Ich möchte gerne wissen, wie festgelegt wird, ob der privat genutzte Dienstwagen pauschal nach 1%-Regelung besteuert wird oder nach Fahrtenbuch. Wenn sich der Arbeitgeber weigert das Fahrtenbuch durch den Arbeitnehmer führen zu lassen (zu viel Aufwand?), kann er dann verlangen, dass nach der pauschalen Methode abgerechnet wird. Vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Arbeitnehmer nur wenige km privat fahren darf und den Sprit dafür selbst zahlt.
die Pauschlabesteuerung ist die einfachste Methode, kommt aber m.E. nur bei sehr häufiger Nutzung in Betracht.
Der Einzelnachweis ist, auch für den Halter des Fahrzeugs, die aufwendigste Methode, denn es müssen sämtliche Kosten für das Fahrzeug durch Belege nachgewiesen werden. Regelungen dafür finden sich in: § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG und den LStR 2008, R 8.1 Punkt 9, Absatz 2).
Die Kosten für durch den Arbeitnehmer bezahlten Treibstoff mögen die Steuerbehörden nicht zu den Gesamtkosten zählen; der BFH hat aber entschieden, dass die Kosten zu den Gesamtkosten hinzuzuziehen sind und die Ausgaben für den Treibstoff in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar sind (auf die Seite des BFH gehen und dort unter Entscheidungen „VI R 57/06“ eingeben).
Vermutlich scheut der Arbeitgeber wegen des hohen Aufwandes den Einzelnachweis. Das BAG hat aber entschieden, dass er diesen Aufwand auf sich nehmen muss - soweit es ihn nicht übermäßig belastet und es zumutbar ist (Aktenzeichen 9 AZR 188/04).
Gruss
Iru
PS.: Steuerrecht wäre das bessere Brett für diese Frage
Danke Habe die frage hier gestellt, weil ich zwar weiß wie das abgerechnet wird, aber es kann ja vorkommen, dass der arbeitgeber zu „faul“ ist, den Aufwand für die genaue Abrechnung der Kilometer auf sich zu nehmen.
Hmmm… ich sehe nicht so recht, was nicht so ganz stimmen mag. Ich habe das geschrieben, was auch du bestätigt hast.
Gibt es evtl. Verständigungsprobs. in der Formulierung?
ich meinte mit „stimmt nicht so ganz“, dass die Antwort eigentlich ein bisschen an der Frage vorbeiging.
Die Frage war, ob der AG auf 1% bestehen kann, du hattest jedenfalls für mich gegenüber dem UP den Eindruck erweckt, der AG müsse den Aufwand einer anderen Abrechnungsmethode auf sich nehmen - was er aber nicht muss.
Er kann bei der 1%-Regelung bleiben, muss aber ggf. dem AN Unterlagen zur Verfügung stellen, damit der seine Ansprüche gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann.
Macht es für den AG denn einen Unterschied, wenn er die tatsächlichen Kosten für das Auto am Ende des Jahres offenlegt oder sofort? Kann nach dem Jahr immernoch das Fahrtenbuch als bemessungsgrundlage herangezogen werden? Ich dachte, dass man das sofort entscheiden muss, welche Methode man nimmt
bei der 1%-Regel braucht der AG nur den Listenpreis, ggf. die Strecke von zu Hause zur Arbeitsstelle und hat mit der Lohnabrechnung keinen weiteren Aufwand, da wird dann jeden Monat derselbe Betrag als geldwerter Vorteil eingetragen.
Der AG hat ja schon genug mit Leasingraten, Konfigurationen, Auslieferungen und Rückgaben, versicherten und unversicherten Beschädigungen und deren Abrechnung mit dem AN sowie den Tankkarten am Bein.
Kommt der AN dann mit dem Auskunftsanspruch, gibt der AG ihm eben die benötigten Unterlagen, aber muss nichts berechnen und keine Abrechnung korrigieren, soll sich der AN dann eben da durchfuchsen.
