nach meiner Ansicht gibt es kein Gesetz dafür. Selbstverständlich wäre das verboten (§201 StGB) das ohne Wissen des Betroffenen aufzunehmen, aber darum geht es hier ja nicht.
Anders herum : wenn die fragen, ob jemand was dagegen hat und Du sagst ja, können ja mehrere Dinge passieren :
sie machen es trotzdem, da sollte man sich allerdings wundern, warum man da erst fragt. Ich würde mir das nicht gefallen lassen. Wenn schon keine rechtliche Handhabe, wäre das aber stillos und ein Eingriff in meine Persönlichkeitsrechte.
die Gruppe setzt Dich sozial unter Druck wie „na, nun stellen Sie sich mal nicht so an“.
Du bleibst hart, allerdings machst Du Dir damit den Protokollführer nicht zum Freund.
ich denke, wir sind da nicht auseinder. Solange der Sprecher es weiss, das aufgezeichnet wird, liegt keine Straftat vor. Wenn er es nicht weiss, macht sich derjenige strafbar, der das veranlasst. Es mus nur eben nicht öffentlich sein. Bei einer firmeninternen Sitzung würde ich das als „nicht öffentlich“ ansehen (Aufzeichnen ohne Kenntnis der Teilnehmer strafbar). Wenn der Kanzler eine Regierungserklärung abgibt, darf und wird er sich nicht beschweren, wenn sich jemand findet, der das jemand aufzeichnet. (Falls sich jemand findet, den das interessiert…)
Im Übrigen stimmt es mich nachdenklich, dass sogar Moderatoren jetzt schon solche netten Förmlichkeiten wie Anrede und Gruss weglassen. Wo ist denn da die Vorbildfunktion ?
Gruss Hans-Jürgen
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§ 201 StGB bezieht sich ausdrücklich nur auf das
NICHTÖFFENTLICH gesprochene Wort. Das Aufzeichnen wäre also
jedenfalls nicht strafbar.
Danke.
Das ist mir wichtig. Das heißt also, derjenige, der gegen die Aufzeichnung ist, kann sie eigentlich nicht verhindern und auch nicht nachträglich eine Strafanzeige stellen oder mit nem Rechtsanwalt ankommen??
wie gesagt, solange der Sprecher weiss, das aufgezeichnet wird, und er nichts dagegen unternimmt und trotzdem redet, ist es nicht strafbar.
Ich gehe mal einfach davon aus, dass keine weitere Straftat (z.B. Nötigung) in der Nähe ist. Nötigung ist (kurz gesagt) die Drohung mit einem „empfindlichen Übel“, etwas zu tun oder zu unterlassen.
nein, es geht nur darum, daß aus einem Verein jemand ausgeschlossen werden soll, der tierisch viel und super-gewählt redet (und manchmal auch Leute beleidigt). Um da nicht die Hälfte seiner Aussagen zu verpassen, würden wir es gerne mitschneiden für das Protokoll. Aber wir sind halt sicher, daß er dagegen ist und da er so gerne seinen Anwalt beschäftigt…
Danke nochmal an alle für die Info´s.
Ich denke, wir werden es einfach versuchen!
§ 201 StGB bezieht sich ausdrücklich nur auf das
NICHTÖFFENTLICH gesprochene Wort. Das Aufzeichnen wäre also
jedenfalls nicht strafbar.
Geht es nicht noch weiter? Es kommt doch darauf an, was damit angestellt wird (z.B. veröffentlicht), oder?
In diesem Fall ist es ja eher eine Gedächtnisstütze für den Protokollführer. Im Endergebniss nicht anderes als ein genau geführtes Protokoll ohne Tonband.
Ausserdem bin ich nicht sicher, was „nichtöffentlich“ beinhaltet. Eine Mitgliederversammlung, auf der keine Nicht-Mitglieder erlaubt sind, wäre doch nicht öffentlich?