Distanz bei Entfernungspauschale mit Dienstwagen

Liebe Steuer ExpertInnen,

ich habe eine Frage bez. Entfernnungspauschale und Dienstwagen.

Daten:

Arbeitnehmer A fährt mit Dienstwagen zur Arbeit.
Der Wagen wird mit 1 % vom Anschaffungswert zzgl. 0,03 %/km für den Weg zur Arbeit versteuert.
Zusätzlich bekommt der AG vom AN 0,5% Eigenbeteiligung an den Kosten.

Der kürzeste Weg zur Arbeitstätte beträgt X km. Diese Distanz ist für die 0,03%/km Besteuerung angegeben.

Tatsächlich fährt aber A täglich über die Autobahnring zur Arbeit, denn die Farhtzeit sich um etwa eine halbe Stunde verkürzt. Die Distanz beträgt dabei Y km.
Ein Beispiel:
*Weg 1 - X km - Zeit 1h 10
*Weg 2 - Y km - Zeit 45m

Fragen:

  1. Theoretisch, könnte A die Y km bei der Entfernungspauschale geltend machen, da der längere Weg verkehrsgünstiger ist („Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrundegelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird. Eine Verbindung ist verkehrsgünstiger, wenn durch sie die Arbeitsstätte – trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen – in der Regel schneller und pünktlicher erreicht wird.“). Die gefahrenen Km kann man eventuell auch beweisen.

ABER: Ist das möglich, ohne gleichzeitig auch die km für die 0,03%/km Besteuerung erhöhen zu müssen?
D.h., X km für 0,03%/km lassen und Y km bei der Entfernungspauschale angeben.

Kennt jemand ein Vorfall und wie das FA da entschieden hat?

  1. Kann die Eigenbeteiligung von 0,5% des Anschaffungswerts als Werbungskoste angegeben werden? Ich denke, diese wird monatlich schon vom Bruttolohn abgezogen, sollte also in diesem Fall schon in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten sein, oder?

Danke im Voraus für die Antworte!!!

M.R.

Fragen:

  1. Theoretisch, könnte A die Y km bei der Entfernungspauschale
    geltend machen, da der längere Weg verkehrsgünstiger ist

Nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch.

ABER: Ist das möglich, ohne gleichzeitig auch die km für die
0,03%/km Besteuerung erhöhen zu müssen?

Ja, kein Problem.

Kennt jemand ein Vorfall und wie das FA da entschieden hat?

Ja, und das FA hat beschieden wie oben angegeben.

  1. Kann die Eigenbeteiligung von 0,5% des Anschaffungswerts
    als Werbungskoste angegeben werden? Ich denke, diese wird
    monatlich schon vom Bruttolohn abgezogen, sollte also in
    diesem Fall schon in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten
    sein, oder?

Richtig, also kein Ansatz als WK.

Herzlichen Dank für die super schnelle Antwort!

M.R.

Gibt es ein bestimmtes Urteil, das man in diesem Fall eventuell zitieren könnte?
(Wie z.B. BFH-Urteil vom 10.10.1975, BStBl. 1975 II S. 852 für eine offensinchtlich verkehrsgünstigere jedoch längere Straßenverbindung)

Nochmals herzlichen Dank!
M.R.

Gibt es ein bestimmtes Urteil, das man in diesem Fall
eventuell zitieren könnte?

Wozu? Steht alles eindeutig im Gesetz bzw den Richtlinien.

Steht es eindeutig, dass man sich auf eine einzelne Entfernung _nicht_ festlegen muss und von beiden Entfernungen nur die Vorteile geltend machen kann (kürzerer Weg für Firmenwagenbesteuerung, längerer Weg für Pendlerpauschale)?

M.R.