1%-Regel vs. 0,03%-Regel
Hi !
Vorneweg erst mal eine kurze Aufklärung. Die 1%-Regel ist ganz allgemein für Privatfahrten mit einem dienstlichen Kfz gedacht. Sie ermittelt sich wie folgt:
Bruttolistenpreis (inkl. Sonderausstattung + Umsatzsteuer) x 1% x Anzahl Monate.
Der so ermittelte Betrag gilt als Arbeitslohn. Wie zu sehen, spielt eine Entfernung hierbei keine Rolle. Dies hängt damit zusammen, dass mit diesem Betrag alle Privatfahrten abgegolten werden, die keine „Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“ oder „Familienheimfahrten“ sind. Solche Privatfahrten sind in der Regel: Einkaufen, Urlaub, Wochendbesuche,…
Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gibt es die sog. 0,03% Regel, in der tatsächlich die Kilometeranzahl wie folgt enthalten ist:
Bruttolistenpreis (siehe oben) x 0,03% x Anzahl der Monate x Kilometer (einfache Entfernung).
Hab jetzt mal neben der Rechersche in Gesetzen und Richtlinien auch noch Kommentare, Urteile und sonstige Schreiben der Finanzverwaltung durchsucht. Konnte es zwar erst selbst nicht glauben, habe aber dann doch noch folgendes Schreiben gefunden, welches auch noch nicht aufgehoben ist:
OFD Frankfurt, 14.08.2000
Zu der Frage, ob Arbeitnehmer, die ein betriebliches Kfz ihres Arbeitgebers auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzen, bei den Werbungskosten eine größere Entfernung ansetzen dürfen als bei der Versteuerung des Sachbezugs, stelle ich Folgendes klar:
Der Arbeitnehmer kann der Berechnung der Werbungskosten eine größere Entfernung zu Grunde legen als der Arbeitgeber bei der Bewertung des Sachbezugs „Kfz-Gestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte” nach der pauschalen Bewertungsmethode des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03-%-Regelung).
Für die Bewertung des Sachbezugs nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend (H 31 „Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei pauschaler Nutzungswertermittlung” LStH 2000). Dagegen kann dem Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG eine andere (längere) Verbindung zu Grunde gelegt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird H 42 „Abweichende Strecke” LStH 2000). Im Übrigen weise ich aufR 31 Abs. 9 Nr. 5 und R 33 Abs. 4 Satz 2 LStR 2000 hin.
BARUL76