Dom und Urheberrechtsentgelt

Moin, moin.

Ein Tourist besucht in einer Stadt einen Dom, der als Weltkulturerbe ausgezeichnet ist.
Wenn man private Fotoaufnahmen machen will, werden zwei Euro im Sinne des Urheberrechts verlangt.
Der Tourist ist nun etwas angefressen, da er hierfür kein Verständnis hat und eher vermutet, dass die Ansichtskarten und Bildbände im Foyer abgesetzt werden sollen.

Kann eine kirchliche Einrichtung, die als Kulturerbe ausgezeichnet ist und die durch öffentliche Gelder großflächig restauriert und saniert wird, solche Urheberrechtsabgaben verlangen?

Gruß
Christian

Hallo Christian,
es kann natürlich aufgrund des Hausrechts etc. eine Gebühr verlangt
werden.
Unglücklich ist es allerdings diese mit dem Urheberrecht begründen zu
wollen, da erstens der Besitzer eines Werkes meist nicht der Urheber
ist und deshalb nicht Urheberrechte hat (sagt ja schon das Wort
„Urheberrecht“), meist nichtmal Werknutzungsrechte.
Das ist aber auch in diesem Fall höchstwahrscheinlich unbedeutend, da
die Schutzfristen abgelaufen sein dürften.
Aber wie gesagt eine Gebühr, so ähnlich wie Eintrittspreise, dürfen
natürlich verlangt werden, und ein Fotografierverbot für gewerbliche
Zwecke sind absolut nicht unüblich.
Mit dem Urheberrecht hat es natürlich insoferne was zu tun, da
derjenige der es fotografiert, mit der Aufnahme ein Urheberrecht an
seiner Aufnahme erlangt, die natürlich nur durch die Fotoerlaubnis
entstanden ist.
OL

Danke
Danke für die Antwort!

Gruß
Christian

Moin,

Kann eine kirchliche Einrichtung, die als Kulturerbe
ausgezeichnet ist und die durch öffentliche Gelder großflächig
restauriert und saniert wird, solche Urheberrechtsabgaben
verlangen?

für Innenaufnahmen: Ja.
Für Außenaufnahmen: Nein.

Gruß,

Malte

PS: Das „Ja“ für Innenaufnahmen wird durchaus kontrovers diskutiert, zumal es sich nicht auf das Urheberrecht stützt, sondern auf das Hausrecht, dessen zulässige Anwendung beim Bildungsauftrag öffentlicher Institutionen eben diskutabel ist. Bis dato nimmt man das aber als so gegeben an.

Ja, für die (bereits gemachten) Bilder die verkauft werden ist das zulassig. Die Bilder fallen nämlich unter das Urhebergesetz auch wenn sie eine Kirche von aussen darstellen.
Nicht unter das Urhebergesetz fallen die Bilder die jemand von dieser Kirche von aussen selber macht. Wass das Innere der Kirche betrifft wird so eine Abgabe wohl gerechtfertigt sein. Ich beziehe mich mal auf den sog. Strassenparagrafen im UrhG d.h. alles was man von einer öffentlichen Strasse aus sieht kann man auch fotografieren.

Gruß
Andreas

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