Differenzbesteuerung bei Freiberufler?

Hallo!

Die Lieferung von Unternehmensvermögen (Anlagevermögen) ist nach Verwendung zu steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen regelmäßig umsatzsteuerpflichtig mangels Steuerbefreiung nach §4 UStG.
Im Gegensatz dazu setzt die Besteuerung einer vergleichbaren unentgeltlichen Wertabgabe (Entnahme) einen früheren Vorsteuerabzug voraus.
Nun hörte ich davon, dass wohl der BFH die Anwendung der Differenzbesteuerung auf solche Lieferungen (Hilfsgeschäfte) auch bei Unternehmern zugelassen habe, die nicht Wiederverkäufer iSd. §25a UStG seien (z.B. Freiberufler)?!

=> Hat zufällig jemand nähere Infos, ggf. sogar eine „amtliche“ Quelle? (Der Gesetzeswortlaut hat sich nicht geändert…)

Ciao!
Nemo

hi nemo,

dazu habe ich eine menge stoff parat. und da ich zu faul bin alles in eigene worte zu fassen, bekommste gerade ne mail mit genug zum lesen :wink:

gruss vom

showbee

Anmerkung
Hallo!

Danke erstmal! Jetzt habe ich wenigstens eine Idee, woher diese Auffassung (Differenzbesteuerung beim Freiberufler) stammt.

Ich bin durchaus der Ansicht, dass systematisch eine Entnahme (unentgeltliche Wertabgabe) nicht anders besteuert werden dürfte als eine Lieferung.

Allerdings verkennt der NWB-Autor, der die Anwendung der Differenzbesteuerung auf Hilfsgeschäfte eines Steuerberaters nach A 276a (4) S.3 UStR bejaht, dass dieser ausdrücklich nur für Wiederverkäufer iSd. §25a UStG gilt.

Nach dieser Regelung soll die Differenzbesteuerung lediglich auf das Anlagevermögen des Wiederverkäufers erweitert werden. Dass ein Unternehmer einen zuvor angeschafften Unternehmens-PKW weiterveräußert, macht ihn aber noch nicht zum gewerbsmäßigen Autohändler. Insofern muss nicht jeder Unternehmer Wiederverkäufer allein aufgrund seiner Unternehmereigenschaft sein. Soweit ersichtlich, hat bisher auch noch kein maßgebliches Gericht entschieden, dass Freiberufler als Wiederverkäufer iSd. §25a UStG zu behandeln sind.

=> Im Ergebnis ist die Begründung des Autors also unzutreffend und wohl eher Wunschdenken.

Ciao!
Nemo

hmmmm
rehi,

habe mal A 276a (4) S.3 UStR gelesen… erkenne auch den StB nicht als wiederverkäufer an…

soweit so schlecht :wink:

aber wenn ich mal in den archiven wühle: FinMin Thüringen, 25.05.1998, S 7520 A - 1 - 202.2

"[…] Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten die Auffassung, daß ein Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG bei der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens auch dann anwenden kann, wenn er mit diesen Gegenständen nicht gewerbsmäßig handelt. Deshalb unterliegt z.B. bei einem Gebrauchtwagenhändler nicht nur die Veräußerung eines unter den Bedingungen des § 25 a Abs. 1 UStG erworbenen Firmenwagens, sondern auch die Veräußerung der unter denselben Bedingungen erworbenen Büroeinrichtung der Differenzbesteuerung. "

fraglich hier: warum soll nur der wiederverkäufer für sein sonstiges anlagevermögen n. § 25a begünstigt wird! (gleichheitsgrundsatz?)

sicherlich wäre es ein systembruch, aber warum ungleich?

jetzt auch ins gruebeln gebracht

der showbee

Hallo!

Sorry - ich verstehe jetzt nicht mehr, worüber Du grübelst: Generell gilt die Sonderregelung des §25a UStG nur für gewerbliche Wiederverkäufer (Gebrauchtwagenhändler u.ä.), um diese nicht mit höheren Steuern zu belasten, als systematisch notwendig (grds. Wertschöpfungsbesteuerung im Unternehmensbereich).
Dass diese Sonderregelung nicht nur die Ware des Wiederverkäufers betrifft, ist wohl eine Vereinfachungsregelung und bringt daher, wie immer, gewisse Vor- und Nachteile.

Schließlich kann der Unternehmer sein Auto ja auch (nicht umsatzsteuerbar) entnehmen und hat keine Sorgen bei einem späteren (!) Verkauf.
Ich halte unverändert die Belastung der Lieferung mit Umsatzsteuer (im Gegensatz zur Entnahme= unentgeltlichen Wertabgabe) für den Systembruch…

Ciao!
Nemo