Dienstreise

Hallo liebes Forum,
nach der Lohnsteuerrichtlinie R 37 liegt eine Dienstreise vor, wenn man BERUFLICH VERANLASST an einer anderen als der REGELMÄßIGEN ARBEITSSTÄTTE arbeitet.

Weiterhin findet sich folgende Definition der regelmäßgen Arbeitsstätte:

„Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers …“ und dann noch was von 1 Tag pro Woche oder 20% der wöchentlichen Arbeitszeit im Jahresurchschnitt.

Nun habe ich das Problem, dass ich nicht weiß, ob folgender Fall auch unter diese Dienstreiseregelung subsumiert werden kann:

Ein Student im ZWEITSTUDIUM (postgradual) ist von März bis August an der Hochschule x immatrikuliert und dort täglich tätig (Vorlesungen).

Ab September bis Februar des Folgejahres ist er weiterhin an der Hochschule x immatrikuliert, aber freigestellt für das Absolvieren eines in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Pflichtpraktikums.

Ab März bis September ist der Student dann wieder an der HS x immatrikuliert und zumindest teilweise dort tätig.

Meine Frage:

  1. Ist die Hochschule x regelmäßige Arbeitsstätte? (Die Monate März - August > 20 % der Jahresarbeitstätigkeit)

  2. Ist die Auswärtstätigkeit (Praktikum) beruflich veranlasst? (Es war kein spezieller Ausübungsort des Praktikums vorgeschrieben, nur dass es stattfinden muss, in welchem Zeitraum es stattfinden muss und das es im Ausland stattfinden muss.)

  3. Oder muss hierbei bei der Praktikumsstelle eine neue bzw. weitere regelmäßige Arbeitsstätte angenommen werden, da der Student bei Aufnahme des Studiums wusste, dass er neben der HS x noch im Ausland tätig sein muss?

Vielen Dank für die Hilfe der Auslegung der Lohnsteuerrichtlinie.

Veronika

Hallo,

liegen irgendwelche Einkünfte vor?

Schöne Grüße
C.

so er nur studiert, hat er wohl keine Einkünfte aus nichtselbst. Tätigkeit…und das Studium selber ist mangels Einkünfteerzielungsabsicht und tatsächliche Einkünften auch nicht geeignet, Dienstreisen zu produzieren…

so er denn arbeitet und zur WEITERQUALIFIZIERUNG im ausgeübten Job studiert, könnten Fahrten Dienstreisen sein

Hallo

@Zardoz: Angenommen der Student hat bereits ein abgeschlossenes Studium. Hat dann 1 Jahr gearbeitet. Studiert nun 2 Jahre um einen höheren Bildungsabschluss (im selben Beruf) zu erlangen und arbeitet direkt nach dem Studium in diesem Beruf, aber bei einem anderen Arbeitgeber. Ich dachte ich hätte mal sowas gehört, dass solche Aufbaustudiengänge (Master) als Weiterqualifizierung gelten. Damit doch „dienstreisefähig“, oder?

@Zirwalda: Aus dem Praktikum: 950€/m

@alle: Nun kommt es mir noch besonders auf die Frage an, ob der Praktikumsort als „auswärtige Arbeitsstätte“ oder als „zweite regelmäßige Arbeitsstätte“ gesehen werden muss. Nochmal zur Übersicht:
1 Semester: immatrikuliert: HS A ; tatsächlich HS A
2 Semester: immatrikuliert: HS X ; tatsächlich HS X
3 Semester: immatrikuliert: HS X ; tatsächlich Praktikum
4 Semester: immatrikuliert: HS X ; tatsächlich: teils HS X teils zu Hause

Kompliziert, ich weiß.

Deshalb Danke für die Mühe sich reinzudenken,
Veronika

nochmal @ zirwalda: Angenommen die 950 € wurden Stipendium genannt. (im englischen Arbeitsvertrag steht „grant“ in der dt. Bezügebescheinugung ist von Stipendium die Rede)Das ändert aber nichts daran, dass der Student Vollzeit gearbeitet hat und das sog. Stipendium gekürzt worden /entfallen wäre, wenn der Student nicht Vollzeit gearbeitet hätte. Das „grant“ steht also in unmittelbaren Zusammenhang mit der geleisteten Arbeit.

Ist das „nichtselbstständige Arbeit“? Oder was anderes?
Kommt es auf die Benennung der Bezüge an?

Veronika

Also…

grundsätzlich fallen unter die Weiterbildungskosten auch die „Dienstreisen“ zum Seminarort.

Die Frage ist, ob das Zweitstudium der nichtselbständigen beschäftigung dient…wenn er nebenher studiert, ist das kein Thema…dann kann er solche Kosten ansetzen…

Die verknüpfung zwischen Job und Studium ist das Problem. ich kann mir eigentlich sowas mit einem Studium nicht so vorstellen…aber zu meiner zeit gab es auch diese bachelor-dingsbumsgeschgichten nicht…hm verglechbar wäre, wenn ein Jurist nach dem Jon noch BWL studirt um seine berufsaussichten zu verbessern…

müßte man mal in Ruge drüber nachdenken…abwegig ist das nicht…nur…wie gesgat, er hat seine Einkunftsquelle aufgegeben, um zu studieren…dient das Studium dann einer nichtselbständigen Tätigkeit?

Hi Zaedoz,

ich möchte nochmal etwas zu dem Fall des Studenten erläutern, da es ja oft auf die feinen Unterschiede ankommt:

Der Student möchte eigentlich nicht das GESAMTE Studium als Dienstreise gelten lassen, weil hier ja klar ist, dass sein vorheriger AG ihn nicht beauftragt hat dieses Studium zu machen.

Der Student möchte aber das PFLICHTPRAKTIKUM während seines Studiums als Dienstreise gelten lassen, weil ihn die HS „beauftragt“ hat ein Praktikum im Ausland in dieser Zeit zu absolvieren. Lediglich die Dienststelle hat der Praktikant selbst gewählt.

Die generelle Frage, ob ein postgraduales Studium der nichtselbstständigen Tätigket dient, wird davon aber unberührt bleiben und bleibt weiterhin fraglich.

Der Student sieht sein postgraduales Studium als Tätigkeit, die der zukünftigen Erziehlung von Einkünften dient, jedoch kein ERSTE AUSBILDUNG ist. Also müsste es sich doch um nichtselbstständige Tätigkeit handeln. Oder setzt nichtselbstständige Tätigkeit zwingend ein Einkommen aus dieser Tätigkeit voraus?

Vielleicht hilft das?: LStR 33 Werbungskosten: „(3) Die Annahme von Werbungskosten setzt nicht voraus, dass im selben Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen geleistet werden, Arbeitslohn zufließt.“

Nochmals danke für deine Überlegungen,
Veronika

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