Hallo,
folgender Sachverhalt:
Ein Arbeitgeber versteuert einen Dienstagen pauschal mit 1%, bzw. 0,03%. Aufgrund Entfernung Wohn/Arbeitstätte (90KM) fällt ein hoher geldwerter Vorteil auf die gefahrenen KM (0,03%-Regel), der das Netto gehalt reduziert (Variante 2). Da diese Fahrten allerdings nicht antreten werden müssen diese nach einen Urteil auch nicht versteuer werden. Um eine besteuerung des gwV zu umgehen soll ein Steuerfreibetrag in Höhe des zuvor bezahlten gwV eintragen (Variante 3) werden. Wenn jetzt einen Steuerfreibetrag eintrage wird, der genau dem geldwerten Vorteil aus der 0,03%igen Versteuerung entspricht (Variante 3) deckt sich der Nettolohn nicht. Erwartet wurde eigentlich, dass bei einem Freibetrag der genau in der Höhe des geldwerten Vorteils eingetragen wird, sich also gwV und Freibetrag gegenseitig aufheben, der Netto aus Variante 3 = dem von Variante 1 ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.
- Brutto 5000 --> Netto 3600
- Brutto 5000 + gwV 1000 --> Netto 3000
- Brutto 5000 + gwV 1000 - Freibetrag 1000 --> 3400
Frage: - Gibt es eine Erklärung für die Differenz von Bsp 1 und 3?
- Wird sich dieser Differenzbetrag später beim Lohnsteuerausgleich ensprechend bereinigen, oder ist dieser verloren?
Danke im Voraus
T