…bitte wenden Sie sich an einen Fachbetrieb oder ihren Vermieter.
So oder ähnlich sitzen im Moment viele Mieter vor dem Analogsendebild.
Was ist eigentlich, wenn die Mieter bisher über analoge Haus-SAT-Anlage des Vermieters, dann ab 01.05.2012, in die Röhre schauen müssen, weil diese bestehende Anlage nicht umgestellt würde, weil der Hauseigentümer/Vermieter sich nicht darum kümmert?
Recht auf Informationsfreiheit?
Recht auf eigene SAT-Schüssel an der Hauswand?
Pflicht zum Kabelanschluss oder IPTV per DSL?
Recht auf Umstellung der Hausanlage durch die Mieter bei Verauslagung der Kosten für den Fachbetrieb mit anschließender Geltendmachung beim Vermieter ggf. durch Aufrechnung mit der Miete.
grundsätzlich würde ich erstmal sagen, dass man seinen informationsbedarf auch über dvb-t decken kann - und also daraus keine rechte für den mieter bzw. pflichten für den vermieter ableiten kann.
fraglich wäre also wohl nur der fall, wo kein dvb-t verfügbar ist (falls es das noch gibt).
abgesehen davon: wenn der vermieter die hausanlage umstellt, würde ich das als modernisierung ansehen - inkl. möglicher umlage der kosten auf die mieter.
grundsätzlich würde ich erstmal sagen, dass man seinen informationsbedarf auch über dvb-t decken kann
So grundsätzlich ist das leider noch längst nicht in ganz Deutschland möglich.
Ich hatte dazu letztens mal spaßeshalber an die Landesmedienanstallt geschrieben, wann es auch bei uns möglich sei DVB-T zu empfangen. Das hatte ich auch noch mit dem Hinweis verbunden, dass ja ab nächstem Jahr, jeder GEZ zahlen soll. Meine Analogie war: Jeder zahlt, also muss es auch überall empfpangbar sein. Die Antwort: 1. „Der Netzausbaus ist abgeschlossen“! Also besser wird es nicht. 2. Die Pflicht zum bedingungslosen Zahlen der GEZ besteht unabhängig von der Empfangbarkeit von DVB-T und es besteht durch die Zahlung auch keine Rechtsanspruch darauf. Clever gelöst.
und also daraus keine rechte für den mieter bzw. pflichten für den vermieter ableiten kann.
Wenn der Fernsehanschluss Vertragsbestandteil ist, könnte die Bewertung anders aussehen.
fraglich wäre also wohl nur der fall, wo kein dvb-t verfügbar ist (falls es das noch gibt).
Ja, zumindest müssten in vielen Gegenden relativ große Anlagen auf dem Dach installiert werden,womit wir dann ja genau beim hier diskutierten Fall angelangt sein könnten. Zimmeremfang oder eine kleine Antenne an der Fensterscheibe reichen da noch lange nicht.
abgesehen davon: wenn der vermieter die hausanlage umstellt, würde ich das als modernisierung ansehen - inkl. möglicher umlage der kosten auf die mieter.
Natürlich, wenn die Mieter dadurch mehr oder in wesentlich höherer Qualität als vorher haben, ist das sicher so. Allerdings war ja die Frage, ob sie ein Anspruch drauf haben und nicht ob das als Modernisierung zu bewerten sei.
Vielleicht redet man zunächst mal mit dem Vermieter bevor gleich über Dritte kommuniziert oder Forderungen gestellt werden. Eventuell gibt es eine sinnvolle Möglichkeit in beiderseitigem Interesse, die vom Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen gar nicht vorgesehen ist.
Die Pflicht zum
bedingungslosen Zahlen der GEZ besteht unabhängig von der
Empfangbarkeit von DVB-T und es besteht durch die Zahlung auch
keine Rechtsanspruch darauf. Clever gelöst.
Es ist noch extremer: Die Pflicht zur Zahlung besteht sogar unabhängig davon, ob überhaupt etwas gesendet wird.
Frage: Kommt vom Vermieter das SAT-Signal und der Mieter hat seinen eigenen Receiver zwischen Antenne und Fernseher geklemmt?
Dann sollte sich der Mieter einen digitalen SAT-Receiver zu legen und das Problem ist erledigt. Hier erübrigt sich meines Erachtens auch der Streit wer das Zahlen muss, eine einfach Box kostet 30 Euro.
Wird das SAT-Signal jedoch bereits vorher zentral in ein Antennen (bzw. „Kabel“)-Signal umgewandelt, dann sollte meines Erachtens der Vermieter aktiv werden.
Wenn laut Mietvertrag auch ein TV-Anschluss vereinbart ist(Gemeinschaftsantenne usw.) dann MUSS der Vermieter nachrüsten.
Er muss den Empfang ermöglichen,wird senderseitig etwas geändert,dann muss er eben nachrüsten lassen…
Und das ist doch wohl der Fall ? Denn wer betreibt bzw. hat die Sat-Schüssel und das Verteilnetz installiert ? Das wird doch niemand anderes als der Vermieter gewesen sein.
Ob er dann diese Kosten als Modernisierung umlegen darf ?
Das ist die eigentliche Frage.
Wie wäre es denn,wenn man den Vermieter auf den Termin des Abschaltens aufmerksam machen würde ? Wenn er davon nichts weiss,wirds eben dunkel am Monatsende.
Die Pflicht zum
bedingungslosen Zahlen der GEZ besteht unabhängig von der Empfangbarkeit von DVB-T und es besteht durch die Zahlung auch keine Rechtsanspruch darauf. Clever gelöst.
Es ist noch extremer: Die Pflicht zur Zahlung besteht sogar unabhängig davon, ob überhaupt etwas gesendet wird.
In der Tat noch perfider. Irrsinn ist also steigerbar. Pflicht zum Zahlen aber kein Anspruch auf Empfang der Leistung. Pflicht zum Zahlen, obwohl man gar nichts empfangen kann (Netzausbau) und will (keine Geräte). Und nun auch noch zahlen, obwohl nichts gesendet wird.
Das kann doch der Staat sicher auch noch auf andere Gebiete übertragen.
O.K. wird jetzt zu sehr OT.
Was ist eigentlich, wenn die Mieter bisher über analoge
Haus-SAT-Anlage des Vermieters, dann ab 01.05.2012, in die
Röhre schauen müssen, weil diese bestehende Anlage nicht
umgestellt würde, weil der Hauseigentümer/Vermieter sich nicht
darum kümmert?
Woher weiß der fiktive Mieter das die Anlage nicht digital tauglich
ist?
Nur weil er einen analogen Receiver benutzt heißt dies ja nicht das
ein digitaler Receiver nicht funktionieren würde.