Hallo,
gibt es ein Gesetz oder einen richterlichen Beschluss, der aussagt, wie lange vorher man seine Arbeitszeiten wissen muss? Also ist es rechtens, dass ich bei einer 20h Stelle immer erst Freitag Mittag erfahre, wie ich in der darauffolgenden Woche arbeite?
D. kommt darauf an - gibt es
- einen gültigen Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung
in denen diese Punkte geregelt sind ? - Steht in dem Arb.vertrag etwas dazu ?
- Wie wird d. bei Vollzeitlern gehandhabt ?
- Wenn es eine Arb.nehmervertretung gibt, diese auch mal fragen.
- Auch ruhig mal Methode einf. probieren u.m. dem Vorgesetzten sprechen.
Jur.kann ich diese Frage ni ht beantworten.
Hier bitte einen FA Arb.recht
aufsuchen.
Hallo klavierspielerin,
nachfolgender Link sollte Deine Frage beantworten:
http://dejure.org/gesetze/TzBfG/12.html
Mit freundlichen Grüßen
maasterp
Hallo,
na da müsste ich - bei den vielen „Ungewissheiten“ (gibt es einen BR, gibt es einen Tarifvertrag…) 10 Seiten schreiben. Das ist zu pauschal.
Es kommt grundsätzlich erst einmal darauf an, was im Arbeitsvertrag steht. Wenn es einen BR gibt, bitte an den wenden - oder die Gewerkschaft vor Ort kennt auch die betrieblichen Dinge, die mitunter sehr wichtig sind.
Bitte beachten, es kann bei bei einer 20 Std. Stelle einfach nicht sein, dass man immer springen muss, wenn der AG ruft. Dies hat hier den Anschein…!
Viel Glück
Es gibt einen Betriebsrat, dieser erscheint mir aber nicht sehr kompetent, vor allem nicht, weil eine person davon die dienstpläne schreibt. weiterhin sind wir dem tarifvertrag des öffentlichen dienstes unterstellt. im arbeitsvertrag steht dazu nichts … bei den vollzeitkräften gibt es einen sieben Wochenrhythmus, ich bin da aber nicht eingeplant und „springe“ halt, wo ich gerade gebraucht werde … auch dazu steht jedoch nichts im arbeitsvertrag.
Hallo,
dafür braucht man kein Gesetz, sondern ein Arbeitsvertrag und dort steht genau wie ist mit der Arbeitszeiten, alles ist in der Tarifvertrag geregelt (falls ihr Arbeitgeber angeschossen ist) Das dass Sie Freitag erfahren wie in der folgende Wochen arbeiten müssen ist in der Regel nicht richtig, es sollen feste Arbeitszeiten festgelegt werden, aber wie gesagt schauen sie in ihren Arbeitsvertrag.
Gruß
Marinel
Guten Tag,
falls weder Ihr Arbeitsvertrag noch ein eventuell relevanter Tarifvertrag etwas anderes regeln, gilt die gesetzliche Regelung: § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Danach muss der Arbeitszeit grundsätzlich vier Tage im voraus festgelegt werden.
Gruß
Martin
Es gibt glaube ich eine Frist aus dem Tarifrecht von 4 Tagen Vorlaufzeit die auch für Schichtpläne etc. herangezogen wird. Diese stehen aber nicht in einem Gesetz oder dergleichen.
Der Ablauf ist in der Regel so, dass sich der AN weigert die Arbeit anzutreten weil er nicht rechtzeitig (ungenügender Vorlaufzeit) informiert wurde. Daraufhin erhält er vom AG eine Abmahnung (dagegen kann er gerichtlich vorgehen) bzw. eine Kündigung (KSchutz-Klage). Die Richter ziehen bei Ihrer Prüfung die 4 Tagesfrist aus dem Tarifrecht heran (müssen Sie nicht, können aber) und die Abmahnung bzw. Kündigung wird entsprechend als unwirksam angesehen. Da es jedoch kene gesetzliche Vorlaufzeit gibt, können Richter auch anders entscheiden.
