Dienstreise / Auswärtstätigkeit auf dem Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte

Hallo Steuerexperten!

Gilt eine Dienstreise steuerlich als solche, wenn sie vom Wohnort startet und bei der z.B. 50 km entfernten „regelmäßigen Arbeitsstätte“ endet ABER auf dem Weg:

a) Für 5 Minuten unterbrochen wird um z.B. bei einem Kunden einen Brief abzugeben, das Geschäft des Kunden liegt direkt auf dem Weg, kein Umweg.
b) wie a) aber ein kleiner Umweg von z.B. 1 km nötig ist.
c) wie a) aber ein 2-stündiges Verkaufsgespräch beim Kunden stattfindet.
d) wie c) aber mit kleinem Umweg
e) wie a) aber ein großer Umweg - z.B. 30 km - nötig ist.

Ist glaube ich klar geworden worauf ich hinaus will ~:-)

Wenn Ihr alle fünf Varianten mit „Keine Dienstreise“ beantwortet wäre ich dankbar, wenn Ihr noch erläutert wieviel Umweg (zeitlich und oder Entfernung) notwendig ist um eine solche Fahrt als Dienstreise zu qualifizieren.

Danke für jede gute Antwort.
Conrad

Eine Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit den Folgen der ungünstigen Pauschalierung der Kosten liegt auch dann vor, wenn diese Fahrt gleichzeitig zu dienstlichen Verrichtungen für den Arbeitgeber genutzt wird, die Finanzverwaltung nennt in den Lohnsteuerhinweisen z. B. Abholen der Post, solange sich dabei der Charakter der Fahrt nicht wesentlich ändert und nur ein geringer Umweg erforderlich wird. Die erforderliche Umwegstrecke kann nach Reisekostengrundsätzen angesetzt werden. Der BFH hat zu Umwegen auf Arbeitswegen mal irgendwann in grauer Vorzeit, zu seligen DM-Zeiten, eine Grenze von 10% der Strecke gesetzt, bis dahin prägt auf jeden Fall der Arbeitsweg die Fahrt, bei mehr als 50% prägt auf jeden Fall der Umweg, also bekommst du für die ganze Fahrt Reisekosten, dazwischen hat der BFH eine zusätzliche Grenze von 50 km gesetzt. Diese Rechtsprechung ist nach Meinung der Finanzverwaltung immer noch anzuwenden.

Herzlichen Dank RotAlge!

Gestattest Du zwei Nachfragen?

Das hieße aber dann, daß in den Beispielen c) und d) eine Dienstreise vorliegt, weil dort ja nicht nur eine kurze dienstliche Verrichtung sondern eine längere Tätigkeit außerhalb der „ersten Tätigkeitsstätte“ vorliegt.

Das mit den 10% und 50% habe ich kapiert. Also Beispiel e) wäre eine Dienstreise weil > 50%

Aber da bin ich mir nicht sicher:

Heißt das, der Umweg muß, wenn er weniger als 50% beträgt mindest 50 km betragen. Das hieße diese Regelung wird nur in den seltenen Fällen relevant, daß der reguläre Weg zu Arbeit schon über 100 km beträgt?

Nochmals vielen Dank
Conrad