht Umsatzsteuerpflicht, falls der Ort der Leistung D ist und keine der Befreiungsvorschriften aus § 4 UStG greift:

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.htm

Schöne Grüße

MM