Fahrtenbuch vs. 1%-Methode
Hi !
So wie beschrieben, handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen. Es besteht daher kein Wahlrecht, das Fahrzeug als privat ODER betrieblich zu behandeln. Es ist zwingend dem Betriebsvermögen zuzuordnen.
Aus dieser Zuordnung ergibt sich, dass die Fahrten nicht mit den Kilometerpauschalen angesetzt werden können, sondern dass ausschließlich die tatsächlichen Kosten erfasst werden dürfen.
Es sind also sämtliche anfallenden Aufwendungen (auch die Aufwendungen während der privaten Fahrten) in einem ersten Schritt als Aufwand zu erfassen. Erst in einem zweiten Schritt ist der Privatanteil herauszurechnen. Hierfür bieten sich grundsätzlich zwei Möglichkeiten an: das Fahrtenbuch oder die 1%-Methode.
Welche der beiden Möglichkeiten zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt, muss in jedem Einzelfall (und für jedes Kalenderjahr) separat geprüft werden.
Grundzüge Fahrtenbuchmethode:
Es wird der Jahresanteil der Privatfahrten von der Gesamtfahrleistung ermittelt. Von den tatsächlichen Kfz-Kosten (Abschreibung, Steuern, Versicherung, Kraftstoff + sonstige Flüssigkeiten [Bremse, Öl, Scheiben, …], Reparaturen, Reinigung, Parken, …) wird der ermittelte Prozentsatz abgezogen und als privat erfasst.
Der Betriebswirt würde wahrscheinlich auf jedem der Aufwandskonten eine entsprechende Gegenposition buchen und so den Aufwand anpassen. Der Steuerrechtler allerding (wegen Kenntnis der Umsatzsteuer) bucht den Gesamtbetrag einfach in die Erlöse.
Im Ergebnis wirkt sich gewinnmindern sowohl beim Betriebswirt als auch beim Steuerrechtler der gleiche Betrag aus.
Grundzüge 1%-Methode
Vorteil: man erspart sich das Führen des Fahrtenbuches, es muss aber auf andere Weise nachvollziehbar sein, dass das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird.
Für jeden Monat der privaten Nutzung wird „1% des Listenneupreises inkl. Umsatzsteuer“ als private Nutzung angesetzt. Als Listenneupreis gelten aus dem Beispiel also nich die Anschaffungskosten des Freiberuflers von ~T€ 10 sondern die ~T€ 40. Wie hoch dieser „Preis zum Zeitpunkt der Erstzulassung“ war, kann man in jedem Autohaus erfragen oder in der Schwacke-Liste nachlesen.
Die Verbuchung des ermittelten Betrages erfolgt wie oben bereits beschrieben.
Sollte der Freiberufler umsatzsteuerpflichtig sein, gibt es bei beiden Verfahren noch eine kleine Besonderheit. Diese könnte auf Nachfrage kurz erläutert werden.
BARUL76
.