Direkte Erben enterben durch vorzeitiges "verschenken" möglich

Hallo,

ist es möglich, wenn man einiges an Kapital hat, dieses zuvor auf andere zu überschreiben, sodass im Todesfall die gesetzlichen Erben nichts bekommen?

Danke

Ja. Verschenken, Ausgeben, Vernichten, spenden, stiften. Wobei Verschenken oft nicht reicht, alle anderen sind OK. Stiften ermöglicht es in gewissen Grenzen, die Verwendung auch nach dem Tod festzulegen.

Hallo!

Man setzt im Testament einfach andere Erben ein. Die pflichtteilsberechtigten Erben (Kinder und deren Abkömmlinge, Ehepartner, ggf. auch die Eltern) haben aber einen Anspruch auf ein Pflichtteil (immer nur in Geldleistung).

Das beträgt die Hälfte des sonst zustehenden gesetzlichen Erbteils.

Und bei Schenkungen zu Lebzeiten ist nach 10 Jahren alles einfach. Dann wird die Schenkung nicht bei evtl. Ausgleich berücksichtigt. Beim Beschenkten fällt natürlich Schenkungssteuer an und weil es wohl keine nahen Verwandten sind, ist der Freibetrag klein und die Steuer hoch.

Ist es erst kürzer her, dann besteht grundsätzlich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, d. h. es wird so getan als ob nichts verschenkt wurde. Die Schenkungssumme wird fiktiv dem Vermögen zugerechnet und davon dann das Pflichtteil berechnet.

Das ganze ist nicht einfach zu durchschauen und deshalb sollte man sich dazu beraten lassen.

MfG
duck313

Ist es erst kürzer her, dann besteht grundsätzlich ein
Pflichtteilsergänzungsanspruch, d. h. es wird so getan als ob
nichts verschenkt wurde. Die Schenkungssumme wird fiktiv dem
Vermögen zugerechnet und davon dann das Pflichtteil berechnet.

quatsch.
lies: http://www.erbrecht-einfach.de/schenkung/auswirkung-…

ich bin freund von grossen spielkasinos, die geben einem sogar eine quittung über den betrag, den man eingezahlt hat.

Hallo Sockenpuppe

Was dort bis auf die gleitende Berechnung auch so geschrieben steht.

Hallo Sockenpuppe

quatsch.

Was dort bis auf die gleitende Berechnung auch so geschrieben
steht.

und du findest nicht, dass das die sachlage völlig verändert? dann solltest du aber dringend mal nachrechnen.

Natürlich kann man dass, schliesslich bekommen die gesetzlichen Erben nur das, was nach Abzug der Verbindlichkeiten und Bestattungskosten am Todestag übrig wäre.

Ich würde mein Kapital allerdings eher selbst ausgeben denn verschenken, denn das hat u. U. gleich zwei unerwünscht gegenteilige Auswirkungen:

  1. Wäre eine vollzogenen Schenkung unumkehrbar und könnte vom Beschenkten den gesetzlichen Erben breit grinsend weitergegeben werden

  2. Müsste man die Schenkung 10 Jahre überleben, sonst bestehen abschmelzende Pflichtteilsergänzungsansprüche. Wäre der Ehegatte Beschenkter, sogar unbegrenzt und in voller Höhe.

G imager

und ausgezahlt!
Hab das nur aus dem Film der Oetker-Entführung, wie Herr Zlof sein totsicheres Roulett-System im Gericht vorspielt und damit die ebenfalls quittierten Auszahlungen aus dem Nichts plausibel erklärt. Falls die Probleme mal ihr Vorzeichen wechseln sollten…

Hab das nur aus dem Film der Oetker-Entführung, …

ein fall von 1976 stellt also die aktuelle rechtslage dar?

expertenforum, hm?

meine güte.

man kann auch einfach mal die finger still halten.

es geht um den nachweis, woher oder wohin das geld gekommen ist.
aber du kannst bestimmt belegen, wieso eine quittung von einer spielbank nicht als referenz dienen soll…

es geht um den nachweis, woher oder wohin das geld gekommen
ist.
aber du kannst bestimmt belegen, wieso eine quittung von einer
spielbank nicht als referenz dienen soll…

vielleicht liest du doch noch mal nach, was ich geschrieben habe.

Hallo rorvic,

der Fall und die Vorgehensweise ist in sofern aktuell, als jeder, der mehrfach mit ein wenig (Schwarz-)Geld in (ggf. verschiedene) Spielbanken geht, diese relativ sicher auch mit einem plausiblen (überraschenden) Gewinn verlassen kann.

Ob der Falls sich so zugetragen hat, und wenn ja, ob das Gericht damals Zweifel an der Schilderung hatte, und wenn ja, ob dies relevant war, spielt doch keine Rolle. Zumal im natürlich das System, kaum aber der individuelle zufällige Erfolg bezweifelt werden kann…

Gruß
achim

der Fall und die Vorgehensweise ist in sofern aktuell,…

das macht die quelle nicht besser. wir sind hier bei ‚allgemeine rechtsfragen‘, nicht bei ‚kennen sie kino‘.

wenn ich mich recht entsinne bist du doch der, er immer hier behauptungen aufstellt und nie eine Quelle bringt?

und wenn jemand zur veranschaulichung ein beispiel aus einen film bringt, wo ist das dann das problem? das die aussage falsch ist hast du nicht mal ansatzweise belegt und fakten bringst du auch nicht.

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wenn ich mich recht entsinne bist du doch der, er immer hier
behauptungen aufstellt und nie eine Quelle bringt?

hm? du verwechselst da was: das bist du gewesen, der keine hatte.
ich nenne gesetze und/oder links. was auch sonst, wenn man laie ist.

und wenn jemand zur veranschaulichung ein beispiel …

von veranschaulichung und beispiel stand da nichts.

bgb §368, wobei die norm den meisten nicht hilft, weil sie schon wissen, für was sie gut ist.