Dokumentenfälschung

Hallo

gehen wir mal von folgendem Fall aus:

Ex-Mieter A zieht vor einem halben Jahr aus einer Wohnung und würde diese an Mieter B übergeben. Das Übergabeprotokoll wäre mit Zeugen angefertigt und Unterschrieben worden. Es wären darin keine Mängel festgehalten. Nun würde Mieter b wieder ausziehen, nachdem die Wohnung zugrunde gerichtet wurde (müsste komplett saniert werden).

A würde nun von Vermieter V kontaktiert werden, dass er von B ein Übergabeprotokoll bekommen hätte welches nicht mit dem zugesanten von vor einem halben Jahr übereinstimmt (andere Schriftart, Datum stimmt nicht, viele Mängel vermerkt inkl „Unterschrift“ des A).

A könnte nachweisen, dass er zum „Unterschriftsdatum“ ca 500KM entfernt gewesen wäre und somit das Dokument nicht unterschreiben hätte können (Unterschrift wäre mit Datum und Ort eingetragen).

Mich würde interessieren (am besten mit passendem §) welche Strafbestände hier vorliegen, da B in diesem Fall ja nicht nur das Übergabeprotokoll gefälscht hätte (Dokumentenfälschung?) sondern auch noch die Unterschrift des A (geht das auch unter Dokumentenfälschung?). Dazu hätte, sofern V in diesem fiktiven Fall nicht aufgepasst hätte, dem A auch ein finanzieller Schaden entstehen können, wgn Schäden an der Wohnung, Gerichtsverfahren usw. (unter was würde das laufen?)

Ich bedanke mich im voraus für eure Antworten.

Grüße

jo!

Eine interessante Konstellation. Ich möchte die Frage hinzufügen, ob der Vermieter sich überhaupt auf irgendein Protokoll berufen darf, an dem er selbst nicht beteiligt war. Habe noch nie gehört, dass eine Wohnungsübergabe zwischen Vor- und Nachmieter ohne den Vermieter stattfindet.
Ist das üblich? Irgendwo genauer geregelt?

Hallo,

§ 267 StGB Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 263 StGB Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Es mag zwar unüblich sein, dass der Vermieter nicht bei der Übergabe dabei ist, aber ein Problem sehe ich hier nicht.

Viele Grüße
Lumpi

Hallo & Danke für deine Antwort

so ganz unüblich ist es nicht, wenn der Vermieter weiter weg wohnt einen Markler (einer der Zeugen) zu beauftragen, die Übergabe zu „überwachen“ und zu protokollieren.

Gruß

jo!

Eine interessante Konstellation. Ich möchte die Frage
hinzufügen, ob der Vermieter sich überhaupt auf irgendein
Protokoll berufen darf, an dem er selbst nicht beteiligt war.

Natürlich darf er das. Jeder darf sich auf Urkunden berufen, an denen er nicht beteiligt ist. Diese belegen, dass dass derjenige, der die Urkunde unterzeichnet, das darüber stehende erklärt hat. Es gibt absolut keinen Grundsatz, dass man sich nur auf Urkunden berufen dürfte, die man mit unterzeichnet hat. Jede Urkunde ist ein zulässiges Beweismittel und deren Inhalt in die Beweiswürdigung einzubeziehen.

Habe noch nie gehört, dass eine Wohnungsübergabe zwischen Vor-
und Nachmieter ohne den Vermieter stattfindet.

Doch, das gibt es öfter mal. Es ersetzt natürlich nicht die „Rückgabe“ an den Vermieter, es sei denn, dieser akzeptiert dies als eine solche.

Ist das üblich? Irgendwo genauer geregelt?

Nicht üblich, kommt aber vor. Geregelt ist es, wie so vieles, nirgendwo. Deshalb muss der Vermieter eine Übergabe an den Neumieter auch nicht als Rückgabe iSd. § 546 BGB akzeptzieren (kann es aber).

Gruß
Dea

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so ganz unüblich ist es nicht, wenn der Vermieter weiter weg
wohnt einen Markler (einer der Zeugen) zu beauftragen, die
Übergabe zu „überwachen“ und zu protokollieren.

Richtig. Dann ist es aber tatsächlich keine wirkliche Übergabe zwischen Alt- und Neumieter, sondern eigentlich eine Rückgabe an den Vermieter vetreten durch den Makler und eine sofortige Übergabe der Sache an den Neumieter.

Es gibt teils auch reine Übergaben zwischen den Mietern. Hier kommt es allein darauf an, ob der Vermieter das vorab oder jedenfalls im Nachhinein akzeptiert, da er grundsätzlich den Rückgabeanspruch aus § 546 BGB hat.

Gruß
Dea

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Hallo

Danke für die Aufklärung.

Ob nun direkt oder über eine zweite Ecke, das orginal Protokoll wird in diesem fiktiven Fall vom V ja nicht in Frage gestellt. Es ging rein um den Strafbestand den B begehen würde.

Grüße

Wenn B die Unterschrift des A unter eine Erklärung gesetzt hat, die A nie abgegeben hat, ist es wohl eine Urkundenfälschung.

Ob es auch ein (veruchter) Betrug ist, hängt davon ab, was B genau mit dem Dokument erhalten will, was er sonst nicht erhalten würde.

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