Hallo Anna,
um die Kiste systematisch anzugehen:
Lieferung oder sonstige Leistung? > Lieferung
Ins Erhebungsgebiet, in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder in Drittlandsgebiet? > in das übrige Gemeinschaftsgebiet
An einen Abnehmer, der eine USt-ID-Nummer verwendet? > ??
Neues Fahrzeug? > wahrscheinlich nicht
Offen bleibt die vorletzte Frage.
Es gibt also generell zwei Möglichkeiten:
Im Fall USt-ID-Nummer: Innergemeinschaftliche Lieferung i.S.d § 6a Abs.1 UStG > Grundsätzlich USt-Befreiung, §4 Nr. 1b UStG
Im Fall keine USt-ID-Nummer: Keine USt-Befreiung, Regelsatz ist anzuwenden
Aber im Sonderfall der Differenzbesteuerung gibts bloß eine Möglichkeit, weil:
§25a Abs.5 UStG: „Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz (…) zu berechnen. Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (…), bleiben unberührt…“
Was lernt uns das? Bei Differenzbesteuerung nach § 25a UStG auch im Fall der innergemeinschaftlichen Lieferung keine USt-Befreiung, sondern allgemeiner Steuersatz auf die ermittelte Differenz.
Es ist also unabhängig davon, ob der Empfänger eine USt-ID-Nummer benennt oder nicht, der allgemeine Steuersatz auf die ermittelte Differenz anzuwenden. Hilft nix.
Beiläufig: FiBu-Programme, die nicht USt-freie und nicht steuerbare Umsätze unterscheiden (ich arbeite auch mit so einem), dürfen in die Tonne getreten werden. Man kommt, wenn man bei der USt bloß „mit“ und „ohne“ unterscheidet, unweigerlich ins Schwimmen.
Schöne Grüße
MM