Dienstleistung = Ware?

Hallo zusammen,

in Rechnungen soll hingewiesen werden auf: „Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum“. Kann man diesen Satz auch für Dienstleistungen nutzen? Oder ab wann wird eine Dienstleistung zur Ware --> wenn sie auf Papier / CD / per Mail verschickt wird?

Ein Schritt zurück: Ändert so ein Satz i-etwas in der Abwicklung? Darf der Empfänger der Leistung diese Leistung so lange nicht verwenden, bis er sie vollständig bezahlt hat? Oder kann getrost drauf verzichtet werden?

Danke!
mfg

Hallo,

in Rechnungen soll hingewiesen werden auf: „Die Ware bleibt
bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum“.

Eigentumsvorbehalt: §449 BGB. Nur anwendbar auf bewegliche Sachen.

Sache ==> „körperlicher Gegenstand“ (§90 BGB).

Kann man diesen Satz auch für Dienstleistungen nutzen?

Demzufolge Nein.

Ein Schritt zurück: Ändert so ein Satz i-etwas in der
Abwicklung? Darf der Empfänger der Leistung Sache diese Leistung Sache so
lange nicht verwenden, bis er sie vollständig bezahlt hat?

Doch, darf er.

Oder kann getrost drauf verzichtet werden?

Dann wäre die Regelung „Eigentumsvorbehalt“ grundsätzlich unnötig.

Franz

Danke,
wie könnte man denn sonst eine Art von Eigentumsvorbehalt formulieren? (Es geht um Übersetzungen)
mfg