Dienstleistungsvertrag und Mehrwertsteuer

Hallo Experten,

aufgrund einer Diskussion im Freundeskreis, bei der sich niemand so ganz sicher war, stelle ich hier mal folgende fiktive Frage.

Angenommen, ein Dienstleistungsunternehmen (z.B. immoblienmakler) schließe mit einem Privatmann ein Vertrag über eine Dienstleistung ab. Im Vertrag sei für die Dienstleistung eine Preisspanne (von - bis)benannnt, die von bestimmten, klar definierten Umständen abhängt.

Von der Mehrwertsteuer sei in dem Passus aber nicht die Rede. Ist diese dann im Preis enthalten, oder kommt die noch dazu?

Habe mal gehört Preisangaben gegenüber Privatkunden müssten die Mwst. inkludieren. Ist das richtig? Trifft das hier für Dienstleister auch zu?

Auch wenn der Fall nur fiktiv ist, wäre ich für Eure begründeten Meinungen dankbar.

Gruß
Werner

Hallo,

Habe mal gehört Preisangaben gegenüber Privatkunden müssten
die Mwst. inkludieren. Ist das richtig? Trifft das hier für
Dienstleister auch zu?

http://www.gesetze-im-internet.de/pangv/__1.html

Zitat: Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).

Gruß

S.J.

Die Preisangabeverordnung hat mit der Antwort auf deine Frage nur indirekt zu tun. Sie bestimmt nicht den Inhalt eines Vertrages, auch nicht eines Dienstvertrages.

Maßgeblich ist vielmehr, was die Vertragsparteien miteinander vereinbaren. Was als vereinbart gilt, wird durch Auslegung ermittelt und ergibt, wenn keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wird, dass es sich um einen Bruttopreis handelt.

Dasselbe Ergebnis könnte zivilrechtlich auch ohne Preisangabeverordnung erzielt werden. Würde man diese morgen abschaffen, würde ich übermorgen noch immer sagen: Ja, Preise sind brutto.

Hallo

Wer dem FA die USt schuldet, steht in § 13a UStG. In der Regel ist dies der Leistungserbringer. Wenn er nicht rechtzeitig zur Vertragsgrundlage macht, dass er die USt auf den Leistungsempfänger abwälzen darf, so kann von ihm keine USt weiterberechnet werden.

Gruß
smalbop

Servus,

wie meinen?

Kaufst Du Deine Brötchen USt-frei?

Aber selbstverständlich ist im Preis für jede (nicht USt-freie) Leistung, die jemand bezieht, die USt enthalten, die der Leistungserbringer abführen muss.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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Hallo

Kaufst Du Deine Brötchen USt-frei?

Das weiß ich nicht. Ich habe mit meinem Bäcker noch nicht darüber geredet. Er will einen bestimmten Geldbetrag von mir, ich gebe ihm diesen und was er dann mit dem Finanzamt regelt, ist allein seine Sache. Entscheidend ist für mich nur, dass er nicht, nachdem ich mit ihm handelseinig geworden bin, mir an der Kasse mitteilt, dass er zusätzlich zum ausgezeichneten Kaufpreis noch 7 % USt will. Ob er die dann aber aus eigener Tasche drauflegt oder sie schon von vornherein in den Preis eingerechnet hat, den er mir abverlangt, entzieht sich meiner Kenntnis und ist mir, ehrlich gesagt, auch egal.

Aber selbstverständlich ist im Preis für jede (nicht
USt-freie) Leistung, die jemand bezieht, die USt enthalten,
die der Leistungserbringer abführen muss.

Das mag schon sein, dass viele Geschäftsleute das bei der Preisnennung von vornherein so handhaben. Ich habe auch nicht das Gegenteil behauptet, sondern nur gesagt, dass das Finanzamt Umsatzsteuer vom Leistungs_erbringer_ verlangt und nicht vom Leistungsempfänger, und dass daher ersterer sich vor der Preisvereinbarung darüber erklären muss, dass er zusätzlich dazu die USt auf den Empfänger überwälzen wird, wenn er solches tun will.

