Direktversicherung -Laufzeitverkürzung möglich?

Hallo,

ein Arbeitgeber hat für die Mitarbeiter eine Direktversicherung mit einer Laufzeit von 33 Jahren abgeschlossen. Wenn ein Mitarbeiter aus-scheidet, kann er den Vertrag als Einzelvertrag weiterführen.

Kann er quasi nach der Übertragung auf ihn, die Laufzeit verkürzen und wenn ja, was gilt es hierbei zu beachten???

Vielen Dank für alle Hinweise vorab!

Gruß Gudrun

Hallo Gudrun,

die Versicherung kann nur beitragsfrei gestellt werden. Eine Auszahlung vor dem Rentenbeginn ist nicht möglich, die Versicherung nicht kündbar - ist halt eine besondere Eigenschaft von bAV-(betriebliche Altersversorgung)Verträgen.

Frank Wilke

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

die Versicherung kann nur beitragsfrei gestellt werden. Eine
Auszahlung vor dem Rentenbeginn ist nicht möglich, die
Versicherung nicht kündbar - ist halt eine besondere
Eigenschaft von bAV-(betriebliche Altersversorgung)Verträgen.

Frank Wilke

Kleine Korrektur: Auch mit privaten Beiträgen kann die DV weitergeführt werden. Es gibt allerdings dann ab Rentenempfang zwei Arten von Besteuerung - individueller Steuersatz (für den Teil der Rente die aus steuerfreien Beiträgen finanziert worden ist -§3Nr.63EStG), bzw. Ertagsanteilbesteuerung bei Finanzierung aus privaten Beiträgen.

die Versicherung kann nur beitragsfrei gestellt werden. Eine
Auszahlung vor dem Rentenbeginn ist nicht möglich, die
Versicherung nicht kündbar - ist halt eine besondere
Eigenschaft von bAV-(betriebliche Altersversorgung)Verträgen.

Frank Wilke

Kleine Korrektur: Auch mit privaten Beiträgen kann die DV
weitergeführt werden.

Klar - mein Kommentar war lediglich auf die Frage nach einer möglichen Teilkündigung gemünzt. Aber wenn Du schon ergänzt: Man kann natürlich auch die DV zu einem anderen Arbeitgeber mitnehmen.

Es gibt allerdings dann ab Rentenempfang
zwei Arten von Besteuerung - individueller Steuersatz (für den
Teil der Rente die aus steuerfreien Beiträgen finanziert
worden ist -§3Nr.63EStG), bzw. Ertagsanteilbesteuerung bei
Finanzierung aus privaten Beiträgen.

Und wie sieht’s dann mit den KV-Beiträgen aus? Werden die auch gesplittet? Wo kann man das nachlesen?

Frank Wilke

Und wie sieht’s dann mit den KV-Beiträgen aus? Werden die auch
gesplittet? Wo kann man das nachlesen?

Ja, ergibt sich meines Erachtens aus der „gemeinsamen Verlautbarung“
http://www.vdak.de/versicherte/Mitgliedschafts-Beitr…
Seite 4

Grüße

Hallo Jörg,
entweder hast du mir den falschen Link gepostet, oder du liest etwas anderes als ich! Zitat von Seite 25:

„Unter diesen Gesichtspunkten liegt eine Unteilbarkeit der Kapitalleistung nicht nur dann vor, wenn der Versicherungsvertrag durch die Beschäftigung begründet und nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vom Versicherten fortgesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Versicherungsvertrag ursprünglich von dem Versicherten begründet wurde und dann in eine Direktversicherung überführt wurde.“

Heißt für mich - egal wann wer privat oder durch Entgeltumwandlung oder sonstwie in eine Direktversicherung eingezahlt hat: Die komplette Auszahlung unterliegt der Beitragspflicht.

Oder welche Stelle meintest du?

Frank Wilke

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Jörg,
entweder hast du mir den falschen Link gepostet, oder du liest
etwas anderes als ich! Zitat von Seite 25:

oder ich hätte besser nachdenken und aufpassen sollen:
auch teilweise privat finanzierte bzw. „privat“ fortgeführte Direktversicherungen sind im vollen Umfang beitragspflichtig
Danke, das Du aufgepasst hast !
Grüße

Hallo Gudrun,

um eine wirklich richtige Antwort geben zu können, fehlen leider noch einige Angaben von Dir. Was man mit einer Direktversicherung machen kann nachdem man aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und sie übertragen wurde hängt nämlich davon ab, ob bereits unverfallbare Ansprüche bestanden.
Hierzu wiederum ist es wichtig zu wissen, ob der Vertrag durch Entgeltumwandlung bezahlt wurde oder ob ihn der Arbeitgeber finanziert hat. Darüberhinaus kann auch das Alter beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Rolle spielen und wie lange der Vertrag zu diesem Zeitpunkt schon bestanden hat.

Viele Grüße

Thomas K.

Danke für alle Antworten - aber noch ne Frage …
Der Fall ist, dass der Arbeitgeber die Beiträge komplett für alle Mitarbeiter trägt. Es liegt keine Gehaltsumwandlung vor. Der Vertrag läuft schon 14 Jahre. Falls der Mitarbeiter arbeitslos wird oder sich ggf. selbständig macht oder aus privaten Gründen einfach nicht die Kohle hat, um den Vertrag als Einzelvertrag weiterlaufen zu lassen und verhindern möchte, dass die Gesetzeslage ihn zwingt, den Vertrag vorzeitig aufzulösen (Hartz IV) - es soll halt vermieden werden, finanzielle Verluste in Kauf nehmen zu müssen. Gibt es da keine Chance, als beitragsfrei bis zum bitteren Ablauf zu warten oder zwangsläufig die Versicherung reich zu machen und gezwungenermaßen vorzeitig zu kündigen???

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Der Fall ist, dass der Arbeitgeber die Beiträge komplett für
alle Mitarbeiter trägt. Es liegt keine Gehaltsumwandlung vor.
Der Vertrag läuft schon 14 Jahre. Falls der Mitarbeiter
arbeitslos wird oder sich ggf. selbständig macht oder aus
privaten Gründen einfach nicht die Kohle hat, um den Vertrag
als Einzelvertrag weiterlaufen zu lassen und verhindern
möchte, dass die Gesetzeslage ihn zwingt, den Vertrag
vorzeitig aufzulösen (Hartz IV) - es soll halt vermieden
werden, finanzielle Verluste in Kauf nehmen zu müssen. Gibt es
da keine Chance, als beitragsfrei bis zum bitteren Ablauf zu
warten oder zwangsläufig die Versicherung reich zu machen und
gezwungenermaßen vorzeitig zu kündigen???

Hallo Gudrun,
Verträge zur Betrieblichen Altersversorgung sind „HartzIVsicher“
Eine Kündigung ist a u s g e s c h l o s s e n !! Ausnahme:
Vollendung 60.Lebensjahr U N D Rentner. Es bleiben ggf. nur die
Möglichkeiten beitragsfrei stellen oder weiterzahlen.
Grüße