Dienstrechtsreform & TVöD

Hallo!
Ich schreibe eine Hausarbeit zu dem vorgegebenen Thema: „leistungsgerechte Bezahlung für Angestellte und Beamte im TVöD“

Meine Frage: „Zählen Beamte zum TVöD“ oder wurde in einer Neuerung der Dienstrechtsreform ein Vereinbarung geschlossen, dass man die Maßnahmen zur leistungsgerechten Entlohnung auch auf Beamte übernehmen darf?

Weil laut Lehrbüchern scheinen die Maßnahmen, die man als Führungslraft wählen kann nahezu identisch zu sein.

Vielen Dank,
Mit freundlichen Grüßen

André Althaus

Hi, das ist eine gute Frage, da bei Landesbeamten das jeweilige Landesrecht gilt Beamte werden immer auf der gesetzlichen Grundlage bezahlt, einige Länder haben dabei bereits einen Leistungsbezug einfliessen lassen, also wäre erstmal die Frage für welche Beamten du hier recherchierst.

Hallo!

Danke für deine Antwort. Ich schreibe über das Beamtenrecht allgemein, also die bundesrechtlichen Gesetzesänderungen hinsichtlich der leistungsorientierten Bezahlung.
Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, hat die Behörde gem. § 18 TVöD eine Dienstvereinbarung über die leistungsorientierte Bezahlung der Angestellten in einer Kommision zu beschließen.
Diese Dienstvereinbarung kann auch auf die Beamten erweitert werden, mit dem Zusatz, dass das Beamtenrecht und nicht halt der TVöD bei den genauen Zahlungsmodalitäten greift.
Die Bewertungskriterien und Verfahrensmöglichkeiten bleiben allerdings die gleichen wie im TVöD, bzw. das dort in der Dienstvereinbarung geregelte.

Hoffe so habe ich das richtig verstanden :smile:

Also geht speziell um die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen für Beamte/Angestellte anhand der Leistungsorientierung.

Grüße

André

Hi ich kenne die Vereinbarung der Bundesbeamten nicht, für Angestellte und Arbeiter sind die Grundlagen im Tarifvertrag festgelegt für Beamte immer im dann hier Bundesbesoldungsgesetzt, dies kann mit Verfügungen unterlegt sein, aber das Gesetz ist immer bindend. Gruß

Nein, ein Beamtenverhältnis basiert immer auf „Recht & Gesetz“, also auf Rechtsnormen, während Beschäftigtenverhältnisse in Tarifverträgen geregelt werden. Zwar werden - in der Regel (!) - die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst (TV-L & TVÖD) für die Beamten übernommen, dies ist jedoch eine mehr oder weniger freiwillige Leistung der Dienstherren.
Allerdings wird häufig versucht, im Tarifvertrag getroffene Regelungen in Form von Gesetzen oder Verordnungen auf die Beamtenschaft umzusetzen (z.B. Altersteilzeit, Jahresurlaub usw.).

Für die Bundesbeamten sind wesentliche Dinge im Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt, für die übrigen Beamten bei Ländern, Kommunen und sonstigen öffentlichen Dienstherren im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) als Rahmengesetz. Weiterführende Regelungen treffen seit der Föderalismusreform die Länder im Rahmen Ihrer Gesetzgebungskompetenz (Landesbeamtengesetze - LBG und anhängige Verordnungen).

Solche Verordnungen (und eben nicht der Tarifvertrag) regeln z.B. die Beihilfe im Krankheitsfall, Urlaub, Arbeitszeit und auch Leistungsprämien oder -zulagen.

In NRW gibt es die Leistungsprämien- & zulagenverordnung (LPZVO NRW), die jedoch in der Praxis kaum Anwendung findet. Allerdings bin ich derzeit tatsächlich in der glücklichen Lage, eine solche Leistungszulage zu erhalten. Sie ist jedoch mit einer Beförderung nicht zu vergleichen:

Sie ist nicht ruhegehaltsfähig. Sie entspricht max. 7% des Eingangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe (brutto). Sie kann max. ein Jahr und nur bei besonderen Leistungen gewährt werden. Bei abfallenden Leistungen kann sie jederzeit widerrufen werden. Läuft sie aus, kann sie frühestens nach einem weiteren Jahr erneut gewährt werden. Sie hat keine Auswirkungen auf die Mehrarbeitspauschale.

Sofern das NRW-Recht für Dich relevant ist, würde ich mir die LPZVO einfach mal im Internet herunterladen und beackern. Ansonsten kann ich Dir gerne noch den einen oder anderen Ratschlag mit auf den Weg geben.

Ich hoffe, die Antwort kommt nicht zu spät, und sie hilft Dir ein wenig weiter. Über ein Feedback würde ich mich freuen.

LG, Michael