Nehmen wir an, ein deutscher (und in Deutschland UST-pflichtiger) Freiberufler erbringe im Auftrag einer ausländischen Firma eine Dienstleistung (Training, Coaching o.ä.) vor Ort in Rußland. Müßte er bei der Rechnungstellung an den Kunden Umsatzsteuer ausweisen und entsprechend abführen? Falls er USt abführen müßte, wo? In Deutschland oder in Rußland?
Der hypothetische Einsatz sei auf einige Monate begrenzt, der Unternehmer sei weiterhin in Deutschland ansässig und würde auch weiterhin dort arbeiten wollen. Der Kunde wäre nur einer von mehreren und zufällig eben ein internationales Unternehmen.
Servus,
„Coaching o.ä.“ ist zu vage formuliert, denn genau davon hängt es ab, ob die Leistung der deutschen USt unterliegt oder nicht.
Sie unterliegt nicht der deutschen USt, wenn das „o.ä.“ hier drin wiederzufinden ist:
(Zitat aus § 3a UstG) - die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung - (Zitat Ende)
Ob der Ort der sonstigen Leistung in Russland so definiert ist wie in der EU, weiß ich nicht. Vermutlich eher nicht, es kann leicht sein, dass es dort genügt, wenn der deutsche Unternehmer auf russischem Gebiet tätig ist. Aber hier muss ich passen und gebe an Fachkundigere weiter.
Gem. Art. 147 des russischen Steuergesetzbuches schuldet der Auftraggeber die russische USt von 18%, wenn der Auftragnehmer nicht in Russland steuerlich registriert ist.
Schöne Grüße
MM