Hi,
Hr. Müller möchte sich eine Internetdomain registrieren,
dessen Domainname gleichermaßen eine eingetragene Marke ist.
Nein! Wenn es wirklich sein Name ist, kannst du dich zwar nicht auf die ruhige Haut legen, bist aber besser gestellt, als andere die meinen, ebenfalls Rechte daran zu haben. Probleme kann es halt geben, wenn der andere eine „überragende Bekanntheit“ hat (s.u.)
Urteil zu Shell.de:
BGH, Urteil vom 22.11.2001, I ZR 138/99
a) Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.
b) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.
c) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.
d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.
e) Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.
Link:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20020139.htm
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesgericht…
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Gerichte-urte…
Gruß
Falke