Guten Tag,
Vielen Dank dass Sie sich kurz Zeit nehmen. Ich versuche
mich nun schon seit Stunden schlau zu machen, aber finde
einfach nicht die richtige Antwort. Ich vermute aber,
dass ein Experte wie Sie, wahrscheinlich eine kurze und
schnelle Antwort auf dieses Thema hat.
Es geht um einen Uhrenhersteller mit einem Fantasienamen.
Ich nenne als vergleichbares Beispiel den Fantasienamen
„Annabell Riogetta“. Dieser Uhrenhersteller - ein Freund
von mir - hat nun vor vielen Jahren die „Annabell
Riogetta AG“ gegründet.
Nun ist er im Besitz von der Domain annabellriogetta.ch
möchte aber auch noch für internationale Zwecke, die
Domain annabellriogetta.com erwerben. Diese Domain ist
allerdings bereits von einem Domainbroker registriert.
Oder muss er den Weg gehen und diese Domain über diese
Firma ersteigern und einen teuren Preis dafür bezahlen?
Dieses Weg wird natürlich so auf der Seite von den
Domainbroker (Domainbrokers.com) beschrieben. Ich vermute
allerdings dass dieses Betrag viel zu hoch sein wird.
Weil bereits die Domain annabellriogetta.ch einen hohen
Bekanntheitsgrad aufweist.
Deshalb wäre ich froh um den Rat eines Experten. Sonst
zahlt mein Freund einen hohen Betrag an die Domainbroker,
obwohl er die Domain rechtlich hätte gratis beanspruchen
können.
bitte beachte, das dies keine Rechtsberatung darstellt und ich lediglich meine Meinung zu einer fiktiven Situation äußere.
Besitzt Dein Bekannter die Markenrechte?
Wenn ja, liegt möglicherweise eine Störung des Geschäftsverkehrs vor.
Aber: Markenrechte werden immer nur für bestimmte Klassen (Begriffsgruppen) vergeben. Gibt es beispielsweise neben Armbanduhren auch Bücher oder Automobile mit dem Namen Annabell…, können diese auch Domains mit diesem Namen beanspruchen, es sei denn, Du hast eine unglaublich starke und weltbekannte Marke wie Ferrari, Mercedes, Shell etc.
Das im einzelnen zu klären und dafür die entsprechenden Referenzurteile zu suchen, sollte unbedingt ein RA mit Spezialisierung Internet machen.
bitte beachte, das dies keine Rechtsberatung darstellt
und ich
lediglich meine Meinung zu einer fiktiven Situation
äußere.
Besitzt Dein Bekannter die Markenrechte?
Wenn ja, liegt möglicherweise eine Störung des
Geschäftsverkehrs vor.
Aber: Markenrechte werden immer nur für bestimmte
Klassen
(Begriffsgruppen) vergeben. Gibt es beispielsweise
neben
Armbanduhren auch Bücher oder Automobile mit dem Namen
Annabell…, können diese auch Domains mit diesem Namen
beanspruchen, es sei denn, Du hast eine unglaublich
starke und
weltbekannte Marke wie Ferrari, Mercedes, Shell etc.
Das im einzelnen zu klären und dafür die entsprechenden
Referenzurteile zu suchen, sollte unbedingt ein RA mit
Spezialisierung Internet machen.
gruss
wl
Hallo
Vielen Dank für deine superschnelle Antwort.
Laut Mitteilung von meinem Freund ist er „geschützt
Klasse 4“.
Leider weiss ich nicht was das bedeutet. Kannst du etwas
damit anfangen oder soll ich genauer nachfragen?
Hallo Jannik70,
weiß nicht recht wie du auf mich als Experten für solche Fragen kommst, aber ich kann dir aus eigener Erfahrung sagen - ohne rechtliche Begründung - dass es für „annabell…“ schwierig wird. Ich habe in meinem Fall eine .com Seite und wollte die .de Seite dazu haben, die aber ein Privatmensch innehält (sogar leer, ohne sichtbare/offensichtliche Verwendung). Und selbst da sind wir an der Durchführung gescheitert.