Daher rechnen die AG üblicherweise stumpf nach der 1%-Methode ab, selbst wenn das für den AN aufgrund der konkreten Umstände ungünstig ist.
Der AG entscheidet das ja sofort - im Sinne der 1%-Regel, wenn er nicht zuviel Zeit und nicht ausgelastete Administrationsmitarbeiter hat.
Das kann der AN dann selbst versuchen, mit seinem Finanzamt.
Was spricht denn dagegen, bei der Steuererklärung das Ganze zu
korrigieren?
Es spricht zum Beispiel dagegen, dass die Sozialversicherungsbeiträge davon unberührt bleiben. Und wenn die 1%-Regelung ungünstiger für den Arbeitnehmer ist, dann kann er nur die steuerrechtliche Bemessungsgrundlage in der Einkommensteuererklärung ändern.
Wenn sich der AN für die 1% - Regelung entschieden hat und der AG bisher ALLE Kosten (auch am Wochenende, im Urlaub) für das FZG getragen hat (Sprit, Reparaturen, Reifen, Parken, Waschen…)
war das korrekt? Steuerlich? Juristisch?
kann der AG (der Kosten senken will) nun in schwierigeren Zeiten verlangen, dass der AN private Tankrechnungen im Ausland selbst privat zahlt?
was ist dann mit der 1% Pauschale? Sollte die nicht ALLE KFZ- Kosten für den AN abdecken?
Was ist mit dem privat bezahlten Sprit, der nach der privaten Auslandsfahrt im Tank verbleibt und danach dienstlich verfahren wird?
Wenn sich der AN für die 1% - Regelung entschieden hat und der
AG bisher ALLE Kosten (auch am Wochenende, im Urlaub) für das
FZG getragen hat (Sprit, Reparaturen, Reifen, Parken,
Waschen…)
war das korrekt? Steuerlich? Juristisch?
Nur Steuerlich, die 1%-Regelung deckt alle Varianten der Privatnutzung STEUERLICH ab, d.h. diese Vorteile sind ja ein geldwerter Vorteil für den AN, für ein vergleichbares Auto müsste er sonst eine Menge Nettogehalt aufwenden. Wie genau die Privatnutzung im Einzelfall gewährt oder beschränkt ist, ist bei der 1%-Regelung (=Pauschale) egal.
kann der AG (der Kosten senken will) nun in schwierigeren
Zeiten verlangen, dass der AN private Tankrechnungen im
Ausland selbst privat zahlt?
Das ist eine arbeitsrechtliche Frage. Gibt es eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung? Oder eine betriebliche Übung? Die kann ohne entsprechenden Vorbehalt nicht einseitig geändert werden, nur über eine Änderungskündigung. Ist das Thema in einer Betriebsvereinbarung geregelt, kann diese gekündigt werden.
was ist dann mit der 1% Pauschale? Sollte die nicht ALLE
KFZ- Kosten für den AN abdecken?
Das hast du gründlich missverstanden. Die Pauschale deckt überhaupt nichts ab, sie stellt die Steuer für den Vorteil der Privatnutzung dar - wie auch immer diese aussieht. AN glauben immer, sie würden damit die Privatnutzung „bezahlen“ oder hätten gar einen wie auch immer gearteten Anspruch auf Privatnutzung. Schon mal darüber nachgedacht, dass das Geld nur an den Staat geht und nicht den Arbeitgeber? 1%-Regelung erhöht nur das Brutto für die Steuer und Sozialversicherung, der AG sieht davon nichts.
Was ist mit dem privat bezahlten Sprit, der nach der
privaten Auslandsfahrt im Tank verbleibt und danach dienstlich
verfahren wird?
Das müssen die Parteien untereinander klären.
Kleiner Tipp: Einen AN, der mit dem AG diese Diskussion anfängt, dürfte der AG von da an als Erbsenzähler einstufen.