Es gibt schlicht keine gesetzliche Regelung, dass man auf einen Kaufpreis zu Lasten des Empfängers USt draufrechnen darf (bzw. muss), auch wenn viele Handwerker das bei unbedarften Kunden immer wieder gerne versuchen, um vereinbarte Endpreise im nachhinein zu Nettopreisen zu machen. Bei mir geht das Gespräch dann stets recht kurz wie folgt: „Aber ich bin doch gesetzlich verpflichtet, USt zu berechnen.“ - „Nein, mein Herr, Sie sind lediglich gesetzlich verpflichtet, USt abzuführen.“

Gruß
smalbop

Wer trägt die USt und was ist ein Endpreis?
Servus,

wirf mal einen Blick in § 10 Abs 1 Satz 2 UStG, vielleicht wird es dann klarer: Derjenige, der die USt letztlich trägt, und zwar die USt aus der gesamten Wertschöpfungskette vom Kupfererz bis zum fertigen Backofen und vom Stickstoffdünger bis zum ferigen Brötchen ist immer der Endverbraucher. Die an der Wertschöpfungskette beteiligten Unternehmer führen sie bloß ab.

Deine Idee vom „Überwälzen“ passt nicht. „Überwälzt“ denn der Bäcker seine Stromrechnung und den Lohn für seinen Azubi auf den Brötchenkäufer?

Das hat übrigens mit der vorgelegten Frage nichts zu tun. Diese zielt auf § 1 Abs 1 Satz 1 PAngV. Da steht, was ein Endpreis ist, und dass man diesen benennen muss, wenn man an einen Letztverbraucher etwas verkaufen möchte.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Zumindest eine Frage lautet, ob die Umsatzsteuer im Preis drin ist oder nicht. Und darauf bietet die PAngV, wie ich bereits schrieb, keine Antwort.

http://www.wer-weiss-was.de/article/6902196

Servus,

ja, das habe ich mittlerweile auch gelesen.

Mir geht es darum, dass bei steuerbaren und nicht USt-befreiten Leistungen die USt niemals von dem Unternehmer getragen wird, der die Leistung erbringt, und dass die von smalbop unterstellte Option, „USt zu überwälzen“ oder sie aus irgendwelchen geheimnisvollen dritten Quellen einzunehmen, nicht existiert.

Nur so kommt es zu dem Wörtlein jedoch in dem von mir zitierten Satz:

Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo

wirf mal einen Blick in § 10 Abs 1 Satz 2 UStG, vielleicht
wird es dann klarer: Derjenige, der die USt letztlich trägt,
und zwar die USt aus der gesamten Wertschöpfungskette vom
Kupfererz bis zum fertigen Backofen und vom Stickstoffdünger
bis zum ferigen Brötchen ist immer der Endverbraucher. Die an
der Wertschöpfungskette beteiligten Unternehmer führen sie
bloß ab.

In § 10 geht es lediglich um die steuerliche Bemessungsgrundlage: Von dem, was der Erbringer einnimmt, hat er die auf die jeweilige Leistungsart entfallende USt abzuziehen, um so auf das steuerbare Entgelt zu kommen. Und von diesem Entgelt hat er dann wieder die USt abzuführen, so dass genau das steuerbare Entgelt als Einnahme bei ihm verbleibt und die USt abfließt. Letztlich ist das aber ein Streit um des Kaisers Bart. Entscheidend ist und bleibt, dass der Empfänger die USt nur trägt, wenn der Erbringer rechtzeitig dafür sorgt.

Deine Idee vom „Überwälzen“ passt nicht. „Überwälzt“ denn der
Bäcker seine Stromrechnung und den Lohn für seinen Azubi auf
den Brötchenkäufer?

Mit Sicherheit tut er das ebenso wie bei der USt, wenn er seine Preisauszeichnungen gesund kalkuliert. Denn ebensowenig wie zusätzlich zum ausgezeichneten Preis USt verlangen kann er an der Kasse einen „Stromzuschlag“ berechnen.

Das hat übrigens mit der vorgelegten Frage nichts zu tun.

