der Gesetzgeber ist ja nun der Meinung, dass der Weg zur Arbeitsstätte ein Privatvergnügen ist. Die Härtefallregelung beginnt ab 20 km. Das nehmen wir mal als gegeben hin, darüber entscheiden jetzt höhere Gremien.
Wenn nun jemand einen Dienstwagen hat und fährt 12 km zur Arbeit, dann versteuert er 1 % vom Anschaffungswert zzgl. 0,03 %/km für den Weg zur Arbeit.
Mit der 1%-Regelung ist ja die Privatnutzung abgegolten. Wenn nun der Weg zur Arbeit das Privatvergnügen eines Bürgers ist, müsste doch die zusätzliche Versteuerung auch hinfällig sein, weil das ja schon über die 1%-Regelung abgegolten wurde.
Hat da schon jemand Informationen? Ist schon ein entsprechendes Verfahren anhängig?
Mit der 1%-Regelung ist ja die Privatnutzung abgegolten. Wenn
nun der Weg zur Arbeit das Privatvergnügen eines Bürgers ist,
müsste doch die zusätzliche Versteuerung auch hinfällig sein,
weil das ja schon über die 1%-Regelung abgegolten wurde.
Nö, die 1% sind für die private Nutzung (Urlaubsfahrten, Einkaufsfahrten, überflüssige sonstige Fahrten), die 0,03% für Fahrten Wohnung-Arbeit.
ich folge auch Deiner Meinung. Einer der Gründe, warum der BFH die Entfernungspauschale an das BVerfG weitergegeben hat, war, dass das Gebot der Folgerichtigkeit nicht erfüllt wurde. Wie Du bereits gesagt hast, warum sollte man zusätzlich etwas versteuern, wenn es sich um eine Privatfahrt handelt, die ja mit der 1%-Regelung abgegolten ist.
Leider sind mir noch keine anhängigen Verfahren bekannt. Da heisst es wohl ggf. selbst klagen.
danke für die schnelle Antwort. Wäre ja mal ein Spaß damit das Finanzamt vor den Kadi zu ziehen. Werde mal den Steuerberater fragen, ob er auch Spaß dran hat.
Nö, die 1% sind für die private Nutzung (Urlaubsfahrten,
Einkaufsfahrten, überflüssige sonstige Fahrten), die 0,03% für
Fahrten Wohnung-Arbeit.
…und das ist ja der Knackpunkt: der Weg zur Arbeit ist ja laut Gesetz nun Privatvergnügen. Mit der zusätzlichen Steuer wirds glatt ein doppeltes Vergnügen.
…und das ist ja der Knackpunkt: der Weg zur Arbeit ist ja
laut Gesetz nun Privatvergnügen. Mit der zusätzlichen Steuer
wirds glatt ein doppeltes Vergnügen.
Hier liegen offenbar gewisse Denkfehler vor. Im Gesetz wurde der § 9 EStG geändert, nicht aber der § 8. Im § 8 ist weiterhin von Fahrten zur Arbeitstätte die Rede, die versteuert werden müssen. Der Gesetzgeber hat aber bewusst den § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht gestrichen. Also verbleibt auch weiterhin der Unterschied bei der Bemessung des geldwerten Vorteils zwischen Privatfahrten und Fahrten zur Arbeitsstätte.
Und wenn der § 9 EStG darauf lautet, dass die Fahrten Wohnung-Arbeit keine Werbungskosten mehr sind, dann fallen die wohl kaum automatisch in die Privatfahrten und die 1% Regel. In diesem Fall wäre der Firmenwagennutzer ja noch zusätzlich bevorteilt. Und genau das war nicht Sinn der Änderung des § 9 EStG.
Ich sehe hier keinen Ansatz für eine Klage. Was Sie haben ist eine „Meinung“, mit der Sie vor keinem Finanzgericht bestehen können.
Was Sie haben ist eine „Meinung“, mit der Sie vor keinem Finanzgericht bestehen können.
Natürlich ging es dem Fragesteller hier erst mal darum zu hinterfragen, ob sich andere Experten dieser Meinung anschließen können.
Und richtigerweise wurde darauf hingewiesen, dass diese „Meinung“ auch der BFH bei seiner Vorlage an das BVerfG vertritt. Soo unpopulär kann daher die Meinung sicherlich nicht sein.
Richtig ist aber natürlich auch, dass die derzeit geltende Gesetzesfassung anzuwenden ist oder zumindest bei abweichender Anwendung darauf hinzuweisen ist. Den Rest regeln dann wohl die Gerichte.
Das Thema Denkfehler möchte ich hier nicht weiter kommentieren.
Ich möchte nur noch anmerken, dass erst im April diesen Jahres der BFH entschieden hat, dass der § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG lediglich einen Korrekturposten zu den Werbungskosten darstellt. Mithin kann man wohl davon ausgehen, dass wenn für Fahrten zwischen Wohnung u. Arbeit keine Werbungskosten geltend gemacht werden können, auch der § 8(2) S. 3 EStG keine Anwendung finden kann.
Zu diesem Urteil erging natürlich, wie zu erwarten war, bewusst ein Nichtanwendungserlass des BMF.
Im Übrigen auch eine leider gängige Praxis die ich für äußerst bedenklich halte.
Ich halte es jedenfalls für geboten seine „Meinung“ auch zu vertreten und auch im Interesse aller Steuerbürger nicht alles hinzunehmen was der Gesetzgeber uns Vorwirft.