Dienstleistung in Schweiz USt MWST

Hallo,

nun weiß mann, dass bei Dienstleistungen in die Scheiz die MWSt (19%) ausgestellt muss, was wäre wenn bereits 2 Rechnungen an den Schweizer übersandt worden und zwar ohne MWSt?

Muss er die fehlende Summe, also die MWSt noch zahlen oder welche Rechte, Mittel und Weg gibt es diesen Betrag von ihm nachträglich anzufordern.

Vielen Dank
Lurchi

nun weiß mann, dass bei Dienstleistungen in die Scheiz die
MWSt (19%) ausgestellt muss, was wäre wenn bereits 2
Rechnungen an den Schweizer übersandt worden und zwar ohne
MWSt?

Kann man so Pauschal nicht sagen. An wen (Privat, Unternehmer?) und welche Art von Dienstleistungen?

Muss er die fehlende Summe, also die MWSt noch zahlen oder
welche Rechte, Mittel und Weg gibt es diesen Betrag von ihm
nachträglich anzufordern.

Für den Fall dass USt auszuweisen und abzuführen war, so schuldet der Unternnehmer diese natürlich trotzdem. Bezüglich der Nachforderung müsste die Rechnung berichtigt werden, alles nähere, bspw. ob die USt an den Leistenden nachzuzahlen ist, muss mit dem Empfänger geklärt werden.

Kann man so Pauschal nicht sagen. An wen (Privat, Unternehmer?) und welche Art von Dienstleistungen?
Für den Fall dass USt auszuweisen und abzuführen war, so schuldet der Unternnehmer diese natürlich trotzdem. Bezüglich der Nachforderung müsste die Rechnung berichtigt werden, alles nähere, bspw. ob die USt an den Leistenden nachzuzahlen ist, muss mit dem Empfänger geklärt werden.

Vielen Dank für die Antwort: Es handelt sich um eine Web- Internetdienstleistung, Erstellung einer Homepage und Betreuung (auf einem deutschen Server)

Die RG wurde noch nicht korregiert, da der Schweizer den Sachverhalt zunächst mit seiner Treuhänderin klären wollte. Also wäre man in diesem Fall auf das Wohlwollen des Rechnungsempfängers angewiesen?

Vielen Dank für die Antwort: Es handelt sich um eine Web-
Internetdienstleistung, Erstellung einer Homepage und
Betreuung (auf einem deutschen Server)

Nach derzeit geltender Rechtslage richtet sich der Ort der sonstigen Leistung hier (sofern sie an einen Unternehmer erbracht wurde, was hier ja augenscheinlich der Fall ist) nach § 3a Abs. 2 UStG und liegt dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, also in der Schweiz. Folglich in Deutschland nicht steuerbar, also keine deutsche USt.