Doch genau das war die Frage: Kann ein Makler USt auf den vereinbarten Maklerlohn verlangen, wenn bei Vertragsschluss nicht die Rede davon war, dass der Empfänger auf den Maklerlohn zusätzlich USt berechnet. Nein, kann er nicht.

Die Rechnung geht dann wie folgt:

A) Was sich der Makler vorstellt:

vereinbarter Maklerlohn 1000 €
USt darauf 190 €
vom Verbraucher zu bezahlen 1190 €
ans Finanzamt abzuführen 190 €
bleiben in der Kasse des Maklers 1000 € = Entgelt

B) Die Realität:

vereinbarter Maklerlohn 1000 €
USt davon 159,66 €
vom Verbraucher zu bezahlen 1000 €
ans Finanzamt abzuführen 159,66 €
bleiben in der Kasse des Maklers 840,34 € = Entgelt

Gruß
smalbop

Servus,

In § 10 geht es lediglich um die steuerliche
Bemessungsgrundlage:

und dort steht, dass die USt in dem, was der Leistungsempfänger aufwendet, enthalten ist. Sonst wäre das Wörtchen „jedoch“ nämlich bloß eine irreführende Verzierung. Es steht aber mit Absicht in dem Satz drin.

Kann ein Makler USt auf den
vereinbarten Maklerlohn verlangen, wenn bei Vertragsschluss
nicht die Rede davon war, dass der Empfänger auf den
Maklerlohn zusätzlich USt berechnet. Nein, kann er nicht.

Na, sags doch gleich.

Dann brauchst Du keine so akrobatischen Dinge zu schreiben und den Leuten erzählen, es sei Sache des Leistungserbringers, ob er USt verlangt oder nicht.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Danke!
Hallo,

vielen Dank für Eure Beiträge. Ich konnte zwar den juristischen Spitzfindigkeiten nicht immer folgen, aber lese isngeamt heraus, dass die Mwst. im genannten Preis bereits enthalten ist.

Es ging auch tatsächlich nur um eine theoretische Diskussion. Ein Bekannter zeigte im Freundeskreis einen Entwurf für ein Maklervertrag herum. Einer meinte dann: „Du weißt schon, dass da dann noch die Mwst. drauf kommt.“ Wir anderen waren anderer Meinung - aber eben nicht 100% sicher. Der Bekannte hat sich dann vor Abschluß des Vertrags explizit noch ein „inkl. Mwst“ einfügen lassen.

Trotzdem hat mich die Frage mal grundsätzlich interessiert, deshalb habe ich sie hier gepostet.

Gruß
Werner

Hallo

In § 10 geht es lediglich um die steuerliche
Bemessungsgrundlage:

und dort steht, dass die USt in dem, was der
Leistungsempfänger aufwendet, enthalten ist. Sonst wäre das
Wörtchen „jedoch“ nämlich bloß eine irreführende Verzierung.
Es steht aber mit Absicht in dem Satz drin.

Dieser ganze Satz - und insbesondere das „jedoch“ - bedeuten lediglich eines: Dass der Zahlungsempfänger von dem, was er vom Leistungsempfänger erhält, einen Teil als USt an den Staat abzuführen hat, gleich, ob er das einkalkuliert hat oder nicht. Es steht nicht in diesem Satz, dass der Leistungsempfänger selbst USt-pflichtig ist, weder direkt gegenüber dem FA noch auf dem Weg über das Konto des Rechnungsstellers.

Kann ein Makler USt auf den
vereinbarten Maklerlohn verlangen, wenn bei Vertragsschluss
nicht die Rede davon war, dass der Empfänger auf den
Maklerlohn zusätzlich USt berechnet. Nein, kann er nicht.

Na, sags doch gleich.

Das (und nur das) sage ich schon die ganze Zeit. Nur hast du es nicht gleich kapiert, sondern bist auf dem falschen Weg - PAngV - zum praktisch selben Ergebnis gelangt. Ob das akrobatisch ist, weiß ich nicht.

Dann brauchst Du keine so akrobatischen Dinge zu schreiben und
den Leuten erzählen, es sei Sache des Leistungserbringers, ob
er USt verlangt oder nicht.

Ich geb’s auf.

Schönen Abend
smalbop