Hallo JCK, hallo Inder,
Der Vorteil der EÜ-Rechnung ist ja gerade, dass man nicht
bilanzieren muss.
das stimmt nicht. Ob man bilanzieren muss oder nicht, richtet sich nicht bloß nach den Grenzen aus §141 AO: Darin stehen die Wörtlein „auch dann“, d.h. §141 AO ist §140 AO untergeordnet.
§140 AO verweist auf „andere Gesetze als die Steuergesetze“, und damit ist man schnell beim § 1 HGB: Grundsätzlich ist Kaufmann und damit verpflichtet, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Die Ausnahme von der Regel ist, wenn das Handelsgewerbe nach Art und Umfang die Führung von Büchern nicht erforderlich macht.
Heißt: Aus der Tatsache, dass ein „Vielleicht-Kaufmann“ die Grenzen nach §141 AO unterschreitet, lässt sich nicht ein „Recht auf Gewinnermittlung nach § 4(3) EStG“ ableiten, das die Führung von Büchern überflüssig machen würde. Im Gegenteil, erstmal ist (u.a.) bereits in einem bedeutenden Warenbestand die Pflicht zum Bilanzieren wg. §§1 und 242 HGB angelegt und die Möglichkeit der Überschussrechnung die Ausnahme - obwohl diese selten beanstandet wird, solange die Grenzen nach § 141 AO eingehalten werden.
Wenn das Geld tatsächlich in 2004 von deinem Konto abfließt
(du also die Rechnung bezahlst) dann verbuchst du dass
natürlich noch im Dezember 2004.
und damit kommen wir zu § 42 AO: Wenn nicht Vorkasse ausdrücklich vereinbart oder mit besonderen Rabatten verbunden ist, oder aus sonst irgendeinem wirtschaftlich sinnvollen Grund vor Erhalt der Ware bezahlt wird, bringt die „freiwillige“ vorzeitige Bezahlung für die Steuerlast 2004 genau Null. Der Steueranspruch entsteht dann nämlich so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
Es ist sicher richtig, dass ich vorhin die Standardantwort abgespult habe, obwohl die Standardfrage gar nicht gestellt worden ist - Asche über mein Haupt. Aber der Tenor, der jetzt vorliegt: Durch willkürliches Vorziehen von Zahlungen kann der Überschussrechner Ausgaben um eine Periode nach vorne ziehen - stimmt so sicherlich nicht.
Insbesondere wegen der Frage „ab wann erfordert der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang das Führen von Büchern?“ würde ich hier dem Überschussrechner, der ein Handelsgewerbe betreibt, zu äußerster Vorsicht raten, damit er nicht „ohne Not“ zum Bilanzieren verdonnert wird (was allerdings im Handel zu seinem großen Vorteil geschehen würde…).
Schöne Grüße
MM