Domainrecht

Hi Folks,

habe eine Frage zu folgender Theorie:

Hr. Müller möchte sich eine Internetdomain registrieren, dessen Domainname gleichermaßen eine eingetragene Marke ist.
Muss Hr. Müller juristische Schritte befürchten, auch wenn er ein ganz anderes (privates) Themengebiet mit der Domain präsentiert?

Bin gespannt auf Euer Feedback.

Viele Grüße

Hi

also meines wissens nach gilt bei Domains, wer zu erst kommt malt zu erst.

Beispiel:
Bei Müller denke ich gleich an Müllermilch,
Gebe ich www.mueller.de ein, kommt aber Drogerie Markt Müller.

oder

gibst du www.londsdale.de ein, kommst du nicht auf die Seite des Herstellers, sondern auf einen Shop, der zwar unter anderem Londsdale Sachen verkauft aber auch andere Dinge.

gehst du auf .to etc. als Endung bewegst du dich nichtmehr im rechtlichem Raum von Deutschland (ausser der Server steht in Deutschland, was feststellbar ist)

oder

www.wagner.dewww.wagner.com gleicher Name, unterschiedliche Firmen.

Alles ohne Gewähr und von nem Laien :wink:

Aber hat ein Unternehmen nicht einen Anspruch auf die eingetragene Marke im Sinne des Markenschutzgesetzes?

Ein solcher Fall ist mir bekannt.

Es gab eine „VW Club Seite“ diese nannte sich „www.vwgolf.de

Inzwischen ist diese Seite verlinkt zu www.volkswagen.de und der VW Club ist anderweitig erreichbar.

Ob aber nun VW Geld an den Verein gezahlt hat zur Nutzung der Domain oder VW den Club abgemahnt hat und der Verein die Domain VW zur Verfügung stellen musste da VW Golf eine Marke ist, weiss ich nicht.

Frag doch mal bei dem Verein nach. Die neue Adresse ist www.clubvw.de

Und da stelle ich mir die Frage, VW ist doch auch ein eingetragenes Markenzeichen?

Denn:
Unter www.corrado.de erreicht man auch eine Tunerseite, genau wie unter www.vwcorrado.de. Diese Seiten sind nicht zu Volkswagen verlinkt. Entweder noch nicht entdeckt von VW oder es ist eher so, das VW Geld zahlt für die Domains um sie zu sichern und da es keine Corrados mehr gibt, gibts kein Interesse von VW…

Grüße

Aber hat ein Unternehmen nicht einen Anspruch auf die
eingetragene Marke im Sinne des Markenschutzgesetzes?

Ich hatte mal eine Domain die gleichlautend mit dem Name einer GmbH war. Die GmbH wollte das ich Ihnen die Domain abtrete.
Meines wissens können sie dies gerichtlich durchsetzten. Da beide Seiten den Aufwand scheuten ab wir uns verglichen.

Gruß xrax

Hi,

Hr. Müller möchte sich eine Internetdomain registrieren,
dessen Domainname gleichermaßen eine eingetragene Marke ist.

Nein! Wenn es wirklich sein Name ist, kannst du dich zwar nicht auf die ruhige Haut legen, bist aber besser gestellt, als andere die meinen, ebenfalls Rechte daran zu haben. Probleme kann es halt geben, wenn der andere eine „überragende Bekanntheit“ hat (s.u.)

Urteil zu Shell.de:

BGH, Urteil vom 22.11.2001, I ZR 138/99

a) Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.

b) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.

c) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.

d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.

e) Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.

Link:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20020139.htm
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesgericht…
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Gerichte-urte…

Gruß
Falke