Darf ich Dienstleistung durch Zugaben, Prämien oder Rabatte bewerben?
(Kunden werben Kunden z. B. wie Base Mobilfunkverträge, Sky usw.)
Wie sind die rechtlichen Vorschriften?
Angenommen ich biete demjenigen der mir einen neuen Kunden bringt, der sich für ein Jahr an meine Dienstleistung durch einen Vertrag bindet, eine Prämie i. H. v. 50 Euro. Ist das zulässig?
Grundsätzlich ist das auf jeden Fall zulässig, ich selbst verkaufe z.B. Internetlösungen für Handwerker, und biete für erfolgreiche Empfehlungen eine Prämie von 300 EUR. Ich selbst setze das als Werbeausgabe an, und lasse mir die 300 EUR per Quittungsblock quittieren. Für die Versteuerung ist der Empfänger selbst verantwortlich.
Wenn Du das ganze etwas professioneller angehen willst, solltest Du über Affiliate Marketing nachdenken. Als passende Software gibt es auf deutsch zum Beispiel Post Affiliate Pro für ca. 200 EUR, es gibt aber auch weniger umfangreiche Alternativen.
Ich hoffe ich konnte Dir damit etwas weiterhelfen. Natürlich ist das hier wie immer kein Ersatz für eine juristische Beratung, das ich kein Rechtsanwalt bin
Hallo Jürgen,
ja warum nicht? Das bleibt einzig und allein Dir überlassen, es sei denn, vertraglich ist es anders geregelt.Ich hoffe, Dir ein wenig geholfen zu haben.
mfg.Uschi K.
Es besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit in Deutschland.
Allgemein sind Zugaben, Prämien oder Rabatte für generische Dienstleistungen unzulässig zulässig. Deine Beispiele Base und Sky sind ja im Grunde genommen Dienstleistungen.
Es gibt jedoch Einschränkungen bei bestimmten Dienstleistungen, wie z.B. Rechtsdienstleistungen. Das wäre noch abzuklären. Um was für eine Dienstleistung handelt es sich denn?
Hallo, Jürgen,
solche Prämien sind heute in Grenzen zulässig. Nach Wegfall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung ist eine Prämie für einen neu geworbenen Kunden nicht automatisch unlauter. Außer wenn eine unzumutbare Belästigung bestünde, ein erheblicher Druck aufgebaut würde oder der Auslobende verschweigt, dass die Prämie an eine Gegenleistung gekoppelt ist.
(BGH WRP 2006, 1370)
Es ist sogar einer Fahrschule (ist ja Dienstleister) erlaubt, einige Hundert Euro der Fahrschüler für den Kauf eines Autos beizugeben, wenn er die Prüfung besteht.
sorry für späte Antwort - habe erst jetzt von Deiner Anfrage erfahren.
Kunden werben Kunden ist zulässig, das macht doch jeder - siehe deine eig. Beispiele. Es muss nur im Rahmen sein - z. B. nicht höhere Vergütung als der Wert der Ware bzw. Dienstleistung.