Hallo Jörg,
entweder hast du mir den falschen Link gepostet, oder du liest etwas anderes als ich! Zitat von Seite 25:
„Unter diesen Gesichtspunkten liegt eine Unteilbarkeit der Kapitalleistung nicht nur dann vor, wenn der Versicherungsvertrag durch die Beschäftigung begründet und nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vom Versicherten fortgesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Versicherungsvertrag ursprünglich von dem Versicherten begründet wurde und dann in eine Direktversicherung überführt wurde.“
Heißt für mich - egal wann wer privat oder durch Entgeltumwandlung oder sonstwie in eine Direktversicherung eingezahlt hat: Die komplette Auszahlung unterliegt der Beitragspflicht.
Oder welche Stelle meintest du?
Frank Wilke
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