Dienstverpflichtung im Nebenjob

Hallo,

ich bin Krankenpfleger im 3 Schicht System und arbeite nebenbei als Minijob in einem Zweischicht System (2x 12 h) bei einem Heimbeatmungsunternehmen, welches die Minis nach BZA Tarif beschäftigt.
Nun trug sich folgendes zu: Ich nannte als Dienstmöglichkei im Nebenjob (neben anderen Möglichkeiten) den 8.3. und 9.3. jeweils Nachtdienst.
Mein hauptarbeitgeber fragte mich, ob ich krankheitsbedingt an dem 9.3. und 10.3. im Frühdienst einspringen könnte. Natürlich sagte ich ja, da es mein hauptarbeitgeber ist und der Dienstplan im Nebenjob noch nicht veröffentlicht wurde. Sofort informierte ich meinen Vorgesetzten im Nebenjob, der den Dienstplan schreibt, dass ich an dem Wochenende 9.3./ 10.3. nichtmehr zur Verfügung stehe. Einen Tag später kam der Dienstplan und ich sah, dass ich am 8.3. für die Nacht eingeplant war. Und nur einen anstatt wie üblich 2 Dienste hatte. Direkt darauf wies ich meinen vorgesetzten im Nebenjob darauf hin, dass ich am 8.3. die Nacht nicht arbeiten kann und nur einen Dienst eingetragen bekommen habe.
Zur Antwort kam, er könne mir da nicht helfen. Ich müsse selbst sehen, wie ich das hinbekomme.
Die Sache ist die, er weis wer wann wie arbeiten kann, weil er die Dienstmöglichkeiten aller Beschäftigten bekommt. Also könnte er den Dienstplan ohne Probleme ändern. Sein Vorgänger hat das gelegentlich auch getan und es war nie für irgendjemanden ein Problem.

Ich verstehe diese Stuhrheit und Aroganz nicht!

Muss ich diesen Dienst antreten? Sicherlicht nicht, oder? Was passiert, wenn ich nur einen Dienst arbeite; bekomme ich dann zwei bezahlt? Immerhin heist die Vereinbarung, dass wir zwei Dienste im monat leisten sollen! Und ich bin nicht Schuld, dass es nur einer ist und ich sehe es auch nicht ein, dafür zu zahlen, dass des Herr nicht in der lage ist, die Dienste so zu planen, wie vereinbart!

Hallo,

die Angaben reichen nicht aus, um eine umfassende Antwort zu geben. Gurndsätzlich macht der Arbeitgeber den Dienstplan im Rahmen seines Direktionsrechts. Er muss aber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates beachten (wenn es einen gibt) und auch dringende private Belange des Arbeitnehmers.

Sollten Sie die vereinbarten Arbeitsstunden in einem Monat nicht erbringen können, kann dies im nächsten Monat nachgeholt werden. Ob Sie dazu verpflichtet sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab, die Sie nicht angegeben haben. Sie sollten aber überlegen, ob Sie noch länger mit dem Arbeitgeber vernünftig zusammenarbeiten wollen, dann wäre eine Berufung auf „Annahmeverzug“ in diesem Fall nicht zu empfehlen.

Gruß
Martin

Hallo,
es kommt darauf an, ob Sie einen Arbeitsvertrag mit dem 2. Arbeitgeber haben und wenn ja, was steht zum Thema Arbeitszeiten/Tage in diesem Vertrag.
Fest steht auch, dass Sie gegenüber ihrem 1. Arbeitgeber (Hauptarbeitgeber)verpflichtet sind ihren Nebenjob beim Ihm anzumelden und genehmigen zu lassen.
Ich weiß da ehrlich gesagt auch keinen Rat. im Zweifelsfalle (aber vorher bitte in den Arbeitsvertrag des 2. Arbeitgeber schauen)eine Rechtsberatung einholen.
Im übrigen: Haben Sie keinen Arbeitsvertrag mit dem 2. Arbeitgeber, dann haben Sie sowieso keine Chance ihr Recht bzw. Geld zu bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
J.D.

Hallo,
das hängt jetzt so ein bisschen vom Vertrag des Nebenjobs ab. Der März ist ja noch lang. Da kann der AG die zweite Schicht noch einplanen. Wenn er das nicht tut, ist er eigentlich im Annahmeverzug. Das heißt im Grundsatz muss er trotzdem zahlen, wird das aber vermutlich nicht tun, so dass man dagegen klagen müsste. Die Schicht am 08.03. kannst Du nicht antreten, da das ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz ist. Es muss eine Ruhezeit von 11 Stunden (ich glaube in Krankenhäuser sind es nur 10) eingehalten werden. Die Frage ist, wie ist das mit dem Nebenjob vereinbart? Gibt man seine Zeiten an und dann wird geplant? Am Besten wäre, man tauscht selber mit jemanden. Ansonsten kann der AG des Nebenjobs ja auch nichts dafür, dass es ein Nebenjob ist. Da ist man dann in der Zwickmühle.

