Dienstreise vs. Pendlerpauschale

Hallo. Ich hab mal ein paar Fragen zur Auswärtstätigkeit und/oder der Pendlerpauschale.

  1. Kann ein Leiharbeiter der das ganze Jahr bei nur einem Kunden gearbeitet hat, dies trotzdem als Dienstreise(n) angeben. Auch wenn der Arbeitgeber in der Zeit nie angefahren wurde, also im Jahr nur täglich der eine Entleihbetrieb?

  2. Wird bei der Dienstreise immer nur die tatsächlichen Fahrkosten abgerechnet + die Verpflegungspauschale oder gibt es auch hier eine Abrechnung nach Kilometern.

  3. Ist die Art der Abrechnung optional?
    Wenn auf Grund der Entfernung aber tatsächlich angefallender Reisekosten die Pendlerpauschale günstiger ist, kann dann auch ein Leiharbeiter die Fahrt zum Entleihbetrieb mit der einfachen Pendlerpauschale abrechnen?

Hallo. Ich hab mal ein paar Fragen zur Auswärtstätigkeit
und/oder der Pendlerpauschale.

  1. Kann ein Leiharbeiter der das ganze Jahr bei nur einem
    Kunden gearbeitet hat, dies trotzdem als Dienstreise(n)
    angeben. Auch wenn der Arbeitgeber in der Zeit nie angefahren
    wurde, also im Jahr nur täglich der eine Entleihbetrieb?

Ja, da es sich bei der Einrichtng des Kunden nicht um eine ortsfeste, betriebliche Einrichtung des AG handelt

  1. Wird bei der Dienstreise immer nur die tatsächlichen
    Fahrkosten abgerechnet + die Verpflegungspauschale oder gibt
    es auch hier eine Abrechnung nach Kilometern.

Mit Auto : Kilometer hin und zurück, mit Bahn nur tatsächliche Kosten, Vpflmehraufwand nur die ersten 3 Monate

  1. Ist die Art der Abrechnung optional?
    Wenn auf Grund der Entfernung aber tatsächlich angefallender
    Reisekosten die Pendlerpauschale günstiger ist, kann dann auch
    ein Leiharbeiter die Fahrt zum Entleihbetrieb mit der
    einfachen Pendlerpauschale abrechnen?

Pendlerpauschale könnte man natürlich versuchen in der steuererklärung anzusetzen, dann aber nur einfache Entfernung und keine Vpflmehraufwendungen.

Hallo,

kannst Du diese Ausführungen mal anhand von Gesetzestexten, letztinstanzlichen Urteilen oder ähnlichem belegen oder wenigstens mangels konkreter Kenntnisse des Arbeitsvertrages relativieren?

Grüße

Ich bezog mich u.a. auf die Verfügung der OFD Rheinland v. 29.03.2012 Punkt 2 Regelmäßige Arbeitsstätte bei einem Dritten
Wird der Arbeitnehmer nicht in einer Einrichtung des Arbeitgebers tätig, sondern in einer Einrichtung
eines Dritten (z.B. Leiharbeitnehmer), wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn der
Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses mit wechselnden Tätigkeitsstätten rechnen muss
( R 9.4 Abs. 3 Satz 5 LStR ).

Natürlich kommt es auch immer noch auf konkrete Regelungen im Arbeitsvertrag an. Allerdings ist mir noch in keinem Zeitarbeitsvertrag untergekommen dass dort nicht als möglicher Tätigkeitsort " das gesamte Bundesgebiet " deklariert war.

Ist natürlich nur ein einziger Kunde als möglicher Einsatzort genannt wird es mit der Dienstreise schon schwieriger.

Grüße

Hallo,

Ist natürlich nur ein einziger Kunde als möglicher Einsatzort genannt wird es mit der Dienstreise schon schwieriger.

Ich befürchte das sogar schon, wenn klar ist, dass es für mehr als drei Monate nur ein Kunde bzw. Einsatzort sein wird.
Ansonsten sind es genau solche Infos, die dann schonmal Jahre später dazu führen können, dass sich jemand dafür in den Hintern beißen könnte, dass er ihr vertraut hat ;o)

Grüße

Ich hoffe dass ist jetzt keine Anspielung auf eine andere Frage hier im Steuer-Brett =)