Hallo,
in einer Betriebsvereinbarung über die Sozialauswahl steht:
"Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbaren für das Verhältnis der Gesichtspunkte der sozialen Schutzwürdigkeit des § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz im Anwendungsbereich des Interessenausgleichs folgende Punkteverteilung i. R. d. Vorauswahl:
- pro vollendetem Kalenderjahr zum 1.1.2014 Betriebszugehörigkeit = ein Punkt
- pro unterhaltsberechtiges Kind = fünf Punkte
- ab 18 pro vollendetem Lebensjahr zum 1.1.2014 = ein Punkt
- bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten für einen GdB von jeweils fünf = jeweils 0,5 Punkte
- je StKl folgende Punkte:
1 = 2
2 = 7
3 = 5
4 = 3
5 = 1
6 = 0
pauschale Steuer = 0
Bei gleicher Punktzahl sind die Mitarbeiter mit einer höheren Anzahl von Unterhaltspflichten schutzwürdiger. Ist auch diese Anzahl gleich, ist die Betriebszugehörigkeit entscheidend.
Im Anschluss an diese Vorauswahl ist i. R. einer individuellen Endauswahl zu prüfen, ob bei einem Mitarbeiter eine unbillige soziale Härte vorliegt, die eine Korrektur der Auswahlentscheidung erfordert. Dabei können nur Umstände, die zu den gesetzlichen Sozialauswahlkriterien gehören, Berücksichtigung finden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der Mitarbeiter für eine pflege- oder betreuungsbedürftige Person, die er Unterhalt zahlen muss, Pflege- oder Betreuungsleistungen tatsächlich erbringt oder entsprechende Kosten trägt. Für jede pflege- oder betreuungsbedürftige Person können dabei max. weitere sechs Punkte vergeben werden."
Ist diese Sozialauswahl so rechtens oder was ist überhaupt nicht rechtens? Was muss evtl. geändert werden?
Was ist z. B. mit Schwerbehinderten oder Gleichgestellten? Diese finden im vorletzten Absatz gar keine Berücksichtigung. Ist eine Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung weniger wert als die Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder und die Betriebszugehörigkeit? Was wäre z. B., wenn die Punktzahl gleich ist und die Anzahl von unterhaltsberechtigten Kindern und auch die Betriebszugehörigkeit gleich sind, einer von den Mitarbeitern Gleichgestellter oder Schwerbehinderte ist? Nehmen wir mal an, ein Mitarbeiter arbeitet seit zwei Jahren im Betrieb, hat ein unterhaltsberechtigtes Kind, ist 33 Jahre alt, hat LStKl 1 und 50 GdB. Ein anderer Mitarbeiter ist seit neun Jahren im Betrieb tätig, hat auch ein unterhaltsberechtigtes Kind, ist 31, hat auch Kl 1, aber keine Behinderung. Beide haben, wenn jetzt kein Rechenfehler vorliegt, die gleiche Punktzahl. Ist jetzt die Schwerbehinderung oder die Betriebszugehörigkeit mehr wert?
Für eure Antworten bedanke ich mich recht herzlich vorab.
Danke.
Grüße