Ich habe gehört, daß das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der BRD und der Schweiz geändert werden soll, so daß von einem Bundesbürger in der Schweiz erzielte Einkünfte aus Kapitalerträgen künftig doppelt versteuert werden.
Weiß jemand etwas darüber oder ist das nur ein Gerücht?
Hallo Michael
Neuregelung der Dividendenbesteuerung im schweizerisch-deutschen Verhältnis
Am 12. März 2002 ist in Bern vom Direktor der Eidg. Steuerverwaltung, Herrn Urs Ursprung, und dem deutschen Botschafter, Herrn Reinhard Hilger, das Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 11. August 1971 unterzeichnet worden. Bevor die Änderungen wirksam werden, müssen sie den gesetzgebenden Instanzen beider Staaten zur Genehmigung vorgelegt werden. Das Protokoll wird demnächst mit einer Botschaft des Bundesrates den eidgenössischen Räten unterbreitet werden. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen dargestellt.
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Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen
Ab dem Jahre 2002 fällige Dividenden, die von Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften (Beteiligungen von mindestens 20 % des Kapitals) ausgeschüttet werden, unterliegen neu keiner Quellensteuer. Schweizerischerseits erfolgt die Umstellung vom Rückerstattungsverfahren zum System der Befreiung an der Quelle ab dem Jahr nach Inkrafttreten (d.h. frühestens ab 2003, evtl. später). Bis zum Inkrafttreten wird wie bis anhin die Quellensteuer von 35 % erhoben und auf Antrag hin im Umfang von 30 % erstattet. Die restlichen 5 % werden nach Inkrafttreten auf zusätzlichen Antrag hin erstattet.
Die vollständige Entlastung von der Quellensteuer findet auch Anwendung, wenn eine wesentliche Beteiligung über eine Personengesellschaft gehalten wird. -
Abkommensmissbrauch
Der bisherige Artikel 23 über den Abkommensmissbrauch wird durch eine neue Bestimmung, die ab dem Jahre nach Inkrafttreten anwendbar ist, ersetzt. Darin wird beiden Staaten das Recht eingeräumt, die innerstaatlichen Missbrauchsvorschriften anzuwenden. Im Protokoll wird dazu klargestellt, dass die deutschen Missbrauchsvorschriften den § 42 Abgabeordnung und den § 50d Absatz 3 Einkommensteuergesetz umfassen. Schweizerischerseits wird weiterhin der Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes vom 14. Dezember 1962 mit den dazugehörigen Kreisschreiben Anwendung finden.
Für den Fall, dass aufgrund der innerstaatlichen Missbrauchsvorschriften eine Doppelbesteuerung eintritt, obwohl nach übereinstimmender Auffassung kein Missbrauch vorliegt, räumt Artikel 23 Absatz 2 den zuständigen Behörden neu die Möglichkeit ein, die Doppelbesteuerung zu beseitigen. -
Amtshilfe
Artikel 27 enthält neu eine Bestimmung, die den Austausch von Informationen nicht nur für die richtige Anwendung des Abkommens, sondern auch für die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts bei Betrugsdelikten ermöglicht. Das Protokoll stellt klar, dass ein Betrugsdelikt ein betrügerisches Verhalten darstellt, welches nach dem Recht beider Staaten als Steuervergehen gilt und mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Amtshilfe kann demnach nur gewährt werden, wenn eine Tat, wäre sie in der Schweiz begangen worden, einen Steuerbetrug nach schweizerischem Recht darstellen würde. Im Protokoll wird klargestellt, dass zwischen dem betrügerischen Verhalten und der gewünschten Amtshilfemassnahme ein direkter Zusammenhang bestehen muss. Schliesslich werden sogenannte „Fishing expeditions“ ausdrücklich ausgeschlossen. Im weiteren wurden Verfahrensbestimmungen vereinbart.
Die Rechte der vom Auskunftsaustausch betroffenen Personen werden durch eine sogenannte Datenschutzklausel sichergestellt. -
Inkrafttreten
Mit Ausnahme der Bestimmung über die Befreiung von Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen wurde die Anwendbarkeit der Neuregelung auf das dem Inkrafttreten folgende Jahr festgelegt, wobei das Inkrafttreten zeitgleich mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden ist. Auskunftsersuchen können für Betrugsdelikte, die in den Jahren nach Inkrafttreten begangen wurden, gestellt werden. -
Beurteilung
Mit der Neuregelung der Dividendenbesteuerung wird ein seit Jahren als störend empfundenes Hindernis im Wirtschaftsverkehr mit Deutschland beseitigt. Die Neuerungen bringen den Unternehmen mit wesentlichen Beteiligungen im Partnerstaat eine deutliche Besserstellung gegenüber dem heutigen Zustand und tragen damit dazu bei, die Attraktivität der Schweiz als Unternehmensstandort zu verbessern. Positiv zu würdigen ist auch die Streichung des sogenannten Missbrauchsartikels, der durch seine starre Ausgestaltung nicht mehr zu befriedigen vermochte. Mit der Einfügung einer Amtshilfeklausel für Betrugsdelikte wird zudem erreicht, dass Handlungen, die keinen Schutz verdienen, nicht über die Schweiz abgewickelt werden. Insgesamt ist damit die Schweiz ihrem Ziel, alle Doppelbesteuerungsabkommen mit EU-Mitgliedstaaten an die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anzupassen, einen entscheidenden Schritt näher gekommen.
Noch Fragen?
Gruss
CrNiMo
Vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Gehe ich also richtig in der Annahme, daß ein Bundesbürger, der bei einer schweizer Bank Geld anlegt, steuerlich nicht doppelt geschröpft wird, sondern daß er in der BRD seine Steuern zahlt und in der Schweiz nach wie vor nicht?