Hallo Experten,
habe mir gerade von einem renomierten Verlag Software und Zubehör bestellt. In der Preisliste des Hauptkataloges 2002/03 sind 2 Artikel mit 210,- bzw. 158,- ausgeschrieben. Nach Lieferung stand auf der Rechnung dann 230,- bzw. 173,-.
Auf Anfrage beim Verlag hieß es, dass man mit kurzfristigen Preisänderungen rechnen muss. In den AGB steht: „Preis-und Leistungsangaben sind nur dann verbindlich, wenn der Verlag diese schriftlich bestätigt hat.“
Muss ich den alten oder den neuen Preis zahlen ?
Hätte man mich nicht vor Lieferung auf die Preiserhöhung aufmerksam machen müssen ?
Dank im Voraus
franzhapper
Hallo franzhapper,
um die Details brauchst du Dich nicht zu kümmern, denn nach dem
www.fernabsatz-gesetz.de/Fernabsatzgesetz-Text.htm
hast du ohnehin das Recht, die Ware ohne Begründung zurückzusenden.
(Fristen beachten !!!)
das wurde genau für Deinen Fall so eingebaut.
cu Rainer
Hallo Rainer
um die Details brauchst du Dich nicht zu kümmern, denn nach
dem
www.fernabsatz-gesetz.de/Fernabsatzgesetz-Text.htm
hast du ohnehin das Recht, die Ware ohne Begründung
zurückzusenden.
(Fristen beachten !!!)
so einfach ist das in diesem Fall nicht, da in den AGB steht: „software ist von der Rückgabe ausgeschlossen“ (es handelt sich um ziemlich teure software für psychologische Testverfahren). Ich bin beruflich darauf angewiesen und bin mit den Produkten ja auch zuufrieden. Mich ärgert nur, dass sie mir mehr berechnen als im Katalog steht. M.E. müsste man mir eine neue Rechnung zum alten Preis schicken.
gruss
franzhapper
Hallo,
soweit ich weiß, sind AGB, die einem Gesetz widersprechen nichtig.
Bei Sofrware darfst Du natürlich die Originalverpackung nicht beschädigen, sonst könntest Du ja eine Raubkopie gezogen haben.
Der Teil der AGB, daß die Katalogpreise nicht verbindlich sind, ist dagegen nach meiner Auffassung in Ordnung.
Nach meiner Meinung bist Du nicht verpflichtet, die Software abzunehmen, solange Du sie nicht auspackst, aber ein Recht auf den alten, niedrigeren Preis hast Du nicht.
Die Art, ohne Nachfrage zu einem höheren Preis zu liefern ist fragwürdig, daraus wirst Du aber kein Recht ableiten können, weil Du ja vom Vertrag zurücktreten kannst.
Wenn Du die Software worklich unbedingst brauchst und deshalb nicht zurückschicken kannst, wird Dir vermutlich nichts anderes übrig bleiben, als den geforderten Preis zu zahlen und Dir den Namen für künftige Bestellungen gut zu merken. 
cu Rainer
Hallo,
grundsätzlich dient der Katalogpreis nur als „Werbeangebot“ und ist keine Zusicherung des Anbieters (meist steht in den AGB auch etwas über jederzeit mögliche Preisänderungen bzw Preisirrtümern).
Erst mit der Zusendung mit Rechnung / Lieferschein macht dir der Anbieter ein verbindliches Angebot.
Das ganze sieht ungefähr so aus:
Du bestellst für 100 Euro. Das heisst, du bietest dem Anbieter 100 Euro für seine Ware. Er schickt sie dir und sagt (in der Rechnung) ich will aber 120 Euro. Bisher ist noch kein Vertrag zustande gekommen.
Nun kannst du sein Angebot akzeptieren (Paket annehmen, Rechnung bezahlen = konkludentes Handeln), es ablehnen (zurückschicken) oder einen neuen Preis verhandeln (anrufen und feilschen).
Auch wenn in den AGB des Anbieters steht, Software dürfe nicht zurückgeschickt werden, kannst du sie in diesem Fall (meiner Meinung nach) zurückschicken, da mit der Zusendung der Ware noch kein Kaufvertrag zustande gekommen ist, da der Anbieter nicht auf dein Vertragsangebot (ich kaufe für 100 Euro) eingegangen ist, sondern lediglich ein Gegenangebot gemacht hat.
Gruß,
Niels
Hallo,
weil Du ja vom Vertrag zurücktreten kannst.
ein Vertrag ist in diesem Falle gar nicht zustande gekommen, da sich beide Parteien nicht auf gleiche Bedingungen geeinigt haben.
Gruss, Niels
weil Du ja vom Vertrag zurücktreten kannst.
ein Vertrag ist in diesem Falle gar nicht zustande gekommen,
da sich beide Parteien nicht auf gleiche Bedingungen geeinigt
haben.
Hallo,
ja, stimmt.
Das war falsch, ändert aber am Ergebnis nichts.
cu Rainer