Dienstplanes wenige Stunden vor beginn?

Hallo.
XYZ arbeitet in der Krankenpflege und ist zur Zeit bei einer zeitarbeitsfirma angestellt. Das Problem hier nun, dass Dienste (Wo, wann, wie lange?) sehr oft seehr kurzfristig angegeben werden. Wenige Tage und zu XYZs Leidwesen auch wenige Stunden vorher.
XYZ steht nun vor dem Problem das ES nicht weiß wo und wann ES morgen arbeiten werde. Es wird wohl so laufen das man XYZ morgen früh einen Anruf bekommt und ihm dann erst mitteilt was Sache ist. (Auch wenige Stunden vorher)

Muss XYZ einen solchen Dienst dann antreten? Wie ist die rechtliche Lage? Eig. gibt es doch ein Gestz das besagt das 4 Tage vor beginn Dienste mitgeteilt werden müssen.

Außerdem: XYZ arbeitet in Vollzeit, hat somit ein gewissen Stundenkondigent im Monat abzuarbeiten. Wenn dieses noch nicht voll ist, muss XYZ dann in so einem Fall wie oben beschrieben den Dienst antreten?

Danke
LG Vita123

Hallo.
XYZ arbeitet in der Krankenpflege und ist zur Zeit bei einer
zeitarbeitsfirma angestellt. Das Problem hier nun, dass
Dienste (Wo, wann, wie lange?) sehr oft seehr kurzfristig
angegeben werden. Wenige Tage und zu XYZs Leidwesen auch
wenige Stunden vorher.
XYZ steht nun vor dem Problem das ES nicht weiß wo und wann ES
morgen arbeiten werde. Es wird wohl so laufen das man XYZ
morgen früh einen Anruf bekommt und ihm dann erst mitteilt was
Sache ist. (Auch wenige Stunden vorher)

Auch für diesen AG gilt § 12 Abs. 2 TzBfG:
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html

Muss XYZ einen solchen Dienst dann antreten?

Nein

Wie ist die
rechtliche Lage? Eig. gibt es doch ein Gestz das besagt das 4
Tage vor beginn Dienste mitgeteilt werden müssen (s.o.).

Außerdem: XYZ arbeitet in Vollzeit, hat somit ein gewissen
Stundenkondigent im Monat abzuarbeiten. Wenn dieses noch nicht
voll ist, muss XYZ dann in so einem Fall wie oben beschrieben
den Dienst antreten?

XYZ hat unter bestimmten Bedingungen dann Anspruch auf Vergütung trotz Nichtantreten, wenn sein festgelegtes Arbeitszeitkontingent (Wochen- oder Monatsarbeitszeit) unter Einhaltung des § 12 Abs. 2 TzBfG nicht mehr erreichbar wäre. Also können Minusstunden grundsätzlich nicht entstehen.
Allerdings kann der konkrete Einzelfall nur anhand der Arbeitsbedingungen und vertraglichen Vereinbarungen geklärt werden.
Nicht nur in der Zeitarbeitsbranche ist der Beitritt zu einer Gewerkschaft kein Fehler.
Gäbe es in dem Betrieb einen BR, hätte er bei der Dienstzuteilung bzw. -ansage volles Mitbestimmungsrecht.

Danke

&Tschüß

LG Vita123

Wolfgang

Hallo Wolfgang

Auch für diesen AG gilt § 12 Abs. 2 TzBfG:
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html

Lustig in dem Zusammenhang ist dann aber auch der http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__22.html (Absatz 1)

Der schwarze Schimmel…

Gruß,
LeoLo

???

Hallo Wolfgang

Hallo LeoLo

Auch für diesen AG gilt § 12 Abs. 2 TzBfG:
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html

Lustig in dem Zusammenhang ist dann aber auch der
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__22.html (Absatz 1)

Der schwarze Schimmel…

Sorry, aber ich stehe auf der Leitung und weiß jetzt nicht, was Dein Hinweis auf § 22 mit der Unabdingbarkeit von §12 Abs. 2 TzBfG zu tun hat

Gruß,
LeoLo

Hallo Wolfgang

Sorry, aber ich stehe auf der Leitung und weiß jetzt nicht,
was Dein Hinweis auf § 22 mit der Unabdingbarkeit von §12 Abs.
2
TzBfG zu tun hat

§ 22 TzBfG lässt eine Abdingbarkeit des § 12 (3) TzBfG zu (der ja die Unabdingbarkeit der Abs 1 + 2 definiert und die Öffnung zunächst nur auf Tarifverträge beschränkt) und damit in meinen Augen auch individualrechtlich ungünstigere Vereinbarungen im Hinblick auf die Vorankündigungsfristen zulässt. Wir haben es hier also mit einer Abdingbarkeit der Unabdingbarkeit zu tun. Was es nicht alles gibt…

Damit wäre aber auch deine (so habe ich sie zumindest verstanden) vertretende Meinung, die kurze Vorankündigungsfrist wäre über das TzBfG nicht gedeckt, in Gefahr.

Gruß,
LeoLo

Hallo,

nach dieser Regelung sind Abweichungen zuungunsten von AN grundsätzlich nur unter Bezugnahme auf einen TV möglich, wenn der AG und AN vom persönl., fachl. und räuml. Geltungsbereich dieses TV erfasst werden.
Freie einzelvertragliche Regelungen ohne Bezugnahme sind nicht möglich (so zB der ErfK, § 22 TzBfG, Rn.1).
Da es in der Zeitarbeit in allen geltenden MTVen keine Regelungen zu § 12 Abs. 2 TzBfG gibt, kann auch nicht einzelvertraglich abbedungen werden.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang

Dann macht der http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__22.html aber keinen Sinn mehr, denn das eine Abweichung zunächst nur unter Bezugnahme auf einen TV möglich ist, regelt der § 12 TzBfG in Absatz 3 schon deutlich selber. Demhingegen sagt der § 22 TzBfG aber daß eine (damit auch einzelvertragliche) Abweichung § 12 TzBfG (3) von der Unabdingbarkeit zuungunsten des AN möglich ist.

§ 22 Abweichende Vereinbarungen
(1) Außer in den Fällen des § 12 Abs. 3, … kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Es dürfte dem Wortlaut des Gesetzes nach damit auch legitim sein, die Unabdingbarkeit der Bezugnahme auf einen TV auszuschließen.

Gruß,
LeoLo