Direktversicherung Versteuerung bei Beleihung

Unverfallbare Direktversicherung, Abschluss vor 2005,
als Gruppenversicherung, Einzahlung 3/4 Arbeitgeber, 1/4 Arbeitnehmer, Versteuerung pauschal durch Arbeitgeber,
übersteigender Betrag und Eigenanteil durch Arbeitnehmer.
Fragen:
1)
Ist eine Beleihung (Sicherungsabtretung) rechtswirksam?
2)
Kommt es dann zu einer Nachversteuerung?
mfg

Herr Hauschulz ist zur Zeit im Urlaub und kann die Frage nicht beantworten

Nein, eine Beleihung oder Abtretung ist bei Betrieblicher Altersvorsorge nicht möglich.

Nein, eine Beleihung oder Abtretung ist bei Betrieblicher
Altersvorsorge nicht möglich.

Sie beziehen sich offensichtlich auf Abtretungsklausel in LStR 40.b1VI 4.
rechtlich müsste eine Sicherungsabtretung möglich sein.
Das kann die Abtretungsklausel nicht verhindern.
Zusem wird in der Abtretungsklausel nicht von dem Eigenanteil .hier 1/4 gesprochen.

Hallo,
ich weiß nicht ganz was Sie mit Beleihung meinen. Wenn der Arbeitgeber die Direktversicherung beleiht (kann er machen) muß er jedoch die Anwartschaften bilanzieren.
Für Sie als ArbN hat dies keine Auswirkung, eine Versteuerung ist nicht zu erwarten.

Liebe Grüße

Andreas

Ich meinte eine Beleihung durch Sicherungsabtretung einer unverfallbaren Direktversicherung durch den Arbeitnehmer.
Die Möglichkeit und Folgen einer Beleihung durch den Arbeitgheber sind mir bekannt.
mfG.
Karl

Hier sind m.E. die Leistungen nicht nachträglich zu versteuern.
Liebe Grüße
Andy

Hier sind m.E. die Leistungen nicht nachträglich zu
versteuern.
Liebe Grüße
Andy

Hallo,
Können Sie Ihre Meinung zur -Nicht- Besteuerung evtl. untermauern.?
Sind Sie auch der Meinung, dass eine Sicherungsabtretung bürgerlich rechtlich wirksam ist?.
mfG.
Karl

Eine Beleihung bzw. Sicherungsabtretung ist nicht möglich. Demzufolge entfällt die Nachversteuerung.

Bei weiteren Fragen helfe ich gern weiter …

Nach dem BGH-Urteil vom 11.11.2010 VII ZB 87/09 eine
heutige Pfändung der zukünftigen Ansprüche aus der Direktversicherung (also bei Fälligkeit)möglich.
Dann müsste eine Abtretung eben falls möglich sein.
mfG.
Kajobo

Zwischen Pfändung und Abtretung liegt schon ein gewisser Unterschied. Meiner Meinung nach ist trotz dieses Urteils eine Abtretung nicht möglich.
Dennoch werde ich den Punkt noch einmal klären und mich dann noch einmal dazu äußern.

Hallo,

Danke für die in Aussicht gestellte Klärung.
Ich möchte dazu noch ausführen, dass es sich um eine Direktversicherung (Gruppen-Vers.) handelt, worin der AG 3/4 und der AN 1/4 des Beitrages einzahlen.
mFg.
Kajobo

Gern.

Wie bereits angedeutet hat das von Ihnen erwähnte Urteil mit einer Abtretung nichts zu tun. Bei dem Urteil geht es vielmehr um die Ausweitung der Pfändung eines Gläubigers auf die zu erwartende Leistung.

In Ihrem Fall ist keine Abtretung möglich. Ein Ausnahme Fall wäre ein Gesellschafter Geschäftführer in beherrschender Position. In Ihrem Fall gehe ich von einem normalem Angestelltenverhältnis aus.
mfg