Gruß
Guten Tag,
es kommt immer darauf an, was für Regelungen im speziellen Arbeitsverhältnis gelten… es können zur Ankündigungsfrist Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung bestehen…
Bestehen keinerlei Regelungen, so gilt meißtens die 4tägige Ankündigungsfrist gemäß TzBfg.
Gruß
MG
Hallo
im Prinzip ist der AG gesetzlich verpflichtet rechtzeitig die Dienstpläne bei Schichtdiensten bekannt zugeben. Die Frage stellt sich aber; was ist rechtzeitig. In einem solchen Fall wäre ein Gespräch mit dem Betriebsrat wichtig. Wenn es keinen gibt bitte mit dem AG darüber sprechen.
Mit freundlichen Grüßen
efuessl
Hallo Klavierspielerin,
es kommt darauf an, was im Arbeitsvertrag steht.
Üblicherweise legt man bei Antrag auf Teilzeit die wöchentliche und dann die tägliche AZ - Beginn und Ende - fest.
Ich gehe davon aus, dass Du im Schichtdienst arbeitest?
Dann ist es unbedingt erforderlich, dass ein Dienstplan erstellt wird. Üblich ist, dass diese Dienstpläne ca. 4 Wochen im Voraus fertigstellt sind, spätestens aber 2 Wochen vor Beginn des nächsten Arbeitszeitraums. Dieser erstellte Dienstplan ist dann für beide Seiten bindend.
Es gibt kein Gesetz, dass vorschreibt wann ein Dienstplan für einen Zeitraum erstellt sein muss.
Auch die Rechtsprechung hat sich darüber meines Wissens nicht geäußert, sie spricht immer nur von rechtzeitig.
Tatsache ist, dass Freitag mittags die AZ anzukündigen für Montag folgender Woche, nicht rechtzeitig ist.
Tatsache ist aber auch, dass der AG kein Recht hat über Deine Freizeit zu verfügen. Dies tut er meines Erachtens, in dem er äußerst kurzfristig die Arbeitszeit bestimmt. Hinzu kommt, dass Dienstpläne in der Rechtsprechung eine große Rolle, bezüglich Nachweispflicht, spielen. Hier ist der AG in der Pflicht.
Ich hoffe ich konnte Dir damit ein wenig helfen.
Gruß wannsee
Ich gehe davon aus, dass es bei Ihnen weder einen Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung gibt.
Dann gilt bei Ihnen Ihr schriftlicher Arbeitsvertrag, oder eine verbindliche mündliche Vereinbarung, wie Ihr Arbeitsplan gestaltet wird.
Eine gesetzliche Regelung ist mir für Ihren speziellen Fall nicht bekannt. Allgemein gilt das Arbeitszeitgesetz.
In der Regel sollte es so sein, dass der Arbeitsplan rechtzeit erstellt wird und den persönlichen Erfordernissen des Arbeitnehmers gerecht wird. Der Plan sollte schon ca. einen Monat im Voraus abdecken.
Ich empfehle Ihnen, sich mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich darüber zu einigen.
Viele Grüße
H.-J.Brockerhoff
Kann leider nicht helfen
Hallo,
ich kenne zwar Ihren Arbeitsvertrag nicht und weiß auch nicht, ob sie in einem Betriebsratsbetrieb tätig sind und/oder ein Tarifvertrag anzuwenden ist. Unterstellen wir einmal, dass das alles nicht der Fall ist und Sie mit einem „20-Stunden-Vertrag“ arbeiten: Dann - und grundsätzlich - geht es um die Ausübung des Direktionsrechts (Weisungsrechts) Ihres Abeitgebers bezüglich der Lage Ihrer vertraglich vereinbarten 20 Stunden/Woche. Dieses Weisungsrecht muss immer - unbeschadet sonstiger Vereinbarungen - nach Recht und Billigkeit ausgeübt werden. Das bedeutet, dass der eine Arbeitsvertragspartner den Anderen nicht willkürlich und unbillig behandeln darf. Rechtsgrundlage allgemein ist hier § 106 Gewerbeordnung. Sie sind Ihrem Arbeitgeber nur für die 20 Stunden/Woche verpflichtet und haben den Rechtsanspruch, frühzeitig über die Lage Ihrer Arbeitszeit unterrichtet zu werden, um zB Ihre arbeitsfreie Zeit zu planen u.ä.
