Diziplinarische Maßnahmen im Zivildienst

Folgender Fall:

Jemand leistet seinen Zivildienst im Behindertenfahrdienst ab.
Diese Person wird jetzt geblitzt.
Nach 3 Wochen kommt das Schreiben und es hat sich herausgestellt, dass der Fahrer (Zivildienstleistender) 35€ Strafe zahlen muss.

Jetzt aber schreibt die Leitung dem Zivildienstleistenden eine Verwahnung und läßt ihn zur Strafe 2 Tage ohne Bezahlung arbeiten.

Ist das gerechtfertigt?

Ist de rZivildienstleistende nicht schon alleine durch die Geldstrafe genügend ermahnt worden?
Und wieso muss der Zivildienstleistender ohne Bezahlung Samstag und Sonntag arbeiten?

Mit freundlichen Grüßen

Beeblebrox

(Keine Antwort)
Falls du hier keine Antwort bekommst, wende dich an deinen Regionalbetreuer. Oder wende dich dann „deine“ Zivildienstschule - die helfen auch gern…

PS: Ich habe übrigens Zweifel ob das die Maßnahme gerechtfertigt ist.

Hallo,

Jetzt aber schreibt die Leitung dem Zivildienstleistenden eine
Verwahnung und läßt ihn zur Strafe 2 Tage ohne Bezahlung
arbeiten.

das heißt „Verwarnung“ (von Warnen) und nicht „Verwahnung“ (von Wahn)

Frag doch einfach mal nach der Rechtsgrundlage hierfür. Wenn dir eine genannt wird kannst du es nachprüfen, wenn nicht, musst du es auch nicht akzeptieren.

Mein Zivildienst ist schon ewig her, aber ich erinnere mich, dass es damals, und heute ist das vermutlich nicht anders, disziplinarische Maßnahmen bei Dienstverstößen gab. Aber diese müssen natürlich schriftlich erfolgen und können angefochten werden. Einfach mündlich verwarnen und zwei Tage Sold abziehen geht nicht. By the way: Ich kam meinen Sold direkt vom Bundesamt für Zivildienst, nicht von der Dienststelle. Ist das heute anders? Wie sollte sonst der Vorgesetzte Sold kürzen? Sollte der Sold ohne Rechtsgrundlage gekürzt werden, würde ich mich an das Bundesamt wenden.

Gruß

S.J.

Hallo erstmal,

der Zivi befindet sich in einem besonderen Rechtsverhältnis (früher besonderen Gewaltverhältnis genannt) zu seinem Dienstherren. Er ist selbstverständlich kein Beamter, weder auf Widerruf noch auf Zeit, …

Trotzdem gibt es Parallelen zwischen dem Beamtenstatus und dem Sonderrechtsstatus. Dies betrifft auch das Disziplinarrecht. D.h. sowohl Beamten als auch Zivis, Wehrpflichtige, … unterliegen neben staatlichem Strafanspruch und OWI-Verfolgung dem Disziplinarrecht des jeweiligen Dienstherren. Im Abschnitt C des Leitfadens, der auf der Dienststelle stehen sollte, ist das Disziplinarrecht geregelt. Es kennt Erzieherische Maßnahmen, die vom Dienststellenleiter verhängt werden können (C5) und Disziplinarmaßnahmen die nur vom Dienstherren (das ist nicht der Dienststellenleiter!) verhängt werden können (C6).

Wenn hier also der Dienststellenleiter eine Anordnung getroffen hat, dann kann dies nur eine erzieherische Maßnahme sein, diese sind aber eindeutig auf missbilligende Äußerung und Entziehung von Vergünstigungen (Nacht-/Wochenendausgang) beschränkt, wobei letzteres nur Zivis treffen kann, die in der Dienststelle wohnen. D.h. Arbeitszeit ohne Sold gibt es nicht! Diese Maßnahme ist übrigens nicht mal als Disziplinarmaßnahme vorgesehen.

Ich würde mir daher den Leitfaden schnappen genüsslich Abschnitt C5 aufschlagen und den Dienststellenleiter fragen, ob er vor diesem Hintergrund seine Anordnung aufrecht erhalten möchte. Im Zweifelsfall ist dann der zuständige Regionalbetreuer anzusprechen.

Gruß vom Wiz, der über den Ärger mit seiner Dienststelle (da ging es aber um weit mehr) damals zum Jurastudium kam.