Diese Sozialauswahl rechtens?

Hallo,

in einer Betriebsvereinbarung über die Sozialauswahl steht:

"Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbaren für das Verhältnis der Gesichtspunkte der sozialen Schutzwürdigkeit des § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz im Anwendungsbereich des Interessenausgleichs folgende Punkteverteilung i. R. d. Vorauswahl:

  • pro vollendetem Kalenderjahr zum 1.1.2014 Betriebszugehörigkeit = ein Punkt
  • pro unterhaltsberechtiges Kind = fünf Punkte
  • ab 18 pro vollendetem Lebensjahr zum 1.1.2014 = ein Punkt
  • bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten für einen GdB von jeweils fünf = jeweils 0,5 Punkte
  • je StKl folgende Punkte:
    1 = 2
    2 = 7
    3 = 5
    4 = 3
    5 = 1
    6 = 0
    pauschale Steuer = 0

Bei gleicher Punktzahl sind die Mitarbeiter mit einer höheren Anzahl von Unterhaltspflichten schutzwürdiger. Ist auch diese Anzahl gleich, ist die Betriebszugehörigkeit entscheidend.

Im Anschluss an diese Vorauswahl ist i. R. einer individuellen Endauswahl zu prüfen, ob bei einem Mitarbeiter eine unbillige soziale Härte vorliegt, die eine Korrektur der Auswahlentscheidung erfordert. Dabei können nur Umstände, die zu den gesetzlichen Sozialauswahlkriterien gehören, Berücksichtigung finden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der Mitarbeiter für eine pflege- oder betreuungsbedürftige Person, die er Unterhalt zahlen muss, Pflege- oder Betreuungsleistungen tatsächlich erbringt oder entsprechende Kosten trägt. Für jede pflege- oder betreuungsbedürftige Person können dabei max. weitere sechs Punkte vergeben werden."

Ist diese Sozialauswahl so rechtens oder was ist überhaupt nicht rechtens? Was muss evtl. geändert werden?

Was ist z. B. mit Schwerbehinderten oder Gleichgestellten? Diese finden im vorletzten Absatz gar keine Berücksichtigung. Ist eine Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung weniger wert als die Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder und die Betriebszugehörigkeit? Was wäre z. B., wenn die Punktzahl gleich ist und die Anzahl von unterhaltsberechtigten Kindern und auch die Betriebszugehörigkeit gleich sind, einer von den Mitarbeitern Gleichgestellter oder Schwerbehinderte ist? Nehmen wir mal an, ein Mitarbeiter arbeitet seit zwei Jahren im Betrieb, hat ein unterhaltsberechtigtes Kind, ist 33 Jahre alt, hat LStKl 1 und 50 GdB. Ein anderer Mitarbeiter ist seit neun Jahren im Betrieb tätig, hat auch ein unterhaltsberechtigtes Kind, ist 31, hat auch Kl 1, aber keine Behinderung. Beide haben, wenn jetzt kein Rechenfehler vorliegt, die gleiche Punktzahl. Ist jetzt die Schwerbehinderung oder die Betriebszugehörigkeit mehr wert?

Für eure Antworten bedanke ich mich recht herzlich vorab.

Danke.

Grüße

Hallo,

in einer Betriebsvereinbarung über die Sozialauswahl steht:

"Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbaren für das Verhältnis der Gesichtspunkte der sozialen Schutzwürdigkeit des § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz im Anwendungsbereich des Interessenausgleichs folgende Punkteverteilung i. R. d. Vorauswahl:

  • pro vollendetem Kalenderjahr zum 1.1.2014
    Betriebszugehörigkeit = ein Punkt
  • pro unterhaltsberechtiges Kind = fünf Punkte
  • ab 18 pro vollendetem Lebensjahr zum 1.1.2014 = ein Punkt
  • bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten für einen GdB von
    jeweils fünf = jeweils 0,5 Punkte
  • je StKl folgende Punkte:
    1 = 2
    2 = 7
    3 = 5
    4 = 3
    5 = 1
    6 = 0
    pauschale Steuer = 0

Welchen Sinn haben denn die Punkte für die Steuerklassen? Das führt doch teilweise zu einer wiederholten Bewertung des gleichen Kriteriums? Möglicherweise macht sowas die Sozialauswahl angreifbarer.

