Hallo,
ich konnte bei der Prüfung 2 Regelungen finden, die mit der aktuellen Rechtsprechung nicht im Einklang stehen. Bitte lesen sie hierzu die nachfolgende Erläuterung.
§7 Arbeitsverhinderung Abs. 1
Die Gründe der Verhinderung müssen sie nicht nennen, da dies bereits durch einschlägige Rechtsprechung anders ausgelegt wurde. Somit ist die Klausel nicht rechtsbeugend und hinfällig.
§ 11 – Nebenbeschäftigung
In diesem Fall müssten sie nur den Arbeitgeber informieren, wenn die Gefahr besteht, dass sie ihre arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichten nicht erfüllen können bzw. durch die Zweitbeschäftigung Gesetze verletzen, wie beispielsweise das Arbeitszeitgesetz. Andernfalls ist die Klausel hinfällig.
Auch wenn die beiden Regelungen nicht rechtsbeugend sind, so empfehle ich ihnen die Änderungen nicht vom Arbeitgeber zu verlangen, da dieser schnell gegensteuern wird und sie ggf. den Arbeitsplatz dadurch nicht bekommen.
Alle anderen Regelungen sind formal und in jedem vernünftigen Arbeitsvertrag hinterlegt. Zu erwähnen wäre dennoch, dass sie mehr Urlaub bekommen, als ihnen durch das Gesetz zusteht. Von daher ist dies ein positiver Aspekt.
Ferner empfehle ich ihnen, dass sie die Regelungen zur Fahrzeugnutzung bzw. Internet und Email nachkommen. Diese Situationen sind sehr individuell hinterlegt und von daher ist es ersichtlich, dass der Arbeitgeber großen Wert auf die Einhaltung legt, da er wahrscheinlich schon entsprechende Erfahrungen sammeln konnte.
Ich hoffe, dass ich ihnen ein wenig weiterhelfen konnte und wünsche ihnen für die Zukunft alles Gute.
Schönen Gruß
Holger