Erstens verstehe ich nicht wie man als Krankenhelfer
3Sichtensytem also 40h/ Woche noch einen Minijob an nehmen muss. Verdient man inzwischen so wenig in ihrem Hauptjob? Egal!
Der Hauptjob gibt ihnen den Takt in der wöchentlichen Arbeitseinteilung vor, sie müssen die Tätigkeit des Nebenjobs so legen, dass der Hauptjob davon nicht negeativ beeinflusst wird. Das heißt das, dass sie gegebenfalls negative Einflüsse des Hauptjobs auf den Nebenjob hinnehmen müssen.Es tut mir Leid das ich ihnen die negative Antwort geben muss.

leieder im urlaub

Hallo,

Sie haben sich vorbildlich verhalten. Der zweite Arbeitgeber reagiert nicht angemessen. Leider hat ihr zweiter Arbeitgeber aber auch ein Direktionsrecht. Er kann Ihnen aber Ort und Zeit und Weise ihrer Arbeit vorschreiben. Ihr Vorgesetzter in Nebenjob sitzt also am längeren Hebel. Es gibt keine formale Möglichkeit den Dienstplan auszuweichen. Ich empfehle ein klärendes Gespräch. Ansonsten Bildideen Dienst nicht antreten. Wird dieser nicht bezahlt. 

Beste Grüße

Hallo,

ehrlich gesagt, wundert es mich, dass es bei der beschriebenen Konstellation nicht schon viele eher einmal zu Problemen mit den Arbeitszeiten und Schichteinteilungen gekommen ist. Einen hilfreichen Rat kann ich dazu leider nicht abgeben, möchte aber dahingehend an Sie appellieren, dass Sie als Krankenpfleger einen sehr verantwortungsvollen Beruf ausführen und die Patienten, die in Ihrer Obhut sind Ihnen vertrauen. Wie Sie bei zwei Jobs in Schichtarbeit und dem beschriebenen Stundenumfang dem fehlerfrei gerecht werden, kann ich mir nicht so recht vorstellen.

Milan

Sorry aber da kann ich dir nicht helfen.

Erst und Hauptjob hat immer Vorrang,
Zahlung erfolgt nur nach Leistungserbringung
LG

Hallo Andydergroße,

erstmal meinen großen Respekt, dass Sie so viele Schichten leisten.

Generell kann Sie Ihr Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts zum Dienst einteilen, wie er es für richtig hält. Der Arbeitgeber kann nämlich gem. § 106 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Ihr Arbeitgeber hat in der Erstellung des gültigen Dienstplans lediglich sein Direktionsrecht ausgeübt. Der Dienstplan kann dann nur noch geändert werden, wenn beide Parteien damit einverstanden sind.

Sie hatten Ihrem Arbeitgeber den Dienst ja auch schon fest zugesagt. Im BGB gilt der Grundsatz „Pacta sunt servanda“ (wörtlich: „Verträge sind einzuhalten“). Kurzfristig den Dienst wieder absagen - das geht leider nicht. Im Arbeitsrecht findet eine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenjob nicht statt. Deswegen sind Sie verpflichtet beiden Arbeigebern gleich loyal zu sein. Sie müssen den Dienst antreten. Wenn Sie sich weigern, riskieren Sie zumindestens eine Abmahnung.

Grundsätzlich muss Ihr Arbeitgeber Ihnen auch nicht beide Dienste bezahlen. Gem. § 614 Abs. S. 1 BGB ist die Vergütung nämlich nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Sofern Sie mit Ihrem Arbeitgeber nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, muss er Ihnen nur die Stunden bezahlen, die Sie auch gearbeitet haben. Nach meiner Einschätzung spielt es keine Rolle, dass Sie vertraglich 2 Dienste im Monat vereinbart haben. Sie hatten Ihrem Arbeitgeber zunächst zwei Dienste angeboten und dann kurzfristig mitgeteilt, dass Sie doch nicht arbeiten können. Insofern lässt sich leider nicht mehr sagen, dass der Arbeitgeber Schuld trägt, dass Sie nur einen Dienst arbeiten.

Um unnötigen Ärger aus dem Weg zu gehen, sollten Sie sich an dem Wochenende krankmelden. Dies sollten Sie dann aber bei beiden Arbeitgebern tun. Andernfalls gibts noch mehr Ärger.

Sollte Ihnen meine Antwort gefallen haben, so würde ich mich über eine Bewertung bei

http://www.qype.com/place/529589-Ziegenhagen-Rechtsa…

sehr freuen.

Viele Grüße
Ivailo Ziegenhagen