Dienstleistung unter Freunden ohne Vergütung

Hallo zusammen,

mal 'ne hypothetische Frage: Zwei Selbstständige, beides Einzelunternehmer, sind miteinander befreundet. Nehmen wir mal an, der eine ist Zweirad-Händler, der andere macht Garten- und Landschaftsbau. Jeder ist beim anderen Kunde, allerdings werden gegenseitig lediglich Waren-/Materialpositionen in Rechnung gestellt. Die Arbeitsleistungen (Fahrradreparatur <> Heckenschneiden) dagegen werden „als Freundschaftsdienst“ nicht berechnet - jeder hilft dem anderen in seinem jeweiligen Fachgebiet - kostenlos.

Wäre dies legal oder widerspricht das in irgendeiner Weise dem Steuerrecht?

Würde mich mal interessieren…

Hier scheint es einen Austausch zu geben, statt Geld wird in Arbeitsleistung ausgetauscht. Somit sollte dieser Austausch aus umsatzsteuerlicher Sicht steuerbar und steuerpflichtig sein, sowie aus ertragsteuerlicher Sicht zu Einnahmen führen, die wohl als gewerbliche Einkünfte zu versteuern sind.

P.S.: Ganz doof sind die im Finanzamt auch nicht…

P.P.S.: Rein praktisch funktioniert so etwas meistens, vor allem wenn die Beträge überschaubar sind.

Servus,

wenn der Landschaftsgärtner dem Moppedhändler einen Parcours gestaltet, der ausschließlich betrieblich genutzt wird - z.B. für Vorführungen und Probefahrten -, und dieser ihm dafür ein Mopped im Wert der Parkanlage überlässt, und wenn beide ein genau gleich hohes zu versteuerndes Einkommen haben, bleibt das zwar immer noch ‚illegal‘, aber man kann im Zweifelsfall zeigen, dass dem Fiskus keine Steuern verloren gegangen sind, so dass der Vorwurf der Steuerhinterziehung bei Vertretung durch einen geschickten Anwalt ins Leere geht.

In allen anderen Fällen geht es hier ganz schlicht um Steuerhinterziehung.

Schöne Grüße

MM

Hallo @RotAlge und @Aprilfisch ,

tja, dann hab ich die Wette wohl verloren… :frowning:
Danke für Eure Einschätzungen…

(Woly)

Das Moped müsste dann aber doch auch rein geschäftlich genutzt werden, oder? Denn sonst könnte der Gärtner ja keine Vorsteuer ziehen, die der verkürzten Umsatzsteuer auf der anderen Seite entsprechen würde. Dito einkommensteuerrechtlich, weil das ja sonst keine abziehbare Betriebsausgabe wäre (wobei Moped schon aufgrund des Wertes zusätzlich problematisch sein dürfte, da nicht GWG).

Steuern sind ja so gar nicht mein Thema. Aber da mir das meine Lego-Logik so sagt, würde ich mich über Rückmeldung freuen, ob ich damit richtig liege.

Hallo Wiz,

genau dieses ist mir nachträglich auch eingefallen - beim Schreiben hatte ich noch gedacht „ein Fahrtenbuch für das pur landschaftsgärtnerisch genutzte Moped wird der Mann dann schon zusammengelogen kriegen“, dadurch wurde das dann überdeckt.

Aber natürlich ist es richtig, dass der Kuhhandel im Ergebnis nur dann zu keiner hinterzogenen Steuer führt, wenn das Fahrzeug keinerlei private Nutzung erfährt (auch nicht die täglichen Wege ‚ins Geschäft‘), und wenn das auch per Fahrtenbuch nachgewiesen wird.

Schöne Grüße

MM