Direktversicherung - Auszahlung

Hallo liebe Experten,

ich hoffe, jemand kennt folgendes Szenario und kann mir weiterhelfende Hinweise geben.

Man nehme an, ein gesetzlich freiwillig Krankenversicherter (Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH) hat über „seine“ GmbH eine Direktversicherung abgeschlossen, die GmbH zahlt jährlich 1.533 Euro (also 3.000 DM historisch) als zusätzlichen Gehaltsbestandteil an diese ein. Aufgrund seiner sozialversicherungsrechtlichen Selbständigkeit werden vom GF keine SV-Beiträge vom Gehalt einbehalten, von der DV sowieso nicht.

Nun scheint es so, daß vor einigen Jahren eine Gesetzesänderung bzw. -ergänzung festlegte, daß von der Auszahlung der Versicherungsleistung Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen sind.

Meine Fragen hierzu:

  1. Wo ist geregelt, daß von Direktversicherungen im Auszahlungsfall KV-Beiträge einbehalten werden müssen (bitte §§ angeben)?

  2. Angenommen, daß der Versicherte einen Teil der Beiträge ‚aus eigener Tasche‘ bezahlt hat - kann dieser Anteil an der Auszahlung von der KV-Pflicht ausgenommen werden? (Interessant wären hierzu wieder die §§ bzw. die Rechtsprechung.)

  3. Ergänzung zu 2. Ein TV-Beitrag soll ausgeführt haben, daß die Auszahlung dann komplett KV-frei sei, wenn ein Teil der DV-Beiträge nachweislich selbst bezahlt wurde. Stimmt das und wo kann man dies geregelt finden (wahrscheinlich am selben Fundort wie zu 2. - ??)?

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hier die volle Breitseite bzgl. der Sozialversicherungsbeiträge:

Rechtliche Grundlagen:
• Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003
• Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen vom 04.11.2003 zur Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes
und zur Beitragsbemessung
• Schreiben des vdAK (Verband der angestellten Krankenkassen e.V.) vom 05.11.2003 zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen der bAV
• Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen vom 12.02.2004 zur Durchführung des GKV-Modernisierungsgesetzes
• Schreiben des vdak vom 05.03.2004 zur Beitrags- u. Meldepflicht für Kapitalleistungen aus Direktversicherungen, Gemeinsamer Fragen-/Antwortenkatalog
der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen
• Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen vom 03.12.2004 zum Kinder-Berücksichtigungs-Gesetz
• Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 21.12.2004 zu Entgeltumwandlungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten
betrieblichen Altersvorsorge; Auswirkungen auf die Arbeitsentgelteigenschaft
• Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger am 21./22.11.2006 zur beitragsrechtlichen Beurteilung der Rückabwicklung
von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung
• S. Sieben, Rückabwicklung von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung, BetrAV 2007, S. 621 ff.
Info-Material: „Rentner und ihre Krankenversicherung“, 2. Aufl., Stand 04/2007 (Broschüre der Deutschen Rentenversicherung Bund - DRVB)

Meine Anmerkung: KV-Beiträge sind zu zahlen-unabhängig der Herkunft etc.
Gruß

Danke für die ausführlichen Informationen. Ich werde sie mir nach und nach mal durcharbeiten…

Meine Anmerkung: KV-Beiträge sind zu zahlen-unabhängig der
Herkunft etc.

Hm - das scheint die aktuelle Gesetzeslage zu sein. Ungerecht ist sie trotzdem. Und dem Vernehmen von TV-Beiträgen nach scheint sie - ggf. einzelfallweise - mindestens teilweise aushebelbar zu sein.

Es würde ja sonst bedeuten, daß z. B. wenn nur ein einziger Beitrag in Höhe von 250 DM als DV-Beitrag von der Firma gezahlt wurde, sie danach insolvent wurde und jeder zukünftige Beitrag von monatlich 250 DM = 127,82 € (z. B. 19 Jahre 11 Monate = 239 Beiträge = rund 30.549 Euro) vom Versicherten selbst getragen wurde, die Auszahlung voll der KV-Beitragspflicht unterläge, obwohl nur ein Bruchteil KV-frei gezahlt wurde. (Vergleiche mit der sogenannten Riester-Rente will ich nicht anstellen, die gehören hier mal nicht hin!) Dann würden ja im Beispiel bei einer Auszahlung von 30.677 Euro und einem KV-Beitrag von z. B. 15% rund 4.600 Euro KV-Beitrag anfallen, obwohl nur die SV-Beiträge auf 127,82 Euro (in etwa 40% = 50 Euro AG+AN-Beiträge) „gespart“ wurden!

Also das kann doch wohl nicht wahr sein!

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo, ich versuch mal, die Breitseite aufzulösen.

Die Antwort hängt erstmal davon ab, ob man im Alter freiwillig oder pflichtversichert in der GKV ist.

Für einen Pflichtversicherten, z.B. also einen SV-Rentner, der immer gesetzlich versichert war, gibt es die Beitragspflicht für rentenähnliche Einkünfte schon länger und seit einigen Jahren auch die Vorschrift, dass Einmalzahlungen zur Altersversorgung mit dem fiktiven Beitrag für 10 Jahre, also mit 1/120-tel, beitragspflichtig werden.(§ 229,1 SGB V)

Für einen freiwillig Versicherten ist es noch einfacher: da zählen alle Einkünfte, mindestens aber die des Pflichtversicherten, als beitragspflichtig.(§ 240 SGB V)

Es gab reichlich gerichtliche Auseinandersetzungen dazu, aber grundsätzlich wurde alles bestätigt, auch wenn die Beiträge z.B. durch Gehaltsumwandlung selbst gezahlt wurden.

Lediglich wenn die BAV später als privater Vertrag weitergeführt wurde, bleibt der darauf entfallende Teil der Leistung beitragsfrei. Die LV-Gesellschaft muss dann den Vertrag fiktiv aufteilen.
(Das interessiert aber nur den Pflichtversicherten. Der freiwillig Versicherte zahlt immer.)

Der TV-Beitrag zu 3.) kann also so nicht gewesen sein.

Gruss

Barmer