ich möchte ein Ding kaufen, das für mich steuerlich absetzbar ist (das ist völlig klar). Das bei weitem günstigste Angebot brutto kommt mit einer Rechnung mit „Differenzbesteuerung § 25a ohne ausgewiesene MwSt.“
Kann ich diese Rechnung so vollständig von der Steuer absetzen wie eine übliche Rechnung mit ausgewiesenen 19 Prozent?
Angebot: 1029 Euro bruttomit „Differenzbesteuerung § 25a ohne ausgewiesene MwSt.“
Angebot: 1159 Euro brutto, 19% MwSt. normal ausgewiesen
Oder ist es nach Steuern fast genauso günstig, das Ding für 1159 Euro brutto nehmen, wenn man es absetzen kann?
Es geht hier wohlgemerkt nicht um die Seriosität der Händler oder die Qualität des Dings, sondern nur um die steuerliche Absetzbarkeit. Mein Einkommen verrate ich nicht. Ratet Ihr mir unter rein finanziell-fiskalischen Aspekten zum ersten oder zweiten Angebot?
Die Frage lautet, ob 974€ weniger sind als 1029€.
Ja, das ist der Fall.
Eine nicht ausgewiesenene Umsatzsteuer kann nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Da du „absetzen“ und „mein Einkommen verrate ich nicht“ erwähnst, scheint es aber gar nicht um deine Umsatzsteuererklärung zu gehen.
die gibt es im deutschen Steuerrecht nicht. In keinem der deutschen Steuergesetze kommt der Begriff des „Absetzens“ vor.
Das ist keine Griffelspitzerei - grade am vorliegenden Beispiel zeigt sich, dass man bei so schwammigen Begriffen überhaupt nicht wissen kann, worum es Dir denn eigentlich geht.
Also nochmal von Null: Worum geht es Dir?
Werbungskosten zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit?
Betriebsausgaben zu Einnahmen aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb?
Vorsteuerabzug bei einer Anschaffung für ein Unternehmen, wenn der Unternehmer der Regelumsatzbesteuerung unterliegt?
MM, Danke, ja, es war mir wieder nicht klar, dass es all diese Unterschiede gibt, und mein üblicher Fachmann ist nicht erreichbar.
Das jedenfalls nicht.
Ich schreibe Rechnungen MIT üblicher Umsatzsteuer. Diese Umsatzsteuer geht dann von mir regelmäßig ans Finanzamt. Und 1x jährlich wird der Gewinn ermittelt, und danach geht weitere Steuer ans FA.
Beim ersten Angebot ist die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (= wie Betriebsausgaben über die Nutzungsdauer verteilt) 1.029 €; beim zweiten 973,95 €. Die abziehbare Vorsteuer beim zweiten Angebot ist zwar auch als Betriebsausgabe abziehbar, kommt aber bei Erstattung wieder als Einnahme (oder verringerte Ausgabe) wieder rein, deswegen keine Berücksichtigung.
Die Vorsteuer ist nur beim zweiten Angebot abziehbar - das kann man ziemlich stur handhaben: Wo keine Vorsteuer ausgewiesen ist, darf man auch keine abziehen. Beim ersten läuft der Bruttobetrag komplett in die Betriebsausgaben.
Und die Minderung von Einkommensteuer (und ggf. Gewerbesteuer) durch Betriebsausgabe macht immer nur einen Teil von dem aus, was die Betriebsausgabe selber ausmacht.
Kurzer Sinn: Das zweite Angebot ist (geringfügig) günstiger. Wenn es sonst keine Unterschiede (Erhaltungszustand usw.) gibt, sollte dieses bevorzugt werden.
Das ist in diesem Zusammenhang mindestens die halbe Miete.
à propos Miete: Ich mag mir lieber nicht vorstellen, wie viele Schrottimmobilien als „Kapitalanlage“ verkauft worden sind, im Paket mit einer „maßgeschneiderten“ Finanzierung und dem „Verkaufsargument“ …und die Darlehenszinsen können Sie dann auch von der Steuer absetzen!