ich habe eine Frage bez. Entfernnungspauschale und Dienstwagen.
Daten:
Arbeitnehmer A fährt mit Dienstwagen zur Arbeit.
Der Wagen wird mit 1 % vom Anschaffungswert zzgl. 0,03 %/km für den Weg zur Arbeit versteuert.
Zusätzlich bekommt der AG vom AN 0,5% Eigenbeteiligung an den Kosten.
Der kürzeste Weg zur Arbeitstätte beträgt 41km. Diese Distanz ist für die 0,03%/km Besteuerung angegeben.
Tatsächlich fährt aber A täglich über die Autobahnring zur Arbeit, denn die Farhtzeit sich um etwa eine halbe Stunde verkürzt. Die Distanz beträgt dabei 66km.
In Kürze:
*Weg 1 - 41km - Zeit 1h05m -> 1h20m (je nach Verkehrslage)
*Weg 2 - 66km - Zeit 35m -> 55m
Fragen:
Die wichtigste Frage: Theoretisch, könnte A die 66km bei der Entfernungspauschale geltend machen, da der längere Weg verkehrsgünstiger ist („Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrundegelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird. Eine Verbindung ist verkehrsgünstiger, wenn durch sie die Arbeitsstätte – trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen – in der Regel schneller und pünktlicher erreicht wird.“). Die gefahrenen Km kann man eventuell auch beweisen.
Ist das aber möglich, ohne gleichzeitig auch die km für die 0,03%/km Besteuerung erhöhen zu müssen?
D.h., 41km für 0,03%/km lassen und 66km bei der Entfernungspauschale angeben.
Kennt jemand ein Vorfall und wie das FA da entschieden hat?
Kann die Eigenbeteiligung von 0,5% des Anschaffungswerts als Werbungskoste angegeben werden? Ich denke, diese wird monatlich schon vom Bruttolohn abgezogen, sollte also in diesem Fall schon in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten sein, oder?
Es tut mir sehr leid,aber da kann ich Dir nicht helfen,habe keine Ahnung im Steuerwesen.Schönen Tag noch zu Dir und das Dir jemand anderes helfen kann. B.A.
ich habe eine Frage bez. Entfernnungspauschale und
Dienstwagen.
Daten:
Arbeitnehmer A fährt mit Dienstwagen zur Arbeit.
Der Wagen wird mit 1 % vom Anschaffungswert zzgl. 0,03 %/km
für den Weg zur Arbeit versteuert.
Zusätzlich bekommt der AG vom AN 0,5% Eigenbeteiligung an den
Kosten.
Der kürzeste Weg zur Arbeitstätte beträgt 41km. Diese Distanz
ist für die 0,03%/km Besteuerung angegeben.
Tatsächlich fährt aber A täglich über die Autobahnring zur
Arbeit, denn die Farhtzeit sich um etwa eine halbe Stunde
verkürzt. Die Distanz beträgt dabei 66km.
In Kürze:
*Weg 1 - 41km - Zeit 1h05m -> 1h20m (je nach Verkehrslage)
*Weg 2 - 66km - Zeit 35m -> 55m
Fragen:
Die wichtigste Frage: Theoretisch, könnte A die 66km bei
der Entfernungspauschale geltend machen, da der längere Weg
verkehrsgünstiger ist („Eine andere als die kürzeste
Straßenverbindung kann zugrundegelegt werden, wenn diese
offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer
regelmäßig benutzt wird. Eine Verbindung ist
verkehrsgünstiger, wenn durch sie die Arbeitsstätte – trotz
gelegentlicher Verkehrsstörungen – in der Regel schneller und
pünktlicher erreicht wird.“). Die gefahrenen Km kann man
eventuell auch beweisen.
Ist das aber möglich, ohne gleichzeitig auch die km für die
0,03%/km Besteuerung erhöhen zu müssen?
D.h., 41km für 0,03%/km lassen und 66km bei der
Entfernungspauschale angeben.
Kennt jemand ein Vorfall und wie das FA da entschieden hat?
Leider kenne ich keinen ähnlichen Vorfall, glaube aber, dass man sich auf eine
Entfernung festlegen muss und nicht von beiden Entfernungen nur die Vorteile
geltend machen kann.
Kann die Eigenbeteiligung von 0,5% des Anschaffungswerts
als Werbungskoste angegeben werden? Ich denke, diese wird
monatlich schon vom Bruttolohn abgezogen, sollte also in
diesem Fall schon in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten
sein, oder?