Ich habe da mal ein Fall, bei dem mich eine Lösung sehr interessieren würde.
Vielleicht könnt ihr ja helfen.
Es wurde im Oktober 2010 ein Fernseher bei einem Online Händler gekauft.
Leider gibt es bereits seit Anfang ein Problem mit dem TV, welches durch den Hersteller immer wieder mit einem bald kommenden Firmware Update vertröstet wird. (Allgemein bekanntes Problem bei diesem Modell)
Nach langem hin und her hat der Hersteller eine Vertragswerkstatt beauftragt, den TV zu prüfen.
Dabei kommt raus, dass eine Reparatur nicht möglich bzw. nicht wirtschaftlich ist. Sprich der Hersteller gewährt eine Gutschrift.
Das ganze ist nun im Juni geschehen. Die ersten sechs Monate der Gewährleistung sind also bereits vorbei.
Nun die Frage zu diesem Fall:
Wie ist es nun, wenn die Gutschrift des Herstellers lediglich der Einkaufspreis des Händlers ist?
Wie kann sich der Kunde verhalten? Kann er eine Differenzzahlung durch den Händler verlangen? Bei der Gutschrift des Händlers handelt es sich zwar um einen Garantiefall, doch muss man sich damit abgeben?
Da es ein bekannter Fehler des Modells ist und der Hersteller mit der Gutschrift diesen sozusagen einräumt, ist es dann nicht auch ein Sachmangel?
Und wie sieht es mit Nutzungsabzug o.ä aus? Also womöglich wird nicht einmal der gesamte EK gutgeschrieben, sondern etwas für die Nutzung abgezogen? Ist das rechtlich möglich?
Garantie ist eine vom Hersteller freiwillig gegebene Leistung zu den Bedingungen die der Hersteller stellt.
Gewährleistung ist eine gesetzliche Regelung, die das Verfahren im Falle eines vorliegenden Mangels regelt. Hierfür ist immer der Händler zuständig.
Falls der Händler in dem geschilderten Fall eingebunden war (und z.B. auf den Hersteller verwiesen hat), so ist das eindeutig eine Gewährleistungssache. Die ersten 6 Monate hat der Händler die Beweislast, dass es kein Gewährleistungsfall ist, nach 6 Monaten geht die Beweislast auf den Verbraucher über. Die Gewährleistung beträgt 24 Monate nach Kauf.
Da ja eingestanden wurde, dass es sich um einen irreparablen Sachmangel handelt, ist die Sache mit der Beweislast erledigt.
Nun ist die Frage an der Erstattungshöhe. Da der Defekt von Anfang an vorlag sehe ich keine echte Grundlage für eine Nutzungsminderung. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass rechtlich gesehen der Händler sogar die Fahrtkosten und weitere Aufwände tragen muss (http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html Satz 2).
Wenn der Kunde in diesem Fall den Händler gar nicht kontaktiert hat sondern sich direkt an den Hersteller gewendet hat, so könnte der Händler argumentieren, dass er eine bessere Lösung heraushandeln hätte können. Ferner ist ja vermutlich das Gerät bereits beim Hersteller und kann so nicht mehr an den Händler zurückgegeben werden.
In so einem Fall sollte man sich unter Vorlage aller Unterlagen an den Händler wenden und am besten gleich bei diesem Händler einen neuen Fernseher beziehen - Idealerweise zum Einkaufspreis.
Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung ist schon bekannt.
Der Händler hat nach mehrmaliger Nachfrage auf die Garantie des Herstellers verwiesen, welcher dann eine Vertragsfirma mit der Abholung und Prüfung des TVs beauftragt hat.
Also ist der Händler dazu verpflichtet, den gesamten Kaufpreis zurück zu erstatten?
Nun ist man mehrere Wochen ohne TV, bis das ganze Vollendet ist.
Wie sieht es hierbei mit einer Entschädigung aus?
Ist so etwas möglich?
Wenn der Händler nicht seinen Pflichten nachgehen will, ist es angemessen, die Sache von einem Anwalt klären zu lassen?
Also ist das soweit eine klare Sache?
Muss der Händler dann die Anwaltskosten zahlen?
Es wurde im Oktober 2010 ein Fernseher bei einem Online
Händler gekauft.
Leider gibt es bereits seit Anfang ein Problem mit dem TV,
welches durch den Hersteller immer wieder mit einem bald
kommenden Firmware Update vertröstet wird. (Allgemein
bekanntes Problem bei diesem Modell)
Also ein Sachmangel ist es für mich, wenn ein Gerät nicht die Funktion besitzt, welche laut Beschreibung des Herstellers vorhanden sind bzw. darin Fehler enthalten sind.
Also ein Sachmangel ist es für mich, wenn ein Gerät nicht die
Funktion besitzt, welche laut Beschreibung des Herstellers
vorhanden sind bzw. darin Fehler enthalten sind.
was Du persönlich als mangelhaft erachtest, ist relativ uninteressant. Relevant ist, ob ein Mangel im Sinne des Gesetzes vorliegt. Den Link, in dem das definiert ist, habe ich ja bereits gepostet.
Was an der Sache mach dich nachdenklich?