Mehr kann ich allerdings nicht dazu beisteuern. Ich würde dazu einen Anwalt für Internet- und Markenrecht befragen, da es wie so oft in dieser Thematik auf kleinste Details ankommt.
So einfach ist es leider nicht. Einige individuelle Fragen müssten geklärt werden. Ich bin nur Praktiker, kein Jurist, dies ist also keine Rechtsberatung! Anwälte sagen meistens auf solche Anfragen: „es kommt darauf an“ … so ist es halt auch hier.
Ist die Marke nur für die Schweiz registriert, für Europa, international … besteht die com-Domain länger als die Marke … wird die Domain auch genutzt und für welche Inhalte … etc. etc.
Meine Meinung, mein Rat: Wenn Dein Freund seit so vielen Jahren Uhrenfabrikant ist, seither eine Marke eingetragen hat und die Gebühren dafür bezahlen kann - dann sollte er es sich auch leisten können, einen Markenanwalt zu konsultieren, der sich auch im Bereich Domains und Internet auskennt. Da geht kein Weg dran vorbei, auch wenn ich selbst bei Kenntnis weiterer Details mehr sagen könnte.
Denkbar ist aber auch, dass bei nicht völlig klarer Rechtslage ein entsprechender Kaufpreis zähneknirrschend zu akzeptieren sinnvoller ist, als zu prozessieren. Denn wie die Gerichte letztlich entscheiden, entzieht sich oft dem gesunden Menschenverstand und entspricht auch nicht immer gängiger und zu erwartender Rechtsprechung.
Vielen Dank für eure Antworten. Sie waren ausführlich
und hilfreich.
Ich dachte es wäre ein klarer Fall: AG gegründet = Name
international geschützt. Leider musstet ihr mich eines
besseren belehren, dass es nämlich auf viele Faktoren
ankommt und diese zuerst mit einem Anwalt durchgeackert
werden müssen.
Zur Info: Der Betrag den die Domainbroker für die
Domain verlangen ist nicht soo hoch wie ich befürchtet
habe. Vielleicht kaufen wir die Domain tatsächlich
zähneknirrschend, um auf grosse Aufwände zu verzichten.
Hallo,
wie ist der Stand, hat sich schon etwas ergeben?
Ich informiere mich regelmäßig über derartige Rechtsfragen (bin kein Jurist, komme jedoch ab und an mit diesen Themen in Berührung). Ich kann keine Quellen und Gesetze nennen. Meine Informationen beruhen jedoch nicht auf Annahmen und Spekulation sondern auf tatsächliche Fälle.
Wäre der Fall in Deutschland und würde es sich um eine de-Domain handeln, wäre der Fall wohl klar. Wie es international ist, weiß ich leider nicht:
Sollte es ein beschreibender, allgemeiner oder Gattungsbegriff (generisch) sein, dürfte der jetzige Inhaber die Domain behalten.
Gleiches gilt, falls der jetzige Besitzer der Domain diese vor Gründung der AG reserviert hat.
Durch die Gründung der AG ensteht auch ein Namensrecht, welches dem jetzigen Besitzer zumindestens verbietet gleiche Artikel unter dieser Domain zu vermarkten.
Soweit ich informiert bin (und soweit es aus Ihrer Beschreibung hervorgeht), ist es genau das, was man unter „Grabbing“ versteht. Demnach hätte der Firmeninhaber Anrecht auf die Domain. Das ist eigentlich der ganz klassische Fall.
Wie man dabei jedoch am besten vorgeht, und ob es international ein Problem ist, dieses mögliche Recht durchzusetzen, kann ich nicht beurteilen. Deshalb würde es mich umso mehr interessieren.
Hallo,
ich dachte, ich habe Ihre Frage schon beantwortet… Also:
hat ein Dritter das recht auf eine Domain erworben, kann man es nicht anfechten dadurch, dass man selbst eine Domain mit einer anderen Endung (.ch) besitzt.
Bei Markenzeichen wäre es u. U. anders, d. h. man könnte sein „altes“ Zeichen weiter benutzen, ohne ein ausschließliches Recht auf die Marke.
Gruß
Berger