Bei gleicher Punktzahl sind die Mitarbeiter mit einer höheren Anzahl von Unterhaltspflichten schutzwürdiger. Ist auch diese Anzahl gleich, ist die Betriebszugehörigkeit entscheidend.

Das scheint im Einklang mit der aktuellen Rechtssprechung zu stehen.

Im Anschluss an diese Vorauswahl ist i. R. einer individuellen Endauswahl zu prüfen, ob bei einem Mitarbeiter eine unbillige soziale Härte vorliegt, die eine Korrektur der Auswahlentscheidung erfordert. Dabei können nur Umstände, die zu den gesetzlichen Sozialauswahlkriterien gehören, Berücksichtigung finden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der Mitarbeiter für eine pflege- oder betreuungsbedürftige Person, die er Unterhalt zahlen muss, Pflege- oder Betreuungsleistungen tatsächlich erbringt oder entsprechende Kosten trägt. Für jede pflege- oder betreuungsbedürftige Person können dabei max. weitere sechs Punkte vergeben werden."
Ist diese Sozialauswahl so rechtens oder was ist überhaupt nicht rechtens? Was muss evtl. geändert werden?

Möglicherweise der Teil mit den Punkten für die Steuerklasse. Ich könnte mir insbesondere gut vorstellen, dass derPunkteunterschied bei den Klassen 3 und 5 zu einer sachlich nicht grechtfertigten mittelbaren Benachteiligung von Frauen führen könnte und somit gegen das Benachteiligungsverbot nach dem AGG verstößt, womit dieser Part dann unwirksam wäre.
Außerdem scheint die Bewertung von Unterhaltspflichten gegenüber Ehepartner zu fehlen. Auch die Bewertung der Beschäftigungsdauer und des lebensalters scheint unvollständig zu sein, da dort eigentlich eine Begrenzung auf 55 Lebensjahre vorgesehen ist? Wäre aber für den Beispielfall hier nicht so wichtig.

Was ist z. B. mit Schwerbehinderten oder Gleichgestellten?
Diese finden im vorletzten Absatz gar keine Berücksichtigung. Ist eine Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung weniger wert als die Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder und die Betriebszugehörigkeit?

Nein. Es ist aber auch nicht mehr wert.

Was wäre z. B., wenn die Punktzahl gleich ist und die Anzahl von unterhaltsberechtigten Kindern und auch die Betriebszugehörigkeit gleich sind, einer von den Mitarbeitern Gleichgestellter oder Schwerbehinderte ist?
Nehmen wir mal an, ein Mitarbeiter arbeitet seit zwei Jahren im Betrieb, hat ein unterhaltsberechtigtes Kind, ist 33 Jahre alt, hat LStKl 1 und 50 GdB. Ein anderer Mitarbeiter ist seit neun Jahren im Betrieb tätig, hat auch ein unterhaltsberechtigtes Kind, ist 31, hat auch Kl 1, aber keine Behinderung. Beide haben, wenn jetzt kein Rechenfehler vorliegt, die gleiche Punktzahl. Ist jetzt die Schwerbehinderung oder die Betriebszugehörigkeit mehr wert?

Das wird dann im Zweifel ein Gericht klären müssen. Da das immer eine Einzelfallentscheidung ist, wird es schwierig für den AG im Vorfeld zu bestimmen, welche Kriterien da (eventuell zusätzlich) herangezogen und wie sie dann bewertet werden.

Grüße

=HALLO()

  • ab 18 pro vollendetem Lebensjahr zum 1.1.2014 = ein Punkt

verstößt das nicht gegen das AGG?

=TSCHÜSS()

=HALLO()

  • ab 18 pro vollendetem Lebensjahr zum 1.1.2014 = ein Punkt

verstößt das nicht gegen das AGG?

nein, das lebensalter ist sogar zwingend bei der sozialauswahl zu berücksichtigen, § 1 III kschg. dem liegt die behauptung zugrunde, dass ältere AN nicht so flexibel bzw. weniger gefragt am arbeitsmarkt sind, daher ist die ungleichbehandlung gerechtfertigt.