Nehmen Sie als Beispiel die Dienstplangestaltung in Krankenhäusern u.ä. Betrieben. Dort werden einen Monat voraus die Dienste (Arbeitszeiten) festgelegt und Änderungen dieser einmal getroffenen Festlegungen können nur ausnahmsweise erfolgen UND DANN mit gehörigem Fristvorlauf, mindestens 4 Tage, oder im Notfall, dann natürlich ad hoc. Diese Verlässlichkeit in der Arbeitszeitgestaltung ist unabdingbar. Ihr Arbeitgeber schafft offensichtlich dauerhafte Notfalllagen. Das ist ihm nicht gestattet. Was tun? Zunächst das innerbetriebliche Gespräch mit ihm (wenn nicht schon geschehen). Führt das zu keiner Änderung gibt’s natürlich viele Möglichkeiten, Ihr Recht letztlich durchzusetzen. Dazu kann ich Ihnen jetzt nichts sagen, da ich weder Ihren Vertrag, noch die betrieblichen und sonstigen Gegegebenheiten kenne. Sollten Sie rechtskundigen weiteren Rat einholen, ist immer auch Ihre tatsächliche Lage zu bedenken - deshalb sollte taktisch klug operiert werden. Es nützt Ihnen im Endergebnis nichts, wenn Sie Recht bekommen, aber auf der Strasse sitzen. Andererseits sollten Arbeitnehmer vermehrt dazu kommen, sich nicht alles bieten zu lassen. Das ist das Spannungsfeld, in dem Sie sich befinden. Ich kann es leider von hier nicht auflösen. Viel Erfolg, Klavierspielerin,
hej,
leider kann ich Dir diese Frage so nicht beantworten. Ein Gesetz ist mir nicht bekannt, und Richterurteile gibt es so viele, die kenne ich nicht alle.
Gibt es in Eurem Bereich einen Betriebsrat? Der könnte weiterhelfen. Auch die zugehörige Gewerkschaft wäre Ansprechpartner oder auch ein Berufsverband, damit man sehen, ob es branchenüblich ist. Du schreibst leider nicht,in welchem Bereich du tätig bist.
Viel Erfolg und Grüße
Hallo,
grundsätzlich greifen hier die Regelungen des TzBfG,wenn keine Arbeitsvertragliche Regelung besteht.
Auszug aus dem TzBfG
§ 12 Arbeit auf Abruf
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
(3) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
Es tut mir leid aber hierzu kann ich leider keine Auskunft mitteilen. Aber eiegentlich sollte so ein Dienstplan für einen Monat oder mindesterns für 14 Tage im voraus feststehen. Bernd
hallo Klavierspielerin,
google mal bitte
( Bürgerliches Gesetzbuch §611 ff). Da wirst du bestimmt fündig.
Alles Gute weiterhin !!!
Grüße von Nonne213
Hallo,
Ein Gesetz dazu gibt es nicht, leider nicht. Aber es gibt verschiedene Urteile. Diese betreffen aber immer den konkreten einzelnen Fall. Man kann sich aber trotzdem auf solche Urteile berufen. In der Regel ist es so, dass ein Zeitraum zwischen einem und vier Kalendertagen als ausreichend angesehen wird. Weniger als 24 Stunden geht allerdings nicht.
Hallo,
nein, da kenne ich nichts. Letztendlich ist das wohl Vereinbarungssache. Sicher gibt es in Eurer Firma keinen Betriebsrat, der hätte nämlich hier ein volles Mitbestimmungsrecht. Ihr solltet mal überlegen, ob Ihr das nicht angeht. Helfen dabei können die Gewerkschaften, z.B. die Dienstleistungsgewerkschaft www.verdi.de
Viele Grüße
Peter