Dienstwagenregelungen

Hallo liebe w-w-w-Gemeinde,

folgender - fiktiver - Fall sei gegeben:
In einem Unternehmen haben die Aussendienstmitarbeiter gem. ihrer Arbeitsverträge Anspruch auf einen Dienstwagen, der auch frei zur privaten Nutzung ist.
Steuerlich erfolgt über die Gehaltsabrechnung die Anwendung der „1-%-Regelung“.
Weitere Details sind nicht festgelegt.

In der Vergangenheit galt folgende - jedoch nicht schriftlich fixierte - Regelung: Die ADM erhalten ein Fahrzeug einer bestimmten Kategorie (z.B. Golf Variant bis ca. 115 PS, mittlere Ausstattung, grobe Preisobergrenze). Das Fahrzeug wird nach ca. 5 Jahren und/oder einer Laufleistung von 250.000 km gegen ein Neufahrzeug getauscht.

Nunmehr gibt die Geschäftsleitung jedoch folgende Änderungen vor:
a) Alter und Laufleistung sind für einen Tausch nicht mehr entscheidend. Vielmehr wird nur noch eine fixe Anzahl von Fahrzeugen pro Jahr getauscht. Welche dies sind, entscheidend ausschließlich und ohne weitere Kriterien die GF.
Dies bedeutet natürlich, dass mit wachsender MA-Zahl sich auch der Wechselrhythmus verlängert.
Aufgrund dieser Regelung werden Fahrzeuge z.T. erst nach 7 oder 8 Jahren getauscht (bei einer Laufleistung von ca. 40.000/Jahr).
b) Da auch die Fahrzeugkategorie nirgends verbindlich festgehalten ist, entscheidet die GF, zukünftig Fahrzeuge der „Polo“-Klasse einzusetzen.

1.) Besteht in den Fällen a) und/oder b) ein Mitspracherecht der MA oder des Betriebsrats?
2.) Gibt es ein Gewohnheitsrecht, wenn über Jahre hinweg eine andere Regelung Anwendung gefunden hat?
3.) Besteht die Möglichkeit oder gar die Verpflichtung entsprechende Regelungen in einer betrieblichen Vereinbarung festzulegen (da es sich ja um Arbeitsvertragliche Belange handelt) oder kann die GF hier ohne Rücksprache mit dem Betriebsrat und/oder den MA entscheiden?
4.) Haben branchenübliche Standards (wenn also z.B. vergleichbare Unternehmen entsprechende Regelungen haben) Einfluss auf die rechtliche Situation? Kann verbindlich hierauf verwiesen werden?

Für Tipps und Hinweise im voraus besten Dank.

(Der Hinweis, dass das Vorgehen der GF mittel- bis langfristig nicht wirtschaftlich ist, hat keinen Belang, da der aktuelle Geschäftsführer innerhalb der nächsten drei Jahre ausscheidet und somit keine Rücksicht auf langfristige Wirtschaftlichkeit (dafür aber kurzfristige Wirkung auf Tantiemen) nimmt.

Viele Grüße
Camelot

Hallo liebe w-w-w-Gemeinde,

Hallo,

1.) Besteht in den Fällen a) und/oder b) ein Mitspracherecht
der MA oder des Betriebsrats?

a und b, solange es lediglich die Wagenklasse und die Laufleistung betrifft:
MA definitiv nein, solange keine Festlegungen zum Dienstwagen im Arbeitsvertrag enthalten sind.
BR generell ebenfalls nein
BR-Mitbestimmung besteht lediglich bei den Umständen der Privatnutzung aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (zB Führen eines Fahrtenbuches)

2.) Gibt es ein Gewohnheitsrecht, wenn über Jahre hinweg eine
andere Regelung Anwendung gefunden hat?

Nein, da es sich in erster Linie bei Außendienstlern um ein Arbeitsmittel handelt, das grundsätzlich dem Direktionsrecht des AG unterliegt.

3.) Besteht die Möglichkeit oder gar die Verpflichtung
entsprechende Regelungen in einer betrieblichen Vereinbarung
festzulegen (da es sich ja um Arbeitsvertragliche Belange
handelt)

Eine freiwillige Betriebsvereinbarung ist nur dann möglich, wenn der AG ihr ausdrücklich zustimmt.

oder kann die GF hier ohne Rücksprache mit dem
Betriebsrat und/oder den MA entscheiden?

Grundsätzlich ja, siehe 1.

4.) Haben branchenübliche Standards (wenn also z.B.
vergleichbare Unternehmen entsprechende Regelungen haben)
Einfluss auf die rechtliche Situation?

Nein

Kann verbindlich
hierauf verwiesen werden?

Das ist absurd

Für Tipps und Hinweise im voraus besten Dank.

(Der Hinweis, dass das Vorgehen der GF mittel- bis langfristig
nicht wirtschaftlich ist, hat keinen Belang, da der aktuelle
Geschäftsführer innerhalb der nächsten drei Jahre ausscheidet
und somit keine Rücksicht auf langfristige Wirtschaftlichkeit
(dafür aber kurzfristige Wirkung auf Tantiemen) nimmt.

Die unternehmerische Freiheit schließt wie andere Freiheitsrechte auch grundsätzlich auch das Recht auf Fehler und/oder Dummheit ein.

Viele Grüße

&Tschüß

Camelot

Wolfgang