Dieses Jahr noch Ware kaufen?

Hallo,

wenn ich dieses Jahr noch Ware kaufen sollte, die aber nächtes Jahr erst hier eintrifft und die ich somit auch erst nächstes Jahr verkaufen werde, muss ich dann bei meiner Einnahmeüberschussrechnung die Rechnung (wenn ich noch dieses Jahr bezahle) beifügen und dann näschtes Jahr nicht, obwohl ich erst im nächsten Jahr die Ware erhalte und verkaufen werde?

mfg, Danke, Dennis

Hallo Dennis,

ich denk jetzt mal, dass Du die Ware, die Du bekommst, jeweils sofort an die Kunden verteilst. Sonst wärst Du nämlich zum Bilanzieren verpflichtet, weil es Dein Betrieb nach seiner Art und seinem Umfang erfordert…

Wenn nichts aus dieser Richtung gegen die Überschussrechnung spricht: Hat der Vorgang nichts mit der 2004er Überschussrechnung zu tun. Geld fließt in 2005 >> Betriebsausgabe in 2005.

Schöne Grüße

MM

Wenn nichts aus dieser Richtung gegen die Überschussrechnung
spricht: Hat der Vorgang nichts mit der 2004er
Überschussrechnung zu tun. Geld fließt in 2005 >>
Betriebsausgabe in 2005.

Schöne Grüße

MM

geld fließt in 2004 - BA 2004…

gruß vom inder

Der Vorteil der EÜ-Rechnung ist ja gerade, dass man nicht bilanzieren muss.
Wenn das Geld tatsächlich in 2004 von deinem Konto abfließt (du also die Rechnung bezahlst) dann verbuchst du dass natürlich noch im Dezember 2004. Wenn du dann das Geld im Januar 2005 von deinen Kunden erhälst, wird dieser Zuwachs im Jahr 2005 verbucht.

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Hallo JCK, hallo Inder,

Der Vorteil der EÜ-Rechnung ist ja gerade, dass man nicht
bilanzieren muss.

das stimmt nicht. Ob man bilanzieren muss oder nicht, richtet sich nicht bloß nach den Grenzen aus §141 AO: Darin stehen die Wörtlein „auch dann“, d.h. §141 AO ist §140 AO untergeordnet.

§140 AO verweist auf „andere Gesetze als die Steuergesetze“, und damit ist man schnell beim § 1 HGB: Grundsätzlich ist Kaufmann und damit verpflichtet, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Die Ausnahme von der Regel ist, wenn das Handelsgewerbe nach Art und Umfang die Führung von Büchern nicht erforderlich macht.

Heißt: Aus der Tatsache, dass ein „Vielleicht-Kaufmann“ die Grenzen nach §141 AO unterschreitet, lässt sich nicht ein „Recht auf Gewinnermittlung nach § 4(3) EStG“ ableiten, das die Führung von Büchern überflüssig machen würde. Im Gegenteil, erstmal ist (u.a.) bereits in einem bedeutenden Warenbestand die Pflicht zum Bilanzieren wg. §§1 und 242 HGB angelegt und die Möglichkeit der Überschussrechnung die Ausnahme - obwohl diese selten beanstandet wird, solange die Grenzen nach § 141 AO eingehalten werden.

Wenn das Geld tatsächlich in 2004 von deinem Konto abfließt
(du also die Rechnung bezahlst) dann verbuchst du dass
natürlich noch im Dezember 2004.

und damit kommen wir zu § 42 AO: Wenn nicht Vorkasse ausdrücklich vereinbart oder mit besonderen Rabatten verbunden ist, oder aus sonst irgendeinem wirtschaftlich sinnvollen Grund vor Erhalt der Ware bezahlt wird, bringt die „freiwillige“ vorzeitige Bezahlung für die Steuerlast 2004 genau Null. Der Steueranspruch entsteht dann nämlich so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

Es ist sicher richtig, dass ich vorhin die Standardantwort abgespult habe, obwohl die Standardfrage gar nicht gestellt worden ist - Asche über mein Haupt. Aber der Tenor, der jetzt vorliegt: Durch willkürliches Vorziehen von Zahlungen kann der Überschussrechner Ausgaben um eine Periode nach vorne ziehen - stimmt so sicherlich nicht.

Insbesondere wegen der Frage „ab wann erfordert der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang das Führen von Büchern?“ würde ich hier dem Überschussrechner, der ein Handelsgewerbe betreibt, zu äußerster Vorsicht raten, damit er nicht „ohne Not“ zum Bilanzieren verdonnert wird (was allerdings im Handel zu seinem großen Vorteil geschehen würde…).

