Differenzlohnanspruch

Hallo

folgender Sachverhalt als Beispiel:

Person A ist bei Unternehmen B seit 9 Jahren beschäftigt. Wegen Insolvenz bekommt A von April bis Juni Insolvenzgeld. Der Geschäftsbetrieb läuft noch bis Mitte Juli. Dann wird der Betrieb geschlossen und alle werden gekündigt. A reicht Kündigungsschutzklage ein und erreicht eine Kündigungszeitverlängerung um einen Monat. Ebenfalls steht im Vergleichstext, dass der Insolvenzverwalter sich verpflichtet, die Vergütungsanspruche von A für die Zeit ab Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungszeit unter Berücksichtigung erfolgter Forderungsübergänge auf die Agentur für Arbeit als Altmasseverbindlichkeit gemäß § 209 Abs.1 Nr.3 InsO anzuerkennen. Der Beklagte wird dieser Verpflichtung unverzüglich nachkommen, sobald die Agentur für Arbeit ihm gegenüber den auf sie nach § 115 SGB X erfolgten Forderungsübergang für zuvor von der Agentur für Arbeit an A im Kündigungszeitraum erbrachten Leistungen mitgeteilt hat.
A ist aber seit Mitte Juni schon wegen einen BSVs krankgeschrieben und hat seit Mitte Juli (Tag der Kündigungsübergabe) Krankengeld seiner KV bekommen. Das Ende der Krankschreibung trat allerdings erst acht Tage nach dem Ende der Kündigungsfrist ein. Sprich: A ist erst acht Tage nach dem Ende der Kündigungsfrist zum Arbeitsamt gegangen um sich arbeitslos zu melden. Bis dahin kassierte er Krankengeld.

Frage: Hat A Anspruch auf den Differenzlohn gegen den Insolvenzverwalter auch wenn er Krankengeld bekam? An wen müsste er sich wenden, wenn er diese Ansprüche geltend machen wolle?

Vielen Dank schon mal für die Mühe.

Kikkan

Hallo

Frage: Hat A Anspruch auf den Differenzlohn gegen den
Insolvenzverwalter auch wenn er Krankengeld bekam?

Nein.

Gruß,
LeoLo

Hi,

danke für die prompte Antwort. kannst Du auch erklären warum???

Grüsse,

Kikkan

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Hallo

danke für die prompte Antwort. kannst Du auch erklären
warum???

Weil kein Lohnanspruch besteht.
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html
§ 3
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.(…)

Gruß,
LeoLo