Hallo
wirf mal einen Blick in § 10 Abs 1 Satz 2 UStG, vielleicht
wird es dann klarer: Derjenige, der die USt letztlich trägt,
und zwar die USt aus der gesamten Wertschöpfungskette vom
Kupfererz bis zum fertigen Backofen und vom Stickstoffdünger
bis zum ferigen Brötchen ist immer der Endverbraucher. Die an
der Wertschöpfungskette beteiligten Unternehmer führen sie
bloß ab.
In § 10 geht es lediglich um die steuerliche Bemessungsgrundlage: Von dem, was der Erbringer einnimmt, hat er die auf die jeweilige Leistungsart entfallende USt abzuziehen, um so auf das steuerbare Entgelt zu kommen. Und von diesem Entgelt hat er dann wieder die USt abzuführen, so dass genau das steuerbare Entgelt als Einnahme bei ihm verbleibt und die USt abfließt. Letztlich ist das aber ein Streit um des Kaisers Bart. Entscheidend ist und bleibt, dass der Empfänger die USt nur trägt, wenn der Erbringer rechtzeitig dafür sorgt.
Deine Idee vom „Überwälzen“ passt nicht. „Überwälzt“ denn der
Bäcker seine Stromrechnung und den Lohn für seinen Azubi auf
den Brötchenkäufer?
Mit Sicherheit tut er das ebenso wie bei der USt, wenn er seine Preisauszeichnungen gesund kalkuliert. Denn ebensowenig wie zusätzlich zum ausgezeichneten Preis USt verlangen kann er an der Kasse einen „Stromzuschlag“ berechnen.
Das hat übrigens mit der vorgelegten Frage nichts zu tun.
Doch genau das war die Frage: Kann ein Makler USt auf den vereinbarten Maklerlohn verlangen, wenn bei Vertragsschluss nicht die Rede davon war, dass der Empfänger auf den Maklerlohn zusätzlich USt berechnet. Nein, kann er nicht.
Die Rechnung geht dann wie folgt:
A) Was sich der Makler vorstellt:
vereinbarter Maklerlohn 1000 €
USt darauf 190 €
vom Verbraucher zu bezahlen 1190 €
ans Finanzamt abzuführen 190 €
bleiben in der Kasse des Maklers 1000 € = Entgelt
B) Die Realität:
vereinbarter Maklerlohn 1000 €
USt davon 159,66 €
vom Verbraucher zu bezahlen 1000 €
ans Finanzamt abzuführen 159,66 €
bleiben in der Kasse des Maklers 840,34 € = Entgelt
Gruß
smalbop