Schöne Grüße

MM

vorliegt: Durch willkürliches Vorziehen von Zahlungen kann der
Überschussrechner Ausgaben um eine Periode nach vorne ziehen -
stimmt so sicherlich nicht.

hallo MM,

sei mal nicht so streng… das ist doch landläufige praxis, dass zahlungen verschoben werden - der Ing. stellt die rg. für november erst ende dezember und sagt dem auftraggeber er soll bloß erst im januar bezahlen usw. - hatte bei ner BP damit noch nie ein problem…

Insbesondere wegen der Frage „ab wann erfordert der
Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang das Führen von Büchern?“
würde ich hier dem Überschussrechner, der ein Handelsgewerbe
betreibt, zu äußerster Vorsicht raten, damit er nicht „ohne
Not“ zum Bilanzieren verdonnert wird (was allerdings im Handel
zu seinem großen Vorteil geschehen würde…).

  • der jung ist 19 und hat dann wahrscheinlich 3 kisten mit softwarebrocken in seinem zimmer stehen die er vertickt - daraus gleich einen keg zu konstruieren halte ich für übervorsichtig…

nix für ungut

gruß vom inder

Schöne Grüße

MM

Hallo Inder,

klar ist das erstmal ein Konstrukt. Ich denke aber an die Postings, die nach der (wenngleich mit extrem geringer Wahrscheinlichkeit stattfindenden) Bp einlaufen werden. Insofern ist der ein wenig abstrakte und vielleicht übertrieben strenge Maßstab glaube ich schon ein geeignetes Mittel, um einfach mal darzustellen, „wie es richtig wäre“.

Verschieben einer Zahlung vom alten ins neue Jahr halte ich beim Überschussrechner für wenig riskant: Der säumige Zahler muss nicht unbedingt einen Brief mit ausdrücklicher Begründung drin erhalten haben…

Verschieben einer Zahlung vom neuen ins alte Jahr, um die Ausgaben zu erhöhen, halte ich für kaum erfolgversprechend: Es gibt tatsächlich keinen Grund, vorher zu zahlen, wenn nicht Vorkasse vereinbart ist oder sichtbare Rabatte dafür winken. Sehen kann man auf dem Beleg sehr leicht, dass da was nicht stimmt. Und wenn so ein Ding in größerem Umfang vorliegt und aufgegriffen wird, läge das Argument nahe „und überhaupt sind Sie ja sowieso zum Bilanzieren verpflichtet…“.

Allerdings hast Du schon recht insofern, als dieser Fall vielleicht noch nie real eingetreten ist. Ich frage mich eigentlich, warum nicht. Das HGB-Argument wäre für den Fiskus ein sehr wohlfeiles Mittel, freakige Überschussrechner zu disziplinieren…

Schöne Grüße

MM

betrachtet ihr nciht mal die Seite des Kaufmannes der die Ware liefert?

Was wird der wohl dazu sagen, daß

a) er eine Zahlung verbuchen muss, mit der er eigentlich nix anfangen kann, da der Re-Wert noch nicht einmal feststeht

b) bei ihm „Künstlich ein Gewinn“ erzeugt wird, den er vieleicht mit 50% versteuern muss?

c) sich der Volkaufmann eigentlich nciht mit solchen tricksereien von Kleinstgewerbetreibenden beschäftigen möchte.

Der Kaufmann liefert aufgrund einer Bestellung und erstellt zeitgleich Lieferschein/Versandpapiere und Rechnung. Thats Life.

gruss

hallo,

klar hat der verkäufer keine lust auf solche spielchen - er ist jedoch höchstwahrscheinlich bilanzierer und somit hat es für ihn keine gewinnauswirkung im alten jahr und ferner hat er auch einen liquiditätsvorteil aus der vorkasse…

gruß vom inder

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo local,

spontan fallen mir insgesamt zwei Fälle ein, bei denen Geldeinnahmen beim Kaufmann unmittelbar zu Ertrag führen:

  • Barverkauf von Waren übern Ladentisch
  • Wiederaufleben einer früher mal wertberichtigten oder ganz ausgebuchten Forderung, wenn sie wider Erwarten doch beigetrieben werden kann

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit, sicherlich gibts noch mehr denkbare Fälle. Vorkasse gehört jedenfalls nicht dazu.

Schöne Grüße

MM