Dienstreise, aber Übernachtung bei Familie

Hallo!

Herr X hat sich mit einem Vertrieb selbstständig gemacht und fährt für Kundentermine und Akquisition ein paar Tage lang in die Gegend seiner Eltern mit dem Wagen.
Aus Kostengründen wird er bei seinen Eltern und nicht im Hotel übernachten.

Worauf muss Herr X achten, damit alles steuerlich anerkannt ist (z.B. Fahrtenbucheinträge)? Welchen Kosten können geltend gemacht werden, die nicht unbedingt durch Belege quittierbar sind?
Was muss noch berücksichtigt werden?

Danke
Bert

Hallo Bert,

Übernachtungskosten im Inland können nur mit Nachweis anerkannt werden, die Übernachtung bei den Eltern daher nicht.

Eventuell kommen Verpflegungsmehraufwendungen in Betracht.

Fahrtkosten können pauschal mit 30 Cent pro gefahrenen km angesetzt werden.

Gruß

Peter

Hi !

Übernachtungskosten im Inland können nur mit Nachweis
anerkannt werden, die Übernachtung bei den Eltern daher nicht.

Vom rein rechtlichen Standpunkt stimme ich dem 100% zu. Habe allerdings in der Praxis die Erfahrung machen dürfen, dass die in R 40 Abs. 3 LoStR enthaltenen € 20,00 durchaus ansetzbar sind. Dies wurde von Berliner Finanzämtern bisher nicht beanstandet.

Zur Verdeutlichung der Wortlaut:

„Erstattung durch den Arbeitgeber
(3) Für jede Übernachtung im Inland darf der Arbeitgeber einen Pauschbetrag von 20 Euro steuerfrei zahlen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Unterkunft vom Arbeitgeber oder auf Grund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat. Bei Benutzung eines Schlafwagens oder einer Schiffskabine darf der Pauschbetrag nur dann steuerfrei gezahlt werden, wenn die Übernachtung in einer anderen Unterkunft begonnen oder beendet worden ist. Die steuerfreie Zahlung des Pauschbetrags für eine Übernachtung im Fahrzeug ist nicht zulässig.“

Ebenfalls von Bedeutung ist im H 40 LoStH folgendes:

„Übernachtungen im Inland
Bei Übernachtungen im Inland müssen die Übernachtungskosten grundsätzlich im Einzelnen nachgewiesen werden. Sie können geschätzt werden, wenn sie dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind (→ BFH vom 12.9.2001 - BStBl II S. 775).“

Wie schon gesagt, ist auf Grundlage dieser Regelungen lediglich die steuerfreie Erstattung von Aufwendungen, die der Arbeitnehmer hatte, durch den Arbeitgeber möglich. Nun wird in einigen Steuerbüros konstruiert, dass damit also auch der Abzug als Werbungskosten möglich sein soll. Wie schon gesagt, kann ich dieser Argumentation in rein rechtlicher Logik nicht folgen, bin aber trotzdem von dem in der Praxis anzutreffenden Erfolg überzeugt.

BARUL76

Fahrtenbuch? Was hier beachten?
Vielen Dank für Eure Antworten!

Gibt es zu den Einträgen ins Fahrtenbuch noch etwas Wichtiges zu diesem Thema, wenn Herr X während der Dienstreise seine Familie ansteuer?

Wie sieht es mit Verpflegungszuschlägen generell aus? Was und ab welcher Zeit kann steuerlich, bzw. als Aufwand geltend gemacht werden? Braucht Herr X für jedes Brötchen einen Beleg oder geht es auch per Pauschale?

Gibt es dafür eine Tabelle, in der auch diesbezüglich die Angaben für Dienstreisen ins anliegende Ausland stehen?

Danke
Bert

Hi !

Gibt es zu den Einträgen ins Fahrtenbuch noch etwas Wichtiges
zu diesem Thema, wenn Herr X während der Dienstreise seine
Familie ansteuer?

So, wie es hier grad dargestellt wird, handelt es sich bei einer solchen fahrt wohl eher nicht um eine berufliche Veranlassung. Diese Fahrt müßte dann wohl mit „privat“ gekennzeichnet werden. Anders wäre es, wenn man eintregen würde „Fahrt zur Unterkunft“ und die Adresse dahinter. Dies wäre sicherlich noch der beruflichen Sphäre zuzuordnen.

Wie sieht es mit Verpflegungszuschlägen generell aus? Was und
ab welcher Zeit kann steuerlich, bzw. als Aufwand geltend
gemacht werden? Braucht Herr X für jedes Brötchen einen Beleg
oder geht es auch per Pauschale?

In Deutschland gelten nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG folgende Pauschalen:

"Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt

a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro,
b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro,
c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro
abzuziehen;

Gibt es dafür eine Tabelle, in der auch diesbezüglich die
Angaben für Dienstreisen ins anliegende Ausland stehen?

ja. die Werte für die Übernachtungspauschale und die Verpflegungsmehraufwendungen kann man hier downloaden:

http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_05/nn_3792…

BARUL76

Hallo barul76!

So, wie es hier grad dargestellt wird, handelt es sich bei
einer solchen fahrt wohl eher nicht um eine berufliche
Veranlassung. Diese Fahrt müßte dann wohl mit „privat“
gekennzeichnet werden.

bei Herrn X handelt es sich um eine Selbstständigkeit mit dem Vetrieb von schönen Produkten. Da Herr X die Gegend seiner Eltern sehr gut kennt, wäre es doch blöd, diesen Vorteil nicht zu nutzen um dort 2-3 Tage für neue Geschäfte zu verbringen. Wenn er bei seinen Eltern einen halben Tag verbringt um seine Arbeit vor- oder nachzubereiten dürfte das sicher noch nicht unter privat fallen, oder? Das macht Herr X auswärts im Hotel doch auch!