Donald Duck und die Bost

Hallo zusammen,

folgender hypothetischer Fall:

Donald Duck wohne auf einem kleinen Dorf und ist unter der Woche regelmäßig auf Geschäftsreise. Seine Frau, Daisy Duck, bestellt nun über das Entennet Dinge zur Lieferung über die Bost. In einer Woche kämen drei Pakete an - ein sehr großes Nachnahmepaket und zwei normale Pakete. Am Donnerstagnachmittag kommt Donald Duck nach Hause und denkt sich - super, dann kann ich noch zur nächsten Bost fahren, wo die Pakete lagern.

Nun kann Donald Duck aber nur zwei Pakete mitnehmen, weil das dritte nicht noch ins Auto passen würde. Da es sich hier um eine kleine Bostfiliale handelt, besteht der ‚Herr der lokalen Bost‘ darauf, dass das größte Paket mitgenommen werden würde und es dort nicht stehen bleiben könne, wo die Bost es nun in der Filiale aufbewahrt. Donald Duck wies darauf hin, dass er jetzt keinen Platz im Auto habe, aber das Paket innerhalb der Lagerfrist abholen würde.

Daraufhin belehrt ihn der ‚Herr der lokalen Bost‘, dass er nicht zur Aufbewahrung verpflichtet wäre und würde es nicht sofort mitgenommen, würde er es wieder zurück schicken. Daneben fielen einige unfreundliche Worte von dem Kerl - von wegen „wir sehen uns noch!“ und derartige Dinge.

Donald Duck holte also nur die zwei Pakete ab. Wie sieht das rechtlich aus? Bestünde für den Bostguru ein Recht, dass jemand, der Pakete abholt, alle zugleich abholen muss, ungeachtet von der Stückzahl und der Größe der Einzelpakete und sich dann nicht sicher sein kann, dass die Pakete in der Bost so lange lagern zur Abholung, wie es eigentlich der Fall sein sollte?

Vielen Dank für die Diskussion dieses hypothetischen Falles.

Grüße
Thorsten

Hallo

Vielen Dank für die Diskussion dieses hypothetischen Falles.

Die gewünschte Diskussion dürfte vor allem an zwei Dingen scheitern:

  1. Es fehlt hier an Experten für Entenhausener Recht
  2. Falls hilfsweise von deutschem Recht ausgegangen werden soll, fehlt es dort an der Geschäftsfähigkeit von Schnabeltieren

Gruß
smalbop

Hallo

Daraufhin belehrt ihn der ‚Herr der lokalen Bost‘, dass er nicht zur Aufbewahrung verpflichtet wäre und würde es nicht sofort mitgenommen, würde er es wieder zurück schicken.

Würde denn dieses interessante Bost-Unternehmen ebenso wie unsere Post Benachrichtigungsscheine ausgeben, wenn sie Pakete zu Abholung lagert? - Wenn ja, was stünde denn auf diesen Benachrichtigungsschein? Stünde da nicht drauf, wie lange die Pakete gelagert werden, z. B. 7 Tage nach Benachrichtigung o.ä.?

Und hätte die Bost nicht auch irgendwelche AGB, wie z. B. die DHL hier http://www.dhl.de/content/dam/dhlde/downloads/pdf/dh… unter „4 Leistungen der DHL“ Absatz (4)?

Viele Grüße

Guten Abend,

  1. Falls hilfsweise von deutschem Recht ausgegangen werden
    soll, fehlt es dort an der Geschäftsfähigkeit von
    Schnabeltieren

Muss man Geschäftsfähig sein, üm der Empfänger eines Paketes zu sein? Für den Absender würde ich das sofort unterschreiben (der geht schließlich einen Vertrag mit dem Versandunternehmen ein). Beim Empfänger erschließt es sich mir nicht so ganz.

Zur eigentlichen Frage: Die scheint mir weniger gesetzlicher Natur zu sein, als eine Frage der AGB bzw. der Vertragsbedingungen. Und siehe da: Auf der homepage von DHL findet sich die Angabe, dass Pakete sieben Tage lang aufbewahrt werden:

Konnte das DHL PAKET weder an den Empfänger noch an einen :Ersatzempfänger ausgeliefert werden, erhält der Empfänger eine :Benachrichtigungskarte, mit der er die Sendung gegen Vorlage seines :Ausweises innerhalb von sieben Werktagen in der angegebenen Filiale :abholen oder mit der er eine Wiederholung des Zustellversuchs :beantragen kann.

Eine Frist von sieben Tagen wird also zugesichert - soviel mal zu der Aussage, es würde keine Aufbewahrungspflicht bestehen. Von einer Weisungshoheit bzgl. der Abholordnung der Pakete konnte ich dort auch nichts finden - das käme mir auch reichlich merkwürdig vor.

Gruß

Anwar

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Hi,

  1. Falls hilfsweise von deutschem Recht ausgegangen werden
    soll, fehlt es dort an der Geschäftsfähigkeit von
    Schnabeltieren

Wer spricht hier von Schnabeltieren? Ich hab nur was von Leuten gelesen, die Donald und Daisy Duck heißen. Immer noch besser als Fynn und Schackeline, nich?

Gruß S

Hallo,

da würde Dagobert Duck als Boss der Bost den kleinen Angestellten wohl einmal zu sich bitten…denn laut den AGB der Bost gilt für jede
Sendung eine Aufbewahrungsfrist von 7 Werktagen.

Was nicht geht,ist jedoch nur eine Teil-Abholung

Um es zu verdeutlichen…
-Firma A schickt 3 Pakete
-Firma B schickt 1 Paket
-Firma C schickt 5 Pakete

Der Empfänger muss immer die komplette Sendung abhnehmen…
also bei A zum B. ALLE 3 Pakete…und das hat rein rechtliche
Gründe,nachzulesen im Handelsgesetzbuch.Oder in den dort genannten Ausnahmefällen
-Beschädigungen
-Verlust von Teilen der Sendung
die Annahme (eines Teiles) verweigern.

Oje…
Hallo,
wieder mal nur Unsinn.
Der Empfänger hat genau gar keinen Vertrag mit der Post.
Und es ging um zwei verschiedene Lieferungen. Und damit mindestens um zwei verschiedene Verträge. Und schließlich geht es auch genau gar nicht um irgendwelche Beschädigungen oder Verluste.
Das übliche Niveau in Deinen Beiträgen hat sich also wieder mal bestätigt.
Gruß
loderunner

Hallo mein lieber …

ja genau,mal wieder nur Nonsens von dir…:smile:

Als Empfehlung lese einmal das hier:

Handelsgesetzbuch § 421

§ 421 Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger :berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung :der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut :beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so :kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen :Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur :Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen :Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden :Interesse handeln.

Und wo steht da jetzt drin, dass man alle Pakete mitnehmen muss?

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Und wo steht da jetzt drin, dass man alle Pakete mitnehmen
muss?

Selbst wenn das da drin stünde, mir wäre nicht bekannt, dass das HGB für Privatpersonen irgendeine Relevanz hätte.

Gruß

Anwar

Ja, doch, die zitierte Vorschrift gilt auch für Nichtkaufleute als Adressaten. Sie hat aber mit der Behauptung nichts zu tun, die damit belegt werden soll.