ich habe eine Frage zu Internetrechten. Wenn man eine Marke beim Patentamt schützt, steht dem jenigen dann die Domain (www.xxxxxxx.de)zuzu)? Wenn ja, was ist wenn diese Domain bereits vergeben ist?
dies ist so pauschal nicht zu beantworten. Grundsätzlich muss man hierbei zunächst einmal daran denken, dass es neben dem Markenrecht auch andere Namensrechte gibt, die entscheidend dafür sein können, dass jemand Anspruch auf eine entsprechende Domain haben kann. Dann muss man sehen, dass die Markenanmeldung nur in so genannten Klassen möglich ist und durchaus eine Marke von unterschiedlichen Eigentümern in unterschiedlichen Klassen unabhängig voneinander registriert sein kann. Demnach haben dann alle Markenrechtsinhaber zunächst einmal ein gleich gutes Recht auf die Domain.
Daher gilt grundsätzlich neben den diversen Möglichkeiten über das Marken- und andere Namensrechte der Prioritätsgrundsatz, wenn sich mehrere potentiell Berechtigte streiten. Geht es vor Gericht, wird zudem oft auf die überragende Marktposition eines der Beteiligten abgestellt, wenn dieser auf Herausgabe einer Domain klagt.
D.h. man muss in jedem Einzelfall sehr genau prüfen, wer die besseren Rechte an einer Domain haben könnte. Was aber regelmäßig recht unproblematisch funktioniert sind Fälle, in denen ein Unternehmen heute die Domain zu einer seiner Marken haben möchte und diese vollkommen ohne Namensbezug von einem Dritten bereits registriert worden ist.
Gruß vom Wiz
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und nicht zu vergessen: Eine nachträgliche Marken-Anmeldung, um an eine Domain zu kommen, ist nicht möglich. Kann u.U. als böswillige Markenanmeldung ausgelegt werden. Hier gilt: wer zu erst kommt, malt zuerst!!!
Daher musst du deine Frage „Habe ich Anrecht auf die Domain“ noch einmal grundsätzlich überdenken. Es hört sich nämlich so an, als wenn diese Domain schon vergeben wäre und du hoffst, so an diese Domain zu kommen. Sonst würde sich die Frage ja gar nicht erst stellen.
und nicht zu vergessen: Eine nachträgliche Marken-Anmeldung,
um an eine Domain zu kommen, ist nicht möglich. Kann
u.U. als böswillige Markenanmeldung ausgelegt werden. Hier
gilt: wer zu erst kommt, malt zuerst!!!
Das stimmt so nicht ganz. Sicherlich reicht eine nachträgliche Markenanmeldung nicht aus, wenn man in einem Disputverfahren nur hiermit sein Recht an der Domain begründet würde. Es ist aber anders herum auch nicht so, dass die nachträgliche Markenanmeldung hierfür schädlich oder sogar verboten wäre. Ich kann selbstverständlich heute hingehen und eine Marke beantragen, zu deren Begriff es schon seit einiger Zeit eine Internet-Domain gibt. Daran kann und wird mich grundsätzlich niemand hindern. Es könnte mir höchstens passieren, dass der Domainbetreiber Löschung der Marke beantragt, wenn sich seine Domain auf Dinge bezieht, die in die von mir angemeldeten Markenklassen fallen. Haben seine Seite und meine Markenklassen aber nichts miteinander zu tun, kann der Domaininhaber nichts gegen meine Anmeldung unternehmen. Sollte ich aber z.B. auch erst später mir überlegen zu der Marke die passende Domain haben zu wollen und dann erst feststellen, dass diese bereits vergeben ist, werde ich aus dem Bestand des Markenschutzes alleine kein Recht zur Übertragung der Marke herleiten können. Es kann aber durchaus sein, dass ich die Domain aus anderen Gründen durchaus bekommen kann (z.B. wenn ich die Marke zwar erst jetzt angemeldet habe, diese aber durch Verwendung bereits seit ewigen Zeiten überragende Marktgeltung hat), … Hier sind diverse Konstellationen denkbar, in denen die Domain trotz der späten Anmeldung der Marke übertragen werden müsste. Man muss sich also wirklich immer sehr genau den konkreten Einzelfall ansehen.