Liebe Steuer ExpertInnen,
ich habe eine Frage bez. Entfernnungspauschale und Dienstwagen.
Daten:
Arbeitnehmer A fährt mit Dienstwagen zur Arbeit.
Der Wagen wird mit 1 % vom Anschaffungswert zzgl. 0,03 %/km für den Weg zur Arbeit versteuert.
Zusätzlich bekommt der AG vom AN 0,5% Eigenbeteiligung an den Kosten.
Der kürzeste Weg zur Arbeitstätte beträgt X km. Diese Distanz ist für die 0,03%/km Besteuerung angegeben.
Tatsächlich fährt aber A täglich über die Autobahnring zur Arbeit, denn die Farhtzeit sich um etwa eine halbe Stunde verkürzt. Die Distanz beträgt dabei Y km.
Ein Beispiel:
*Weg 1 - X km - Zeit 1h 10
*Weg 2 - Y km - Zeit 45m
Fragen:
- Theoretisch, könnte A die Y km bei der Entfernungspauschale geltend machen, da der längere Weg verkehrsgünstiger ist („Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrundegelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird. Eine Verbindung ist verkehrsgünstiger, wenn durch sie die Arbeitsstätte – trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen – in der Regel schneller und pünktlicher erreicht wird.“). Die gefahrenen Km kann man eventuell auch beweisen.
ABER: Ist das möglich, ohne gleichzeitig auch die km für die 0,03%/km Besteuerung erhöhen zu müssen?
D.h., X km für 0,03%/km lassen und Y km bei der Entfernungspauschale angeben.
Kennt jemand ein Vorfall und wie das FA da entschieden hat?
- Kann die Eigenbeteiligung von 0,5% des Anschaffungswerts als Werbungskoste angegeben werden? Ich denke, diese wird monatlich schon vom Bruttolohn abgezogen, sollte also in diesem Fall schon in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten sein, oder?
Danke im Voraus für die Antworte!!!
M.R.