Genau die o.g. Tatsache. Wenn ein Hersteller im Rahmen der Kulanz einer Wandlung zustimmt, erwachsen daraus nicht unbedingt gesetzliche Rechte. Manche tun das auch nur aus „Good-Will“.
Ich denke du verkomplizierst hier etwas.
Wenn ein Fernseher einen eingebauten DVB-C Tuner besitzt, Das Fernsehbild über diesen jedoch mehrmals täglich durch eine Fehlermeldung in Bezug auf das entsprechende CI+ Modul unterbrochen wird und dieser Fehler durch den Hersteller nicht zu reparieren geht, ist das für mich alle Mal ein Sachmangel nach §434 BGB Satz 2 Nr. 2.
Wenn ein Fernseher einen eingebauten DVB-C Tuner besitzt, Das
Fernsehbild über diesen jedoch mehrmals täglich durch eine
Fehlermeldung in Bezug auf das entsprechende CI+ Modul
unterbrochen wird und dieser Fehler durch den Hersteller nicht
zu reparieren geht, ist das für mich alle Mal ein Sachmangel
nach §434 BGB Satz 2 Nr. 2.
schön, dass das für Dich so eindeutig ist. Ich bin da etwas skeptischer.
Sicher kannst Du auch erklären, warum das für Dich so eindeutig ist.
Ist das Gerät für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (Fernsehen) nicht geeignet?
Na ja. Du wirst es ja wissen. Wäre nicht das erste Mal, dass sich jemand mit der Herangehensweise auf dem Rechtsweg eine blutige Nase holt.
Zur Durchsetzung des Anspruchs ist aber der Verkäufer der Anspruchsgegner, nicht der Hersteller. Und: Ja, der Erstattungsbetrag darf um einen Betrag für die bisherige Nutzung gekürzt werden (BGH VIII ZR 243/08). Bei Austausch gegen eine mangelfreie Sache nicht, bei Rückabwicklung aber durchaus.
Ich bin kein Jurist und kann daher nur mit logischen Schlussfolgerungen und angelesenem Wissen argumentieren.
Ich denke nicht, dass es ausreicht, wenn er als „Fernseher“ nutzbar war. Denn das ist heutzutage nicht mehr genau definiert!
Auch wenn mit dem Gerät auch z.B. ein DVB-T oder analog Tuner genutzt werden könnte, kann dies dem Händler eigentlich egal sein. Denn wenn man das Gerät kauft, um es über DVB-C zu betreiben, sei es weil kein DVB-T Empfang oder kein analoges Kabelfernsehen verfügbar, dann muss dieser auch dafür nutzbar sein.
Man kann auch nicht verneinen, dass ein Kühlschrank, welcher mehrmals täglich für längere Zeit die Kühlung unterbricht, einen Sachmangel hat!
So sehe ich das mit dem Fernsehbild auch!
Dieser Fehler besteht definitiv von Anfang an und ist auch durch Austausch Belege vom Kabelanbieter beweisbar. Diese belegen den zweimaligen Tausch des CI+ Moduls, welche veranlasst wurden,um auszuschließen, dass es an diesem liegt.
Im Internet ist außerdem von vielen „Opfern“ zu lesen, welche das selbe Problem haben.
Über den Hersteller als Anspruchsgegner habe ich nie ein Wort verloren.
Der Händler hat sozusagen „Glück“, dass der Großteil der Summe durch die Hersteller Garantie übernommen wird!
wenn der Händler auf den Hersteller verwiesen hat, dann ist der Hersteller der Erfüllungsgehilfe des Händlers und wenn dieser eingesteht, dass der Mangel nicht behebbar ist, dann ist dass eine Aussage die der Händler so zu übernehmen hat.
Es war also ein Fehler der von Anfang an im Gerät vorhanden war, daher sehe ich keine Grundlage für eine Minderung des Erstattungsbetrages. Stellt sich der Händler hier quer, so ist ggf. der Rechtsweg erforderlich. Die Kosten für Anwalt und ggf. Gericht muss der Verlierer zahlen (oder anteilig falls das Gericht nur teilweise recht gibt). Allerdings muss man die Kosten erst vorstrecken.
Einen Ausfall für das nicht vorhandene TV-Gerät geltend zu machen dürfte jeder Richter als kleinlich betrachten und verwerfen. Die Schadenhöhe ist hier schwer zu ermitteln.
Wenn sich der Händler eh schon querstellt, dann würde ich in so einem Fall einfach ein neues Gerät wo anders kaufen.
Wenn das Gerät ausdrücklich angepriesen wurde, dass es mit einem ganz bestimmten Modul eines ganz bestimmten Herstellers funktioniert, dann sehe ich in der Tat gute Chancen, dass ein Sachmangel vorliegt.
Wenn aber lapidar „mit CI Schnittstelle“ da steht, dann kann der Händler unmöglich Gewähr dafür leisten, dass es mit allen erdenklichen Modulen klappt.
Es stand sicher nicht da, dass der TV genau mit diesem Modul funktioniert.
Doch handelt es sich dabei um das einzige Modul, welches eines der größten digitalen Kabelanbieter Deutschlands verwendet.
Und das sehe ich schon als Standard voraus, dass solch ein „Standardmodell“ funktionieren sollte.