Diveres zum PKW im Betriebsvermögen

Tag,

einmal angenommen, ein Selbständiger der mit Umsatzsteuer nichts am Hut hat, sitzt mit schwerem Kopf an seinem Schreibtisch und zermartert sich das Hirn wegen diverser Fragen bezüglich PKW im notwendigen Betriebsvermögen.

Der Selbständige verkauft beispielsweise seinen PKW und muss die Differenz aus Verkaufspreis und Abschreibungsrestwert als Einkünfte verbuchen?

Gleichzeitig muss er ja noch eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten bei Gebrauchtwagen auf versteckte Mängel geben, jedoch nicht wenn er den Wagen an einen Händler verkauft??

Wenn er den Wagen an seine Frau (mit der er gemeinsam gesetzlich veranlagt ist) verkauft und dann mindestens 12 Monate mit dem Weiterverkauf wartet, kann er damit die Gewährleistungsfrist umgehen? Kann der Selbständige dann einfach einen Verkaufspreis in den Höhe des Abschreibungsrestwertes ansetzen um keine Einkünfte zu erzielen? Oder sogar darunter um einen Verlust zu erzielen? Oder fällt das unter Gestaltungsmissbrauch (Super Wort!!) oder sogar schlimmeres?
Wenn seine Frau dann mehr als 12 Monate wartet, muss Sie auch keine Spekulationsgewinne versteuern?

Tja da geistern momentan ganz schön viele Fragezeichen rum, vielleicht fällt dem einen oder anderen wohl gesonnenen Leser ja ein Tipp ein oder macht den hier beschriebenen Selbständigen auf Denkfehler aufmerksam.

Grüße

H.

Der Selbständige verkauft beispielsweise seinen PKW und muss
die Differenz aus Verkaufspreis und Abschreibungsrestwert als
Einkünfte verbuchen?

JA

Gleichzeitig muss er ja noch eine Gewährleistungsfrist von 12
Monaten bei Gebrauchtwagen auf versteckte Mängel geben, jedoch
nicht wenn er den Wagen an einen Händler verkauft??

Wenn der Käufer nicht Privatmann ist, kann man die Gewährleistung ausschließen, beim Privatmann nicht

Wenn er den Wagen an seine Frau (mit der er gemeinsam
gesetzlich veranlagt ist) verkauft und dann mindestens 12
Monate mit dem Weiterverkauf wartet, kann er damit die
Gewährleistungsfrist umgehen?

Ist dazu eine 12 Monatsfrist nötig? Ich denke nicht.

ann der Selbständige dann
einfach einen Verkaufspreis in den Höhe des
Abschreibungsrestwertes ansetzen um keine Einkünfte zu
erzielen? Oder sogar darunter um einen Verlust zu erzielen?

Nein, §6 (1) Nr.4 EStG, Entnahmen des Steuerpflichtigen sind mit dem Teilwert anzusetzen.

Oder fällt das unter Gestaltungsmissbrauch (Super Wort!!) oder
sogar schlimmeres?

Wahrscheinlich

Wenn seine Frau dann mehr als 12 Monate wartet, muss Sie auch
keine Spekulationsgewinne versteuern?

JA

Danke (OWT)
(-: