Hallo,
[blätterblätter]
Da haben wir zunächst §647 BGB :
Unternehmerpfandrecht
Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.
Dann gibt es im BGB einen ganzen Abschnitt (§1204 bis 1258), der sich mit dem Pfandrecht an beweglichen Sachen beschäftigt, da steht genau drin, was Du darfst und was nicht. Dieser ganze Abschnitt bezieht sich aber auf Pfänder, die „freiwillig“ (durch Vereinbarung) gestellt werden. §1205 schreibt Einigung und Übergabe des Pfandes vor. Zum Glück hat aber der Gesetzgeber Klarheit geschaffen mit §1257 BGB :
Gesetzliches Pfandrecht
Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.
Demnach gelten die ganzen Vorschriften in §§1204 bis 1258 auch für Deinen Fall. Die kann ich jetzt hier nicht alle wiedergeben, das Thema ist zeimlich komplex. Wie ich bereits sagte, kannst Du das Pfand verkaufen, wenn Deine Forderung fällig ist (§1228). Dinge mit einem Börstenpreis/Marktpreis kannst Du verkaufen, ansonsten müssen sie vertsteigert werden (§1235), diese Massnahmen müssen aber vorher angedroht werden (§1220, 1234).
Jetzt frag mich aber bitte nicht, ob als öffentliche Versteigerung auch ebay zulässig ist. Das kann ich Dir nicht sagen. Aber selbst für diesen Fall hat das BGB eine Rechtsnorm, §1246 :
Abweichung aus Billigkeitsgründen
(1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Gericht.
Disclaimer : Ich bin kein Jurist und habe diese Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen erstellt…
Gruss Hans-Jürgen
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